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Künstlersozialabgabe für 2027 auf 5,0 % festgesetzt
Der Satz steigt von 4,9 Prozent ab 2026 zurück auf die 5,0 Prozent der Jahre 2023–2025. Die Abgabe für 2027 auf die Entgelte des Jahres wird zum 31. März 2028 fällig.
By Taxxa AI OyPublished 15 September 2026
Unternehmen, die selbstständige Künstler und Publizisten einsetzen, zahlen im Jahr 2027 5,0 Prozent auf diese Entgelte.Bund Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 262 vom 15. September 2026, setzt den Satz der Künstlersozialabgabe für 2027 auf 5,0 Prozent fest
Bund. Der Satz steigt von 4,9 Prozent ab 2026 zurück auf die 5,0 Prozent der Jahre 2023 bis 2025.
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Deutsche Rentenversicherung
Die Abgabe wird auf alle im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlten Entgelte berechnet. Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist, wer Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Alle diese Entgelte werden über das Jahr summiert und mit dem für jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert; die sich ergebende Abgabe für ein Jahr wird spätestens zum 31. März des Folgejahres fällig, die Abgabe für 2027 also zum 31. März 2028.
Die abgabepflichtigen Unternehmen sind in § 24 KSVG abschließend aufgeführt. Dazu gehören zuerst die typischen Verwerter: Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Konzertdirektionen, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Hersteller bespielter Bild- und Tonträger, Galerien, Kunsthandel, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten. Diese Unternehmen sind dem Grunde nach abgabepflichtig, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben.
Unternehmen, die Werbung für eigene Zwecke betreiben (Eigenwerber), und Unternehmen unter der Generalklausel (Generalklauselunternehmen) sind abgabepflichtig, sobald die von ihnen im Kalenderjahr gezahlten Entgelte die geltende Bagatellgrenze überschreiten: 450,00 Euro für 2015 bis 2024, 700,00 Euro für 2025 und 1.000,00 Euro ab 2026. Seit dem 1. Januar 2023 gilt die frühere zusätzliche Voraussetzung einer mehr als nur gelegentlichen Auftragserteilung nicht mehr; die Abgabepflicht tritt mit dem ersten Auftrag ein, sobald die Entgeltsumme die Grenze überschreitet. Es ist unerheblich, ob die Zahlungsempfänger nach dem KSVG versichert sind; Zahlungen an Nichtversicherte, einschließlich im Ausland lebender Künstler und Publizisten, sind ebenso aufzuzeichnen und zu melden wie alle anderen.
Abgabepflichtige Unternehmen müssen laufende Aufzeichnungen über alle gezahlten Entgelte führen, die zugrunde liegenden Unterlagen aufbewahren, an die Künstlersozialkasse als Einzugsstelle melden und sich den Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung unterziehen, die regelmäßig die letzten vier oder fünf Kalenderjahre umfassen.
Die Verordnung für 2027 tritt am 1. Januar 2027 in KraftBund; ihr Artikel 2, der die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft treten lässt
Bund, tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgrund des § 26 Absatz 1 und 5 KSVG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen.
Rechtsgrundlage: § 1 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (BGBl. 2026 I Nr. 262), erlassen aufgrund des § 26 Absatz 1 und 5 KSVG; abgabepflichtige Personen nach § 24 KSVG.
Wenden Sie den Satz von 5,0 Prozent auf alle im Jahr 2027 an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte an, planen Sie die Zahlung bis zum 31. März 2028 ein und führen Sie laufende Entgeltaufzeichnungen für die Künstlersozialkasse und die Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung.