GermanyDeutsche Rentenversicherung
Rentenversicherungsgrenze steigt ab 2027 auf 633 EUR im Monat
Der Satz von 603 EUR gilt nun strikt für den 1. Januar bis 31. Dezember 2026. Der Betrag von 633 EUR gilt ab dem 1. Januar 2027.
By Taxxa AI OyPublished 16 September 2026
Selbstständige mit einem Verdienst von höchstens 633,00 EUR im Monat bleiben ab dem 1. Januar 2027 rentenversicherungsfrei.Deutsche Rentenversicherung Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, die über die Versicherungsfreiheit nach § 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) entscheidet, steigt zu diesem Datum von 603,00 EUR auf 633,00 EUR. Die Beträge stehen in der Tabelle der Rentenversicherungswerte der Deutschen Rentenversicherung, Stand 1. Juli 2026, im Abschnitt „Geringfügigkeitsgrenzen - versicherungsfreie selbstständige Tätigkeit“, der die monatliche Grenze für jeden Zeitraum aufführt.
Der Betrag für 2026 ist nun auf das Kalenderjahr festgelegt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt die Grenze 603,00 EUR im MonatDeutsche Rentenversicherung; ab dem 1. Januar 2027 gilt nur noch der Betrag von 633,00 EUR
Deutsche Rentenversicherung. Die Grenze für 2025 betrug 556,00 EUR im Monat. Die Reihe setzt die jährliche Fortschreibung der Grenze fort, die von 2013 bis 2022 bei 450,00 EUR im Monat lag, dann 520,00 EUR im Jahr 2023 und 538,00 EUR im Jahr 2024.
Das Dokument stellt diese Grenze als den Betrag dar, der für die Feststellung der Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI maßgeblich ist. Davon getrennt definiert das Lexikon der Deutschen Rentenversicherung die geringfügig entlohnte Beschäftigung als Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geringfügig ist, im Unterschied zur kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV, bei der es auf die Dauer und nicht auf das Entgelt ankommt. Für Arbeitnehmer in geringfügig entlohnter Beschäftigung gelten in der Rentenversicherung seit dem 1. Januar 2013 neue Regelungen: Je nach den Umständen des Einzelfalls können diese Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit sein.
In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung ist versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, nach § 7 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 27 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III); in der Rentenversicherung gilt diese Freiheit nur für kurzfristige Beschäftigungen. Weil eine Änderung der Geringfügigkeitsgrenze als Änderung der Verhältnisse gilt, ist die versicherungsrechtliche Beurteilung jedes betroffenen Verhältnisses bei jeder solchen Änderung erneut vorzunehmen. Der Betrag von 633,00 EUR selbst gilt ab dem 1. Januar 2027.Deutsche Rentenversicherung Arbeitgeber müssen jeden geringfügig Beschäftigten melden, sodass Statusänderungen zum Jahreswechsel unmittelbar in die Meldungen einfließen.
Rechtsgrundlage: § 5 SGB VI für die monatliche Grenze von 633,00 EUR ab dem 1. Januar 2027Deutsche Rentenversicherung, mit § 8 Absatz 1 SGB IV, § 7 Absatz 1 SGB V und § 27 Absatz 2 SGB III für die umgebende versicherungsrechtliche Beurteilung.
Prüfen Sie alle Beschäftigungs- und selbstständigen Verhältnisse nahe der monatlichen Grenze und aktualisieren Sie Abrechnungsstatus und Meldungen für den ab dem 1. Januar 2027 geltenden Betrag von 633,00 EUR.