GermanyBundesfinanzhof
BFH: Straftatsverluste nur bei zweifelsfreiem Betriebsbezug
Dass ein Angehöriger den Verlust verursacht hat, schließt den Abzug nicht aus, doch die betriebliche Veranlassung bedarf besonders sorgfältiger Prüfung. Der X. Senat hob das Untergerichtsurteil auf und verwies zurück.
By Taxxa AI OyPublished 17 September 2026
Verluste aus Straftaten können Betriebsausgaben sein — aber nur bei zweifelsfrei nachgewiesener betrieblicher Veranlassung.Bundesfinanzhof In einem Urteil vom 28. Januar 2026 (X R 21/23, ECLI:DE:BFH:2026:U.280126.XR21.23.0) hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den Maßstab für den Abzug strafbedingt verursachter Verluste als Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt und einen Betrugsstreit im Familienkreis an das Sächsische Finanzgericht zur erneuten Gesamtbewertung zurückverwiesen
Bundesfinanzhof.
Der Fall betrifft einen Einzelunternehmer mit Sicherheitsdienst, der Zahlungen von 380.000 EUR für 2008 und 205.000 EUR für 2009 geltend machte, belegt durch Rechnungen einer Wiener Gesellschaft, die deren Geschäftsführer später als Scheinrechnungen bezeichnete, beschafft durch den Bruder des Klägers. Das Finanzamt versagte den Abzug; das Finanzgericht wies die Klage mangels nachgewiesener vertraglicher Verpflichtung ab und lehnte den Abzug als Mitarbeiterbetrugsverluste ab.
Der BFH hob dieses Urteil auf und verwies zurück.Bundesfinanzhof Die Leitsätze des Gerichts besagen erstens, dass bei strafbedingt verursachten Verlusten objektiv zweifelsfrei feststehen muss, dass das auslösende Moment für die Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt
Bundesfinanzhof. Zweitens schließt allein der Umstand, dass ein Angehöriger den Verlust verursacht hat, die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus
Bundesfinanzhof — doch der objektive, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb bedarf dann besonders sorgfältiger Prüfung zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG.
Der Abzug setzt nicht ausnahmslos einen nachgewiesenen Leistungserfolg voraus: Zahlungen in Erwartung des vertraglichen Erfolgs können abziehbar sein, wenn sie objektiv zur Förderung des Betriebs geeignet sind, und auch unfreiwillige Wertabgaben (Zwangsaufwendungen) können Betriebsausgaben sein. Diebstahls-, Unterschlagungs- oder Untreueverluste sind abziehbar, wenn das schadenstiftende Ereignis dem betrieblichen Bereich entstammt — etwa Gelddiebstahl durch Betriebsangehörige, gleichgültig ob die Mittel Betriebs- oder Privatvermögen waren — oder wenn die Mittel zur künftigen betrieblichen Verwendung bestimmt waren, was objektiv nachvollziehbar sein mussBundesfinanzhof, etwa durch geschlossene Kassenführung oder einen abgezählten Betrag zur Begleichung einer betrieblichen Verbindlichkeit.
Bei Angehörigen sind betriebliche und private Motive typischerweise verwoben, sodass das Gericht alle privaten und betrieblichen Umstände zusammen würdigen muss. Entscheidend ist nicht, ob der Täter ein Angehöriger war, sondern ob ein fremder Angestellter unter denselben Bedingungen denselben Schaden hätte verursachen können — unter Berücksichtigung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems, der Branchenüblichkeit von Barzahlungen und der Frage, ob das Vertrauen allein auf der privaten Beziehung oder auf auch außerhalb von Verwandtschaft denkbaren Umständen gründet. Eigenes Verschulden des Opfers, auch Leichtfertigkeit, steht dem Abzug nach § 40 Abgabenordnung (AO) nicht entgegen; nur ein die betriebliche Veranlassung als privates Motiv überlagerndes Fehlverhalten tut diesBundesfinanzhof.
Die Begründung des Untergerichts scheiterte an diesem Maßstab. Es hatte ohne Erfahrungssatz angenommen, solches Vertrauen werde nur nahen Angehörigen entgegengebracht, nie geprüft, ob ein fremder Angestellter denselben Schaden hätte verursachen können — die noch beschäftigte Mitarbeiterin des Klägers stand als Zeugin zur Verfügung — und die behaupteten Bargeldübergaben als erwiesen behandelt, ohne sich mit der Glaubwürdigkeit des Klägers auseinanderzusetzen, einschließlich des ungewöhnlichen Ablaufs 2009 mit einem Darlehen von 180.000 EUR vom Bruder zur alsbaldigen Rückgabe desselben Geldes. Die Feststellungslast für die betriebliche Veranlassung, einschließlich der Branchenüblichkeit, trägt der Steuerpflichtige, und Zweifel gehen zu seinen Lasten. Der Senat wies auch auf den Umfang hin — ein Fünftel der Aufwendungen 2008 und ein Sechstel 2009 —.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 4 und § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG, §§ 40, 90 und 162 Absatz 2 Satz 2 AO; BFH-Urteil X R 21/23 vom 28. Januar 2026, das das Urteil 2 K 772/14 des Sächsischen Finanzgerichts aufhebt vom 15. Dezember 2021 und zurückverweist.
Weisen Sie bei strafbedingt verursachten Verlusten den betrieblichen Ursprung des auslösenden Moments und die betriebliche Zweckbestimmung der Mittel so nach, dass der objektive Zusammenhang zweifelsfrei feststeht — insbesondere bei Beteiligung eines Angehörigen, zeigen Sie, dass ein fremder Angestellter denselben Schaden hätte verursachen können.