GermanyRechtsprechung des Bundes
Winterumlage im Bau bleibt bis Ende 2027 bei 1 %
Neunte Verordnung verlängert den 1-%-Umlagesatz (0,6 % Arbeitgeber, 0,4 % Arbeitnehmer) bis 31. Dezember 2027; § 3a entfällt am 1. Januar 2028.
By Taxxa AI OyPublished 17 September 2026
Die Baulohnabrechnung behält die abgesenkte Winterbeschäftigungsumlage ein Jahr länger — mit 1 Prozent bis Ende 2027, aufgeteilt 0,6 Prozent Arbeitgeber und 0,4 Prozent Arbeitnehmer —, dann entfällt die Sonderregel. Die Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 10. September 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 263 vom 17. September 2026, ersetzt § 3a Winterbeschäftigungs-VerordnungBund, sodass der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bei 1 Prozent liegt
Bund und die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 zu 0,6 Prozent vom Arbeitgeber und 0,4 Prozent vom Arbeitnehmer aufgebracht wird
Bund
Bund, vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027
Bund.
Die Vorgängerregelung erklärt die Verlängerung. Die Achte Verordnung vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 303) hatte denselben § 3a eingefügt, mit demselben 1-Prozent-Satz und derselben 0,6/0,4-Aufteilung, aber nur für den 1. Januar bis 31. Dezember 2026, mit Streichung des § 3a ab dem 1. Januar 2027. Die Neunte Verordnung streicht zudem § 9 Absatz 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung, und ihr Artikel 3 räumt die Folgemechanik der Achten Verordnung ab — er streicht deren Artikel 2 und den Satz 2 ihres Artikels 3 —, sodass der alte Auslauf nicht mehr greift.
Der Auslauf wird ein Jahr später neu aufgebaut. Artikel 2 der Neunten Verordnung streicht § 3a erneutBund, und diese Streichung wirkt ab dem 1. Januar 2028
Bund, während der Rest der Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Die Verordnung erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgrund von § 357 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), unterzeichnet in Berlin am 10. September 2026 von Bundesministerin Bärbel Bas.
Für die Lohnpraxis heißt das: Baubetriebe rechnen die Umlage mit dem abgesenkten 1-Prozent-Satz und der 0,6/0,4-Aufteilung für das gesamte Jahr 2026 und 2027 abBund und fallen mit dem Wegfall des § 3a Anfang 2028 zurück
Bund.
Rechtsgrundlage: Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 10. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 263); §§ 3, 3a und 9 Absatz 3 Winterbeschäftigungs-Verordnung; § 357 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB III; Achte Verordnung vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 303).
Rechnen Sie die Winterbeschäftigungsumlage im Baugewerbe für 2026 und 2027 mit 1 % (0,6 % Arbeitgeber, 0,4 % Arbeitnehmer) ab und stellen Sie die Lohnprogramme auf den Wegfall des § 3a zum 1. Januar 2028 um.