GermanyBundesfinanzhof
BFH: §-7g-Gewinngrenze am steuerlichen Gewinn, nicht am Bilanzgewinn
Die 200.000-Euro-Grenze für den IAB bemisst sich am steuerlichen Gewinn nach Korrekturen — hinzugerechnete Gewerbesteuer kann darüber heben.
By Taxxa AI OyPublished 24 September 2026
Die Gewinngrenze von 200.000 Euro für den Investitionsabzugsbetrag (IAB)Bundesfinanzhof bemisst sich am steuerlichen Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
Bundesfinanzhof — nach außerbilanziellen Korrekturen, ausgenommen nur die IAB-Abzüge und Hinzurechnungen des § 7g selbst
Bundesfinanzhof. So entschied der III. Senat am 18. Juni 2026 (III R 38/23)
Bundesfinanzhof im Anschluss an das Leiturteil des X. Senats vom 1. Oktober 2025 (X R 16, 17/23)
Bundesfinanzhof. Die praktische Spitze: Nichtabziehbare, nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer zählt für die Grenze
Bundesfinanzhof und kann einen Betrieb darüber heben, selbst wenn der Steuerbilanzgewinn knapp darunter liegt
Bundesfinanzhof.
Die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG verlangen eine Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStGBundesfinanzhof, einen Gewinn im Abzugsjahr — ohne Berücksichtigung nur der IAB-Abzüge nach § 7g Abs. 1 Satz 1 und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 — von höchstens 200.000 Euro
Bundesfinanzhof sowie die elektronische Übermittlung der Abzugssummen. Weil § 7g den Gewinn selbst nirgends definiert
Bundesfinanzhof, liest ihn das Gericht als den gesetzlichen Gewinnbegriff des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, dessen Klammerzusatz den Gewinn über §§ 4 bis 7k EStG konkretisiert
Bundesfinanzhof — also den Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen, nicht die Bilanzzahl allein. Die Lesart folgt Wortlaut und Systematik (Zweck, Historie und Verfassungsmäßigkeit aus dem X. Senat übernommen) und entspricht dem BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 (BStBl I 2022, 945, Rz 13) sowie der überwiegenden Kommentarmeinung. Dasselbe gilt für den nach Einkommensteuerrecht zu ermittelnden Gewerbeertrag (§ 7 Satz 1 GewStG)
Bundesfinanzhof.
Der Streitfall zeigt, wie schmal die Marge ist. Ein Lebensmitteleinzelhändler wies für 2020 einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 Euro ausBundesfinanzhof und beanspruchte einen IAB von 120.000 Euro
Bundesfinanzhof, wobei er Korrekturen für unbeachtlich hielt. Das Finanzamt rechnete nichtabziehbare Betriebsausgaben (1.457 Euro) und Gewerbesteuer (10.199 Euro) hinzu, zog steuerfreie Erträge nach dem Teileinkünfteverfahren (1.170 Euro) ab und gelangte zu einem steuerlichen Gewinn von 209.795,90 Euro
Bundesfinanzhof — über der Grenze
Bundesfinanzhof. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte dem Händler Recht gegeben und den IAB zugelassen
Bundesfinanzhof; der Bundesfinanzhof hob auf und wies die Klage ab
Bundesfinanzhof. Die Gewerbesteuer, die nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe ist und den steuerlichen Gewinn daher nicht mindert
Bundesfinanzhof, war der entscheidende Posten, der den Gewinn über 200.000 Euro hob
Bundesfinanzhof; die sich nahezu ausgleichenden steuerfreien Erträge und nichtabziehbaren Ausgaben fielen daneben nicht ins Gewicht.
Betriebe, deren Steuerbilanzgewinn knapp unter 200.000 Euro liegt, müssen die Grenze daher am korrigierten steuerlichen Gewinn berechnen — Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG und andere nichtabziehbare Ausgaben hinzurechnen — bevor sie einen IABBundesfinanzhof von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für künftige abnutzbare bewegliche Anlagegüter zur fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte beanspruchen. Eine Bilanzzahl unter dem Strich genügt nicht
Bundesfinanzhof.
Rechtsgrundlage: EStG § 7g Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 5b; BFH-Urteil vom 18. Juni 2026, III R 38/23, im Anschluss an X R 16, 17/23 vom 1. Oktober 2025.
Die 200.000-Euro-Grenze am korrigierten steuerlichen Gewinn berechnen — Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG und andere nichtabziehbare Ausgaben hinzurechnen — bevor ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.