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BFH: Lotsrevier ist keine großräumige Betriebsstätte Selbständiger

Das Lotsrevier eines Seelotsen ist keine großräumige Betriebsstätte mehr: Fahrten von zu Hause zu den Einsätzen und Verpflegungsmehraufwendungen sind voll abziehbar.

By Taxxa AI Oy · Published 24 September 2026

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Selbständige ohne reisekostenrechtliche Betriebsstätte ziehen die Fahrtkosten von zu Hause zu jedem Einsatz in voller Höhe abBundesfinanzhof. Nur Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte fallen unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStGBundesfinanzhof, die den Abzug auf die Entfernungspauschale begrenzt. Der Bundesfinanzhof wandte diese Unterscheidung auf einen selbständigen Seelotsen für die Streitjahre 2014 bis 2016 anBundesfinanzhof und änderte dabei seine RechtsprechungBundesfinanzhof: Das Lotsrevier eines Lotsen oder ein Lotsbezirk ist keine großräumige Betriebsstätte mehrBundesfinanzhof.

Eine Betriebsstätte im Reisekostenrecht setzt weiterhin eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit — fortdauernd und immer wieder — zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Das erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Bloße Hilfs- und Nebentätigkeiten an einem Ort genügen nicht. Das Gericht bestätigte, dass diese normbezogene Auslegung des Begriffs die Reform des Arbeitnehmer-Reisekostenrechts von 2013 überdauert (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013) und schloss sich ausdrücklich dem Urteil des III. Senats vom 5. Februar 2026 (III R 18/25) an. Entscheidend ist, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG keinen Verweis auf die Arbeitnehmervorschriften zur großräumigen ersten Tätigkeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG) oder zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 und 4 EStG) enthält: Der Gesetzgeber hat damit nach Auffassung des Gerichts zum Ausdruck gebracht, dass die für Arbeitnehmer entwickelte flächenbezogene Zusammenfassung auf selbständige Gewinnermittler nicht anzuwenden ist.

Auf den Lotsen angewandt erfüllte keiner der in Betracht kommenden Orte die VoraussetzungenBundesfinanzhof. Der angemietete Dauerparkplatz in der Nähe der Anlegestelle, obwohl der Ort, den er am häufigsten anfuhr, diente nur als Zwischenstation; eine über die Anreise hinausgehende berufliche Tätigkeit entfaltete er dort nicht. Die Lotsenstation A, Sitz der Lotsenbrüderschaft, der er angehörte, suchte er im Streitzeitraum überhaupt nicht auf — Fahrten dorthin dienten lediglich dazu, sich von dort mit dem Taxi nach K bringen zu lassen (sogenannte Ausgleichsfahrten). Die Lotsenstation K war der Ort seiner Wartezeiten zwischen den Lotsungen und die Radarstation K der Ort seines Radardienstes — zwei Tage im Monat zu je vier Stunden — doch diese Arbeit bildete nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit eines Fahrlotsen, nämlich das Lotsen der Schiffe selbst; zudem erreichte der Lotse K nur ausnahmsweise. Auch die zu lotsenden Schiffe sind keine Betriebsstätten, woran das Gericht aus seinem Urteil von 2014 (VIII R 33/10) festhält.

Die Folgen ergeben sich unmittelbar. Die Fahrten des Lotsen von zu Hause zu den einzelnen Einsätzen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbarBundesfinanzhof, und seine Verpflegungsmehraufwendungen sind in voller Höhe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 und 2 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 4a EStG abziehbarBundesfinanzhof, weil derselbe Maßstab gilt: Der Tätigkeitsmittelpunkt der Verpflegungspauschalenregelung entspricht der Betriebsstätte der Fahrtkostenregelung. Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2024 (8 K 74/22) wurde als unbegründet zurückgewiesenBundesfinanzhof; über die Höhe der Beträge bestand kein Streit. Künftige Veranlagungen selbständiger Mandanten in reviergebundenen Berufen ohne feste Einrichtung folgen demselben Maßstab: Ohne eine geeignete feste Einrichtung gibt es keine Abzugsbeschränkung.

Rechtsgrundlage: EStG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6, § 9 Abs. 4a; BFH-Urteil vom 23. Juni 2026, VIII R 13/24Bundesfinanzhof.

Offene und künftige Einkommensteuerveranlagungen selbständiger Mandanten in reviergebundenen Berufen ohne feste Einrichtung überprüfen: Ein Lotsrevier oder ein vergleichbares Einsatzgebiet begrenzt Fahrt- und Verpflegungskosten nicht mehr.

Sources

  1. Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen

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