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BFH: Selbständiger Doppelhaushalt nur am Schwerpunkt der Tätigkeit
Ein selbständiger doppelter Haushalt besteht nur am Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit — an der einzigen Betriebsstätte; Heimfahrten nur mit der Entfernungspauschale.
By Taxxa AI OyPublished 24 September 2026
Ein Selbständiger führt einen doppelten Haushalt (doppelte Haushaltsführung) nur, wenn er außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Arbeitsort wohnt.Bundesfinanzhof Die gesamte betriebliche Tätigkeit eines Selbständigen hat nur einen Schwerpunkt
Bundesfinanzhof — und dieser Schwerpunkt liegt jedenfalls am Ort seiner einzigen reisekostenrechtlichen Betriebsstätte
Bundesfinanzhof. Das ist die Regel, die der VIII. Senat am 19. Mai 2026 aufgestellt hat
Bundesfinanzhof (VIII R 15/24)
Bundesfinanzhof, für einen IT-Berater mit Viertagewoche beim Kunden vor Ort.
Die Begründung geht von der Arbeitnehmerdefinition aus, entsprechend angewandt. Für einen Arbeitnehmer setzt der doppelte Haushalt einen Hausstand außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) sowie das Wohnen an diesem Ort voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Ein Selbständiger hat keine erste TätigkeitsstätteBundesfinanzhof: Eine Zuordnung durch den Arbeitgeber ist unmöglich, wo kein Arbeitgeber Weisungen erteilt, und §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und 6a EStG verweisen nicht auf die Definition der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG. Ersatzanker ist der Ort, an dem der Selbständige seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt
Bundesfinanzhof — da ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben kann, kann ein Selbständiger einen doppelten Haushalt entsprechend nur am einzigen Schwerpunkt seiner gesamten Tätigkeit führen
Bundesfinanzhof. Wie dieser Schwerpunkt allgemein zu bestimmen ist, ließ das Gericht offen; wo die einzige Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG liegt, liegt auch der Schwerpunkt
Bundesfinanzhof.
Familienheimfahrten folgen derselben Ersetzung: Es sind die Fahrten zwischen dem Ort, an dem der Selbständige schwerpunktmäßig arbeitet und auch wohnt, und dem Ort des eigenen HausstandsBundesfinanzhof — die entsprechende Anwendung der Arbeitnehmerdefinition in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG. Ihre Kosten sind wie bei Arbeitnehmern begrenzt
Bundesfinanzhof: Für ein Kraftfahrzeug ist nur die Entfernungspauschale abziehbar
Bundesfinanzhof, und der darüber hinausgehende Betrag, berechnet mit 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises je Kilometer
Bundesfinanzhof, wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet
Bundesfinanzhof (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG) — auch für ein nur geleastes, nicht im Eigentum stehendes Fahrzeug mit mehr als 50 Prozent betrieblicher Nutzung
Bundesfinanzhof. Wer stattdessen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, zieht die tatsächlich entfallenden Kosten ab. Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind nur für die ersten drei Monate nach ihrer Begründung abziehbar
Bundesfinanzhof.
Auf den Berater angewandt hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Ergebnis RechtBundesfinanzhof. Er hatte seine einzige Betriebsstätte am Kundensitz in H
Bundesfinanzhof — der normbezogene Betriebsstättenmaßstab (eine ortsfeste dauerhafte Einrichtung, fortdauernd und immer wieder zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgesucht, mit Bestimmung ihres ortsgebundenen Mittelpunkts) überdauert die Reisekostenreform von 2013 unverändert, wobei sich der Senat dem Urteil des III. Senats vom 5. Februar 2026 anschloss (III R 18/25). Bei Hausstand in K und Zweitwohnung in H
Bundesfinanzhof waren seine H–K-Fahrten Familienheimfahrten
Bundesfinanzhof, abziehbar nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer für eine wöchentliche Fahrt
Bundesfinanzhof, und seine Verpflegungsmehraufwendungen nur für März bis Mai 2016
Bundesfinanzhof. Seine Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen
Bundesfinanzhof. Selbständige Berater mit langfristigem Ein-Kunden-Einsatz und Zweitwohnung sollten prüfen, wo ihre einzige Betriebsstätte — und damit der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit — liegt
Bundesfinanzhof, und Heimfahrten sowie Verpflegungspauschalen entsprechend begrenzen
Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof.
Rechtsgrundlage: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, 6 und 6a, wobei Nr. 6a § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Nr. 5 Satz 2 § 9 Abs. 4a per Verweis einbezieht; BFH-Urteil vom 19. Mai 2026, VIII R 15/24.
Prüfen, wo ein selbständiger Mandant mit langfristigem Ein-Kunden-Einsatz und Zweitwohnung schwerpunktmäßig tätig ist — bei nur einer Betriebsstätte dort — und Familienheimfahrten auf die Entfernungspauschale sowie Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate begrenzen.