GermanyBundesfinanzhof
BFH: Mietwagenplattform ohne eigene Anmietung ist Vermittlerin
Eine Mietwagenplattform, die das Fahrzeug nicht selbst anmietet, vermittelt nur — kein verdecktes Eigengeschäft; die inländische Vermietung schuldet die Steuer nach § 13b UStG.
By Taxxa AI OyPublished 24 September 2026
Wer als Vermittler Fahrzeugvermietungen für Kunden arrangiert, erbringt eine Vermittlungsleistung — kein verdecktes Eigengeschäft — jedenfalls dann, wenn er das zu vermietende Fahrzeug nicht selbst angemietet hatBundesfinanzhof. Das ist die Regel, die der V. Senat am 21. Mai 2026 (V R 17/24) aufgestellt hat
Bundesfinanzhof, und entschied damit, wer bei Buchungen über eine aus dem Drittland betriebene Online-Plattform im Jahr 2009 die Umsatzsteuer schuldet.
Ausgangspunkt ist, dass die Verträge bestimmen, wer was leistet: Die vertragliche Lage spiegelt normalerweise die wirtschaftliche und geschäftliche Realität wider, nach dem Newey-Urteil des Gerichtshofs (C-653/11), es sei denn, die Bestimmungen sind eine rein künstliche Gestaltung ohne Bezug zur Realität. Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn ein Mittler, ohne an die Stelle einer Partei des zu vermittelnden Vertrags zu treten, das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne eigenes Interesse an dessen Inhalt — etwa indem er Abschlussgelegenheiten nachweist oder Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen verhandelt.
Daran gemessen trat die Plattform nach außen durchgehend als Vermittlerin aufBundesfinanzhof. Kunden, die Land, Stadt, Abholort, Datum und Uhrzeit eingaben, sahen zunächst eine vergleichsportalartige Übersicht buchbarer Kategorien und Preise verschiedener Autovermieter. Die AGB der Plattform wiesen weltweit die Vermittlung von Mietwagen verschiedener Firmen aus, wobei der Mietvertrag vor Ort zwischen Mieter und Firma zu deren Bedingungen geschlossen werde; ein später ergänzter Voucher-Text wiederholte, dass die Betreiberin keine Fahrzeuge vermiete und keine Umsatzsteuerrechnung ausstellen könne. Der Mietvertrag selbst wurde vor Ort geschlossen, wo der Kunde das übliche Vertragsformular des Autovermieters unterzeichnete. Auch der Rahmenvertrag mit der inländischen Autovermietung schloss jede Befugnis der Plattform aus, die Firma zu vertreten oder zu binden. Dass der Kunde den vollen Preis an die Plattform zahlte, ändert nichts daran, wer leistet: Der Zahlungsfluss ist für die Bestimmung des Leistenden nicht entscheidend.
Das Finanzgericht Köln hatte stattdessen aus dem Innenverhältnis ein verdecktes Eigengeschäft konstruiert: Der Rahmenvertrag habe die Plattform zum Kauf und die Autovermietung zur Bereitstellung bestimmter Mietvolumina verpflichtet, was das Gericht als Ein- und Weiterverkauf von Vermietungsleistungen in einer Vermietungskette (Reihenvermietung) las. Der Bundesfinanzhof wies diese Lesart zurückBundesfinanzhof. Die Volumina waren Mindest- und Höchstbereiche, vor jedem Vertragsjahr anpassbar, und beschrieben nur die Spanne beabsichtigter Vermietungen, die die Plattform vermitteln sollte — keine Käufe der Plattform
Bundesfinanzhof. Auch gingen Substanz, Wert und Ertrag der Vermietungen vor der Erbringung an die Kunden nicht auf die Plattform über, wie es die ältere Rechtsprechung zum verdeckten Eigengeschäft bei Gebrauchtgegenständen verlangen würde. Der Voucher ist lediglich der Nachweis, dass der Kunde das vorausgebuchte Fahrzeug mieten darf — vorbehaltlich der Einhaltung der Mietbedingungen der Firma — zu einem bereits gezahlten Preis.
Die umsatzsteuerliche Folge ist, dass die Plattform nur Vermittlung an die inländische Autovermietung erbrachteBundesfinanzhof und die Firma als Empfängerin die Steuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren des § 13b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG schuldet — nicht die im Drittland ansässige Plattform
Bundesfinanzhof. Das Gericht fügte hinzu, ohne abschließend zu entscheiden, dass die Vermittlungsmarge der Differenz zwischen dem vom Kunden gezahlten Gesamtpreis und dem vereinbarten Nettotarif abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer entspricht, während der volle Kundenpreis das Entgelt für die Vermietung der Firma ist. Plattformbetreiber, die Drittlandsbuchungen an inländische Anbieter leiten, und die sie empfangenden inländischen Firmen sollten Marge und Vermietungsentgelt auf dieser Grundlage aufteilen und das Reverse-Charge-Verfahren entsprechend anwenden.
Rechtsgrundlage: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; BFH-Urteil vom 21. Mai 2026, V R 17/24.
Den Kundenpreis auf die Vermittlungsmarge (Gesamtpreis abzüglich vereinbartem Nettotarif, abzüglich Umsatzsteuer) und das Vermietungsentgelt aufteilen und das Reverse-Charge-Verfahren bei der inländischen Autovermietung als Empfängerin der Vermittlung anwenden.