GermanyBundesfinanzhof
BFH: Verschmelzungswert mit Geschäftswert, ohne negativen Wert
Schlussbilanzen zu gemeinen Werten erfassen den selbst geschaffenen Geschäftswert — nach unten durch den Substanzwert begrenzt — müssen aber verbotene Passiva enthalten.
By Taxxa AI OyPublished 24 September 2026
Bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft mit steuerlicher Schlussbilanz zu gemeinen Werten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 wird ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt — aber nie unter nullBundesfinanzhof.
Bundesfinanzhof So entschied der X. Senat am 23. April 2026 (X R 34/21) für die grenzüberschreitende Aufwärtsverschmelzung einer deutschen Holding auf ihre österreichische Mutter und öffnete zugleich einen zweiten Weg zur selben Ökonomie: Allgemein verbotene Passiva müssen in der Schlussbilanz doch angesetzt werden
Bundesfinanzhof.
Der Geschäftswert geht als Restgröße ein: die Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sachgesamtheit und der Summe aller einzeln bewerteten Aktiva und Passiva, jeweils unter Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten.Bundesfinanzhof Weil der Geschäftswert nicht selbständig veräußerbar ist, lässt sich sein gemeiner Wert nach § 9 BewG nur über diese Differenzrechnung ableiten — eine normbezogene Definition, die das Gericht übernimmt. Doch die Rechnung kann nicht negativ werden: Der Wert der Sachgesamtheit darf ihren Substanzwert nicht unterschreiten, die Summe der gemeinen Werte aller Aktiva abzüglich Passiva
Bundesfinanzhof, den § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als Untergrenze setzt
Bundesfinanzhof. Der Gesetzgeber typisiert, dass ein Veräußerer durch Liquidation am Markt mindestens den Substanzwert erzielt — und die Stimmigkeit verlangt dieselbe Grenze hier wie bei der Anteilsbewertung nach § 13 Abs. 1 UmwStG. Auch durch die Hintertür lässt sich der Fehlbetrag nicht abbilden: keine Abstockung der gemeinen Werte der übergehenden Wirtschaftsgüter
Bundesfinanzhof, kein passiver Ausgleichsposten
Bundesfinanzhof. Weder die Verfassung (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) noch Fusionsrichtlinie oder Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) sind verletzt — letztere, weil die Besteuerung unrealisierter Wertzuwächse beim Wegzug der anerkannten Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse folgt und etwaige Doppelerfassungen aus deutsch-österreichischen Unterschieden unharmonisiertem Sachrecht geschuldet sind.
Die zweite Aussage ist praktisch wichtiger. § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG nennt alle übergehenden Wirtschaftsgüter ohne Ausnahme — selbst geschaffene immaterielle ausdrücklichBundesfinanzhof und in derselben Logik alles andere, was allgemeine Bilanzierungsverbote ausschließen würden. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Drohverlustrückstellungen, in der allgemeinen Steuerbilanz nach § 5 Abs. 2a und § 5 Abs. 4a EStG verboten
Bundesfinanzhof, sind daher in der Verschmelzungsschlussbilanz nach Handelsrecht anzusetzen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, erste und zweite Alternative)
Bundesfinanzhof, womit das Vorsichtsprinzip zurückkehrt. Reine Aufwandsrückstellungen bleiben ausgeschlossen
Bundesfinanzhof: Nur Außenverpflichtungen gegenüber Dritten zählen, keine innerbetrieblich motivierten künftigen Ausgaben
Bundesfinanzhof, und nur objektiv zu erwartende (drohende) Verluste aus schwebenden Geschäften, keine allgemeine Ertragsschwäche
Bundesfinanzhof.
Die Sache wurde zurückverwiesenBundesfinanzhof: Der negative DCF-Geschäftswert der Holding von 3,19 Mio. Euro hatte keinen Bestand
Bundesfinanzhof, doch das Hessische Finanzgericht prüfte nie, ob die dahinterstehende Ökonomie — laufende Managementpflichten aus dem Konzernumlagevertrag — stattdessen ungewisse Verbindlichkeiten oder Drohverlustrückstellungen trägt. Verschmelzungsteams mit Fair-Value-Wahl sollten daher jede vom allgemeinen Verbot unterdrückte Rückstellung inventarisieren, an § 249 HGB messen und keinen negativen Geschäftswert als Auffang erwarten.
Rechtsgrundlage: UmwStG 2006 § 11 Abs. 1 Satz 1; BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; BFH-Urteil vom 23. April 2026, X R 34/21.
In einer Verschmelzungsschlussbilanz zu gemeinen Werten alle von den allgemeinen Bilanzierungsverboten unterdrückten Rückstellungen inventarisieren, jede an § 249 HGB messen und für den Rest keinen negativen Geschäftswert und keinen passiven Ausgleichsposten ansetzen.