GermanyBundesfinanzhof
BFH: Markterschließungszuschuss über 15 Jahre aktivieren
Ein Markterschließungszuschuss an eine Auslandsgesellschaft ist betrieblich veranlasst, wenn er höhere Lizenzeinnahmen kauft — keine Entnahme, keine §-1-AStG-Korrektur; über 15 Jahre aktivieren.
By Taxxa AI OyPublished 24 September 2026
Ein Markterschließungszuschuss an eine ausländische nahestehende Gesellschaft hält dem Fremdvergleich stand und ist betrieblich veranlasst nach § 4 Abs. 4 EStG, wenn damit höhere Lizenzeinnahmen erzielt werden sollenBundesfinanzhof — also keine Entnahme
Bundesfinanzhof nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG
Bundesfinanzhof und keine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG
Bundesfinanzhof. So entschied der IV. Senat in Zwillingsurteilen vom 20. Mai 2026
Bundesfinanzhof: IV R 4/26 (2004) und IV R 37/23 (2005 bis 2008, zuzüglich Gewerbesteuermessbeträge 2004 bis 2008)
Bundesfinanzhof, und klärte damit die Behandlung eines Zuschusses einer deutschen markenhaltenden Personengesellschaft an ihre französische Zentralgesellschaft. Die Ausgabe ist als Anschaffungskosten eines geschäftswertähnlichen Wirtschaftsguts (Markterschließungsrecht) zu aktivieren
Bundesfinanzhof und über 15 Jahre abzuschreiben
Bundesfinanzhof.
Der Zuschuss war multikausal veranlasst, und das rettete ihn. Die Vereinbarung nannte wettbewerbsrechtlich getriebene Umstrukturierung und Sanierung zweier defizitärer französischer Vertriebsgesellschaften — verpflichtete die Empfängerin aber auch zum Ausbau des Vertriebs, zum Rentabilitätsnachweis anhand geplanter Umsätze, zur Eigenkapitalzufuhr an die Vertriebsgesellschaften und zur Fortführung des Frankreich-Geschäfts über 15 Jahre, mit zeitanteiliger Rückzahlung bei vorzeitiger Einstellung. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte die Sanierung als überlagernd behandelt und sowohl betriebliche Veranlassung als auch Fremdüblichkeit verneint, unter Hinweis auf fehlende direkte Geschäftsbeziehungen, fehlende Besicherung und die chronischen Defizite. Der Bundesfinanzhof hob aufBundesfinanzhof: Eine nur mittelbare Vertragskette schließt die betriebliche Veranlassung nicht aus
Bundesfinanzhof; ein verlorener Zuschuss braucht keine Besicherung, weil es keinen zu sichernden Rückzahlungsanspruch gibt; und die Rentabilitätsrechnung mit abgezinsten Lizenzgebühren oberhalb des Zuschusses belegte ein echtes Lizenzinteresse.
Verrechnungspreislich gelten für die Entnahme-/Betriebsausgabenabgrenzung und § 1 Abs. 1 AStG (vor Einfügung des § 1 Abs. 3 AStG 2008) dieselben Fremdvergleichsgrundsätze — jedenfalls im Ausgangspunkt. Die deutsche Personengesellschaft war Strategieträgerin der Gruppe: weltweite Markeninhaberin, die jede Landeszentrale gegen variable umsatzabhängige Lizenzen lizenziert und an jedem im Ausland verdienten Euro unmittelbar partizipiert. Wo Markenaufwertung und Absatzsteigerung in einem Markt im Vordergrund stehen, trägt der Markeninhaber die Markterschließungskosten; risikoarme Vertriebsgesellschaften müssen sich nicht beteiligen. Einen Widerspruch zu den Verrechnungspreis-Verwaltungsgrundsätzen oder den OECD-Leitlinien sah das Gericht nicht.
Die Aktivierung folgt daraus. Der Zuschuss kaufte ein MarkterschließungsrechtBundesfinanzhof: die gesicherte Rechtsposition der 15-jährigen Fortführung des Frankreich-Geschäfts, bewehrt mit Rückzahlungsansprüchen — ein wirtschaftlich verwertbarer, übertragbarer Vorteil mit eigenständigem Wert für einen fiktiven Erwerber. Ein entgeltlicher Erwerb nach § 5 Abs. 2 EStG liegt auch vor, wenn das Geschäft das Wirtschaftsgut erst begründet, und der 15-jährige vertragliche Garantiezeitraum bestimmt die Nutzungsdauer
Bundesfinanzhof (mit zeitanteiliger Abschreibung im Zugangsjahr nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Konzernlizenzgeber, die ausländische Markterschließung finanzieren, sollten Zuschüsse mit zukunftsgerichteten Fortführungspflichten, Rentabilitätsnachweis und Rückzahlungsklauseln ausstatten — und den Betrag aktivieren statt sofort abzuziehen
Bundesfinanzhof.
Rechtsgrundlage: EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1; AStG § 1 Abs. 1; BFH-Urteile vom 20. Mai 2026, IV R 4/26 und IV R 37/23.
Markterschließungszuschüsse mit zukunftsgerichteten Fortführungspflichten, Rentabilitätsnachweis und Rückzahlungsklauseln ausgestalten und den Betrag als geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut über den Garantiezeitraum abschreiben statt sofort abzuziehen.
Sources
- Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 20.05.2026 IV R 37/23 - Steuerliche Behandlung der Zahlung eines sog. Markterschließungszuschusses an eine ausländische Gesellschaft
- Steuerliche Behandlung der Zahlung eines sog. Markterschließungszuschusses an eine ausländische Gesellschaft
- EStG – Einkommensteuergesetz