GermanyBundesfinanzhof
BFH: Abrechnung über Dritten erhält Pflege-Befreiung
BFH VII R 35/24: Über eine Genossenschaft abgerechnete SAPV-Pflege bleibt nach § 3 Nr. 20(d) GewStG befreit; die 40-%-Quote verlangt wirtschaftliche Kostentragung, keine Direktzahlung.
By Taxxa AI OyPublished 1 October 2026
Die Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG erfasst Erträge aus Pflegeleistungen, die die Einrichtung tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt, auch wenn die Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe über einen Dritten läuftBundesfinanzhof. Die zivilrechtliche Ausgestaltung der Leistungs- und Abrechnungsbeziehungen steht der Befreiung nicht entgegen
Bundesfinanzhof. So lautet die erste Aussage der Entscheidung des VII. Senats vom 28. Juli 2026
Bundesfinanzhof (VII R 35/24, nach § 126a FGO ohne mündliche Verhandlung): Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. März 2024 (7 K 2517/21 G) wird als unbegründet zurückgewiesen
Bundesfinanzhof, die Kosten trägt der Beklagte (§ 135 Abs. 2 FGO).
Die klagende GmbH, ein auf SAPV spezialisierter ambulanter PflegedienstBundesfinanzhof unter ihrer alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin, einer staatlich examinierten Krankenschwester, erzielte sämtliche Erträge aus der Pflege hilfsbedürftiger Personen. Unmittelbare Aufträge rechnete sie selbst mit den Krankenkassen ab; als Mitglied eines in einer Genossenschaft (G. eG) organisierten Palliative Care Teams
Bundesfinanzhof stellte sie ihre Pflege der Genossenschaft in Rechnung
Bundesfinanzhof, die die gesamte SAPV-Leistung im eigenen Namen den Versicherungen der Patienten berechnete
Bundesfinanzhof. Die über die Genossenschaft abgerechneten Erträge überwogen
Bundesfinanzhof (82 % im Jahr 2015, 79,9 % im Jahr 2016, 85,3 % im Jahr 2017, 79,8 % im Jahr 2018), wobei die Kosten in mindestens 40 % der Fälle letztlich von den gesetzlichen Trägern getragen wurden
Bundesfinanzhof. Die Betriebsprüfung 2020 behandelte die über die Genossenschaft abgerechneten Leistungen als an die Genossenschaft erbracht und damit steuerpflichtig
Bundesfinanzhof; Messbetragsbescheide für 2015 bis 2018 vom 29. Januar 2021 folgten.
Die Befreiung ist tätigkeitsbezogen, nicht personenbezogen. Jeder Ertrag beruhte hier auf Pflege, die eigenes Personal der GmbH tatsächlich gegenüber Pflegebedürftigen erbrachteBundesfinanzhof, sodass sämtliche Erträge aus der begünstigten Einrichtung selbst stammten
Bundesfinanzhof. Die zivilrechtliche Beziehung entscheidet nicht darüber, ob die vergütete Tätigkeit ihrem Gegenstand nach ambulante Pflege ist
Bundesfinanzhof: Die Norm verlangt nur tatsächliche Pflege Kranker und Pflegebedürftiger, gleich ob sie dem Patienten oder einem Dritten geschuldet wird
Bundesfinanzhof, und enthält keine Fiktion, die die Genossenschaft zur Empfängerin macht
Bundesfinanzhof. Teammitglieder auszuschließen würde das Ziel des § 132d SGB V einer flächendeckenden SAPV-Versorgung durch Teamleistungen vereiteln. Der Präzedenzfall von 2011 (I R 43/10) ist konsistent und schließt nur tatsächlich andersartige gewerbliche Leistungen aus; die GmbH erbrachte nichts als Pflege, ohne dass Tätigkeiten der Genossenschaft zugerechnet werden mussten.
Die zweite Aussage betrifft die 40-%-HürdeBundesfinanzhof: Die Kosten müssen lediglich in mindestens 40 % der Fälle ganz oder überwiegend wirtschaftlich von den gesetzlichen Trägern getragen werden
Bundesfinanzhof — „Tragen“ bezeichnet die wirtschaftliche Belastung, nicht den Zahlungsweg, und der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast. Ein Unmittelbarkeitserfordernis passte weder zum Zweck, da die mittelbare Tragung die Versichertengemeinschaft genauso entlastet, noch zur Systematik des § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach Versicherte die Kostenerstattung wählen können: Die Befreiung des Leistungserbringers hinge dann von der zufälligen Wahl des Patienten ab. Umgekehrt bleiben bis zu 60 % der Fälle ohne trägergetragene Kosten befreit
Bundesfinanzhof.
Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG; § 71 Abs. 1 SGB XI; §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 37b Abs. 3, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 und 132d Abs. 1 SGB V; §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 2, 126a und 135 Abs. 2 FGO.
Machen Sie für ambulante Pflegedienste in Palliative-Care-Kooperationen die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG auch für über den Dritten abgerechnete Leistungen geltend und weisen Sie die 40-%-Quote über die letztlich wirtschaftlich von den Trägern getragenen Kosten nach.