GermanyBundesfinanzhof
BFH: Angeordnete Branntweinvernichtung ist steuerpflichtig
BFH VII R 34/23: Angeordnete Branntweinvernichtung durch einen Verwender ist zweckwidrig und steuerpflichtig; Anzeige eine Woche vorab bleibt auch ohne Überwachung Pflicht.
By Taxxa AI OyPublished 1 October 2026
Die Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis (Verwender) ist keine Zerstörung aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt im Sinne von § 153 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 143 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonGBundesfinanzhof, und die Branntweinsteuer entsteht
Bundesfinanzhof. So hält es das Urteil des VII. Senats vom 19. Mai 2026 (VII R 34/23) fest: Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2022 (4 K 26/20) wird aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde
Bundesfinanzhof, und die Klage wird auch insoweit abgewiesen
Bundesfinanzhof, die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Klägerin, die einen Herstellungsbetrieb unter anderem für Desinfektionsmittel betreibt, verfügte über Erlaubnisse zur steuerfreien Verwendung vergällten Branntweins (ein Liter MEK auf 100 Liter reinen Alkohol) für Arzneimittel und andere, weder Arznei- noch Lebensmittel, sowie zur steuerfreien Verwendung unvergällten Branntweins für Arzneimittel. Eine Außenprüfung für 2016 stellte zwei Mengen fest, für die Steuer entstanden war: aus einem Erdtank vor dessen Wartung abgepumptes und am 4. Mai 2016 in SAP als „Verschrottung“ gebuchtes Ethanol (abgeholt am 12. Mai 2016 als wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen) sowie geringe, aus den Ablassstutzen der Lieferfahrzeuge in Messgefäße abgelassene Mengen zur Qualitätssicherung (ca. 0,05 % bis 0,2 % der Ladung). Der Bescheid vom 27. Mai 2019 wurde im Einspruch am 10. Februar 2020 teilweise aufgehoben; das Finanzgericht gab der Klage weitgehend statt und hielt nur wenige Liter reinen unvergällten Alkohols nach § 153 Abs. 3 Satz 1 für steuerpflichtig, die vergällten Abpump- und Ablassmengen dagegen nach der Verwaltungsvorschrift V 23 10-8-1 über die Beendigung der steuerfreien Verwendung vergällten Alkohols für befreit, die die Entsorgung von Restmengen ohne amtliche Mitwirkung erlaube.
In den Betrieb aufgenommene Waren haben das Steueraussetzungsverfahren verlassenBundesfinanzhof; bei Verwendung gegen die Zweckbestimmung der Erlaubnis entsteht die Steuer, sofern kein Fall des § 143 Abs. 3 vorliegt
Bundesfinanzhof. Die angeordnete Vernichtung ist kein erlaubter Zweck
Bundesfinanzhof: Die Erlaubnis deckte die Herstellung, nicht die Vernichtung
Bundesfinanzhof, die keine Verwendung nach § 152 Abs. 1 ist
Bundesfinanzhof. Auch § 143 Abs. 3 greift nicht
Bundesfinanzhof: Der Verlust beruht weder auf der Beschaffenheit — Gründe aus Bauweise und Handhabung — noch auf unvorhersehbaren Ereignissen oder höherer Gewalt
Bundesfinanzhof, denn die Vernichtung wurde ausdrücklich angeordnet und nicht von außerhalb des Verantwortungsbereichs der Klägerin verursacht
Bundesfinanzhof (KRI, C-323/22; Girelli Alcool, C-509/22). Zerstörung und Verlust sind nach Art. 7 VStSystRL grundsätzlich steuerbegründend
Bundesfinanzhof, Art. 7 Abs. 4 ist eine enge, abschließende Ausnahme
Bundesfinanzhof. Für die Ablassmengen gilt dieselbe Beurteilung.
Die Vernichtung bedarf der Anzeige eine Woche im Voraus mit Betriebsunterlagen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BrStV über § 48 Abs. 1 Satz 4 BrStV), auch wenn sie ohne Überwachung erfolgen darfBundesfinanzhof
Bundesfinanzhof. Eine Anzeige erfolgte nicht
Bundesfinanzhof. Die Vorschrift V 23 10-8-1 verzichtet nur auf die Überwachung (§ 13 Abs. 2 Satz 3), nicht auf die Anzeige
Bundesfinanzhof — einen Verzicht, den die Verwaltung nach ihrem eigenen maßgeblichen Verständnis nie erklärt hat
Bundesfinanzhof und den eine Vorschrift auch nicht rechtmäßig erklären könnte
Bundesfinanzhof. Die Anzeige ist keine Förmelei: Art. 7 Abs. 4 VStSystRL knüpft die Nichtentstehung an die behördliche Genehmigung
Bundesfinanzhof. Auch Art. 27 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/83/EWG hilft nicht
Bundesfinanzhof, denn der Alkohol war nur unvollständig mit MEK vergällt
Bundesfinanzhof, nicht vollständig denaturiert nach Verordnung 3199/93
Bundesfinanzhof. Steuerschuldnerin ist die Verwenderin (§ 153 Abs. 3 Satz 4)
Bundesfinanzhof; die Festsetzung für 2016 war rechtzeitig
Bundesfinanzhof; ein Vorabersuchen ist nicht nötig.
Rechtsgrundlage: §§ 143 Abs. 3 Satz 1, 152 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 152 Abs. 2 Nr. 4, 153 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 4, § 130 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5, § 139 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BranntwMonG; §§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 3, 28 Abs. 7 Satz 2 und 48 Abs. 1 Satz 4 BrStV; Art. 7 Abs. 1, 2 Buchst. b und 4 sowie Art. 30 VStSystRL; Art. 27 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 92/83/EWG.
Melden Sie jede Vernichtung von Branntwein durch einen Verwender mindestens eine Woche vorab mit Betriebsunterlagen beim Hauptzollamt an — auch Restmengen nach V 23 10-8-1 — und planen Sie ein, dass angeordnete Vernichtungen Branntweinsteuer auslösen.