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Notare reichen Grunderwerbsteueranzeigen ab 1. Oktober elektronisch ein
Notare müssen Grunderwerbsteueranzeigen ab 1. Oktober 2026 elektronisch im vorgeschriebenen Datensatz mit durchsuchbarer PDF-Abschrift einreichen, samt Daten für die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
By Taxxa AI OyPublished 30 September 2026
Die Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESteAV) vom 29. September 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt I Nr. 281 am 30. September 2026, regelt die elektronische Einreichung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigen der Notare. Erlassen vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund des §22a Grunderwerbsteuergesetz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates, tritt sie am 1. Oktober 2026 in KraftBund.
Die Verordnung erfasst die Anzeige, die Notare nach §18 Absatz 1 Satz 2 und 3 GrEStG beim Finanzamt zu erstatten haben. Die elektronische Anzeige erfolgt als Datensatz nach amtlich vorgeschriebenem Format über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach §87b Absatz 1 und 2 Abgabenordnung, nach Maßgabe des §93c AO. Neben den Inhalten nach §20 GrEStG muss der Datensatz auch die für die Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §22 GrEStG erforderlichen Daten enthaltenBund, jener Freigabebescheinigung, ohne die der Erwerber nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann.
Jede Anzeige muss eine maschinenlesbare und durchsuchbare Abschrift der Urkunde als elektronisches Dokument im PDF-Format enthaltenBund. Urkundsbestandteile, die sich nicht für die optische Textzeichenerkennung eignen, müssen nicht maschinenlesbar und durchsuchbar sein; bei Abweichungen zwischen dem per Texterkennung erstellten Text und dem bildlich wiedergegebenen Urkundsinhalt sind allein die bildlich wiedergegebenen Informationen maßgeblich. Kann die Urkundsabschrift wegen der Dateigröße nicht über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt werden, erfolgt insoweit eine gesonderte Übermittlung in Papierform. Ist die elektronische Übermittlung der Daten aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, sind sie in Papierform zu übermitteln und auf Anforderung als elektronische Dokumente nachzureichen.
Die Verordnung setzt das elektronische Verfahren nach §22a GrEStG um, das Anzeigen und Urkundsabschriften der Notare über ein sicheres Verfahren nach §87a Absatz 6 AO leitet und das Ministerium ermächtigt, Einzelheiten der Datenübermittlung, Dateiformate, Barrierefreiheit und strukturierte maschinenlesbare Inhalte per Verordnung festzulegen. Sie steht im Rahmen der breiteren Digitalisierung notarieller Steueranzeigen nach dem Digitalisierungsgesetz für Immobilienverträge vom Juni 2026. Für Notariate ist die Folge unmittelbar: Ab dem 1. Oktober 2026 gehen Grunderwerbsteueranzeigen elektronisch im vorgeschriebenen Datensatz einBund, mit durchsuchbarer PDF-Urkundsabschrift
Bund, und die Anzeige enthält bereits die Daten für die Unbedenklichkeitsbescheinigung
Bund. Rechtsgrundlage: GrESteAV (BGBl. I 2026 Nr. 281) aufgrund §22a GrEStG, Anzeigen nach §18 Absatz 1 Satz 2 und 3 GrEStG.
Stellen Sie Grunderwerbsteueranzeigen ab dem 1. Oktober 2026 auf den vorgeschriebenen elektronischen Datensatz mit maschinenlesbarer PDF-Urkundsabschrift um und fügen Sie jeder Anzeige die Daten für die Unbedenklichkeitsbescheinigung bei.