GermanyBundesfinanzhof
BFH: Arbeitnehmereigenschaft nach Geburt sichert Kindergeld
BFH III R 27/24: Eine Unionsbürgerin, die wegen Schwangerschaft und Geburt ihre Arbeit aufgibt, behält die Arbeitnehmereigenschaft bei Rückkehr in angemessener Frist — Kindergeld bestätigt.
By Taxxa AI OyPublished 1 October 2026
Eine Unionsbürgerin, die im Spätstadium der Schwangerschaft oder nach der Geburt ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche aufgibt, behält ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findetBundesfinanzhof — und mit ihr den Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU
Bundesfinanzhof. Entschieden im Urteil vom 13. August 2026
Bundesfinanzhof (III R 27/24)
Bundesfinanzhof, löst der III. Senat den Kindergeldstreit über die Saint-Prix-Entscheidung des Gerichtshofs
Bundesfinanzhof vom 19. Juni 2014
Bundesfinanzhof (C-507/12)
Bundesfinanzhof und weist die Revision der Familienkasse gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2024
Bundesfinanzhof (10 K 316/24 Kg)
Bundesfinanzhof als unbegründet zurück, die Kosten trägt die Beklagte.
Die rumänische KlägerinBundesfinanzhof arbeitete als Lagerhelferin seit September 2022 bis zum Mutterschutz
Bundesfinanzhof, gebar im Februar 2023
Bundesfinanzhof und beantragte im Mai 2023 Kindergeld
Bundesfinanzhof für Oktober 2023 bis Januar 2024
Bundesfinanzhof. Die Familienkasse lehnte ab
Bundesfinanzhof und berief sich auf ihre Weisungslage, wonach die Arbeitnehmereigenschaft nur bei Krankheit oder Unfall, Einkommensersatz, ruhendem Vertrag etwa in Elternzeit oder Ausbildung fortwirke
Bundesfinanzhof. Das Finanzgericht verpflichtete zur Festsetzung
Bundesfinanzhof; der befristete Vertrag war bis zum 25. Juni 2023 gelaufen
Bundesfinanzhof, und am 29. Januar 2024 schloss sie einen neuen Leiharbeitsvertrag
Bundesfinanzhof (Beginn 8. April 2024)
Bundesfinanzhof, dem eine Stellensuche spätestens im Januar 2024 vorausgegangen war
Bundesfinanzhof.
Nach drei Monaten Inlandsaufenthalt verlangt der Kindergeldanspruch einer Unionsbürgerin eine Grundlage in § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EUBundesfinanzhof, und § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erhält das Recht bei vorübergehender Erwerbsminderung durch Krankheit oder Unfall, ohne Schwangerschaft und die ersten Monate nach der Geburt ausdrücklich zu regeln
Bundesfinanzhof. Saint Prix schließt die Lücke über Art. 45 AEUV
Bundesfinanzhof: Die Arbeitnehmereigenschaft überdauert die Aufgabe von Arbeit oder Suche wegen der körperlichen Belastungen von Spätschwangerschaft und Geburtsfolgen, sofern Rückkehr oder neue Stelle innerhalb angemessener Frist erfolgen. Schwangerschaft ist von Krankheit zu unterscheiden
Bundesfinanzhof, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG ist nicht abschließend
Bundesfinanzhof, und die Arbeitsmarktintegration kann „während einiger Monate“ fortbestehen
Bundesfinanzhof; das nationale Gericht wägt alle Umstände mit den nationalen Mutterschutzregeln ab
Bundesfinanzhof, und eine einzige Abwesenheit von bis zu zwölf Monaten lässt die Aufenthaltskontinuität unberührt (Art. 16 Abs. 3)
Bundesfinanzhof.
Die Prüfungsmaßstäbe des Senats: Eine bei Mutterschutzbeginn bestehende Beschäftigung erhält die Arbeitnehmereigenschaft durch die Fristen des § 3 MuSchG — regelmäßig acht Wochen nach der EntbindungBundesfinanzhof, sodass mit dem Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG der Anspruch jedenfalls noch im Geburtsmonat und in den beiden Folgemonaten fortbesteht
Bundesfinanzhof. Darüber hinaus betrachtet das Gericht ein Zwölfmonatsfenster ab der Geburt
Bundesfinanzhof: Bestehende oder neue Verträge begründen den Status, auch in Elternzeit
Bundesfinanzhof; Monate tatsächlicher Arbeitsuche zählen
Bundesfinanzhof; Monate ohne beides verlangen eine Gesamtwürdigung fortbestehender Integration, unter der Bedingung von Wiederaufnahme oder Stellenfindung bis zum ersten Geburtstag mit zeitnaher Aufnahme
Bundesfinanzhof.
Hier hält die Würdigung: echte Beschäftigung bis zum MutterschutzBundesfinanzhof, Mutterschutz bis April 2023
Bundesfinanzhof, befristeter Vertrag bis Juni 2023
Bundesfinanzhof, Neubegründung des Status durch den Januar-2024-Vertrag mit vorausgegangener Suche innerhalb der Jahresfrist
Bundesfinanzhof und die Lücke Juli–Dezember 2023 noch angemessen
Bundesfinanzhof. Arbeitsaufnahme im April 2024
Bundesfinanzhof plus ein Februar-2024-Vertrag, einvernehmlich beendet zum 11. März 2024
Bundesfinanzhof, zeigen dennoch eine zeitnah nach dem ersten Geburtstag angetretene Stelle
Bundesfinanzhof. Die interne Weisungslage kann die nach Art. 20 Abs. 3 GG geschuldete unionskonforme Auslegung nicht verdrängen
Bundesfinanzhof.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 1 und Abs. 1a Satz 3, §§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 2 EStGBundesfinanzhof; § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 1a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 4a Abs. 6 Nr. 3 FreizügG/EU
Bundesfinanzhof; Art. 45 AEUV
Bundesfinanzhof; Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, 7 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG
Bundesfinanzhof; EuGH Saint Prix vom 19. Juni 2014, C-507/12
Bundesfinanzhof.
Berufen Sie sich für Unionsbürgerinnen nach Schwangerschaft und Geburt auf fortwirkende Arbeitnehmereigenschaft nach Saint Prix: Mutterschutz, fortbestehende Verträge, Arbeitsuche und Wiederaufnahme bis zum ersten Geburtstag monatsgenau dokumentieren und die interne Weisungslage der Familienkasse mit Art. 45 AEUV entkräften.