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GA: Bußgeld-Unternehmen können Kartellbußen nicht auf Direktoren abwälzen
Generalanwalt Szpunar schlug am 1. Oktober vor, dass Artikel 101 AEUV dem Regress eines Bußgelds beim fehlbaren Direktor entgegensteht, da Bußgelder beim Unternehmen bleiben müssen.
By Taxxa AI OyPublished 1 October 2026
Ein mit einem Bußgeld belegtes Unternehmen kann sein Kartellbußgeld nicht auf den Geschäftsleiter abwälzen, der den Verstoß für das Unternehmen begangen hat, schlug Generalanwalt Szpunar am 1. Oktober 2026Europa in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-347/25 (Zapp) vor
Europa. Artikel 101 AEUV steht nach seiner Auffassung entgegen, dass eine wegen Verstoßes mit Bußgeld belegte Gesellschaft von einem Mitglied ihres Leitungsorgans den finanziellen Schaden ersetzt verlangt, der ausschließlich in der Zahlung dieses Bußgelds besteht
Europa. Die Schlussanträge antworten dem Bundesgerichtshof
Europa mit dem Vorschlag, dass der Gerichtshof genau so entscheiden möge
Europa; das kommende Urteil wird die Frage entscheiden.
Der zugrunde liegende Streit ist eine gesellschaftsrechtliche Regressklage. Zwischen 2002 und 2015 beteiligte sich ein Geschäftsführer der Zapp Precision Metals GmbH, zugleich Vorstandsvorsitzender der Holding Zapp AG, als Vertreter der Gesellschaften an einer Preisabsprache für EdelstahlEuropa auf Grundlage eines branchenweiten Systems aus Grundpreisen und vereinbarten Zuschlägen. Das Bundeskartellamt verhängte gegen die operative Gesellschaft 4,1 Mio. EUR
Europa und gegen den Geschäftsführer persönlich 126 000 EUR
Europa wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV; die Bußgelder waren rein punitiv, und die Behörde sah ermessenshalber von der Abschöpfung des unrechtmäßigen Gewinns der Gesellschaft ab und stellte das Verfahren gegen die Holding ein. Die Gesellschaften verklagten daraufhin den früheren Geschäftsführer: Die operative Gesellschaft verlangt das volle gezahlte Bußgeld nebst Kosten, die Holding rund 1,144 Mio. EUR Untersuchungs- und Rechtsberatungskosten. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab, und der Bundesgerichtshof legte die Frage vor, ob Artikel 101 AEUV einen solchen Regress sperrt.
Szpunar geht vom Unternehmensbegriff aus: Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bezeichnen es, eine wirtschaftliche Einheit unabhängig von der Rechtsform, als Täter mit persönlicher, nicht stellvertretender Haftung. Handlungen der Geschäftsleiter werden ihm zugerechnet; es kann nicht zugleich Schädiger und Geschädigter sein. Der Geschäftsführer handelte als Geschäftsführer der operativen Gesellschaft, nicht als einzelnes Unternehmen, eine Logik, die die Schlussanträge analog aus Lietuvos notarų rūmai (C-128/21) ableiten, wo der Gerichtshof ablehnte, einzelne Präsidiumsmitglieder als Mittäter zu behandeln.
Auch schützt Artikel 101 AEUV nach Szpunar einen solchen Anspruch nicht. Die Vorschrift schützt den Markt und den Wettbewerb als solchen, nicht einen Zuwiderhandelnden, der sein Bußgeld als Schaden behandelt. Das Courage- und Crehan-Recht eines jeden auf Schadensersatz erfasst die Opfer des Verstoßes, und selbst einem erheblich verantwortlichen Vertragspartner kann Ersatz versagt werden; es berechtigt den Zuwiderhandelnden nicht, seine Strafe zu sozialisieren. Ein Unternehmen, dessen rechtswidriges Verhalten feststeht und das persönlich haftet, hat keinen Anspruch auf Ersatz des BußgeldsEuropa.
Regress würde nach dem zentralen Effektivitätsargument der Schlussanträge die öffentliche Durchsetzung beeinträchtigen statt ergänzen. Bußgelder müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, bemessen nach Umsatz, Schwere, Dauer und bis zu 10 % des Umsatzes, und ihre Last soll beim Unternehmen verbleibenEuropa. Ein Schadensgericht, das Erstattung anordnet, würde das Behördenbußgeld de facto abändern, das nur die Behörde oder die Gerichte im Rechtsmittelzug revidieren können. Präzedenz ist X BV (C-429/07): Wie der Abzug eines Kartellbußgelds vom steuerlichen Gewinn Sanktionen untergräbt, so auch die Abwälzung seiner Last auf den Geschäftsleiter.
Diese Erwägung hängt nicht von der Versicherung ab: Der D&O-Schutz hier, 25 Mio. EUR bei AIG Europe S.A. unter Ausschluss vorsätzlicher Pflichtverletzungen und dem Versicherten persönlich auferlegter Bußgelder, unterstreicht nur, dass Regress ausgeschlossen ist, da die Bußgeldlast das Unternehmen verlassen würde. Die Schlussanträge erhalten zwei Nachbarwege: Mitgliedstaaten können beteiligte Geschäftsleiter persönlich mit Bußgeld belegen, wie Deutschland mit der Strafe von 126 000 EUR, und Gesellschaften können an Kartellopfer gezahlten Schadensersatz regressieren, getrennt vom Bußgeld selbst.
Rechtsgrundlage: Artikel 101 AEUV; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 1. Oktober 2026 in der Rechtssache C-347/25.
Kartellgefährdete Unternehmen sollten nicht davon ausgehen, dass das Bußgeld von den beteiligten Geschäftsleitern zurückgefordert werden kann; prüfen Sie D&O-Ausschlüsse für vorsätzliche Pflichtverletzungen und Geldbußen und richten Sie Regress auf an Kartellopfer gezahlten Schadensersatz statt auf das Bußgeld selbst.