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Drittstaatsinsolvenz kein Schutz vor EU-Kontenpfändung
Eine Insolvenz außerhalb der Union blockiert die europäische Kontenpfändung nicht; Gläubiger dürfen Konten über allgemeine wirtschaftliche Verbindungen belegen, ohne IBAN.
By Taxxa AI OyPublished 5 November 2026
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Der Gerichtshof hat am 5. November 2026 in der Rechtssache C-716/24 PonnerEuropa
Europa entschieden, dass in einem Drittstaat eröffnete Insolvenzverfahren einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nicht blockieren, auch wenn der Mitgliedstaat diese ausländische Insolvenz nach seinem eigenen Recht anerkennt
Europa. Das Urteil der Vierten Kammer
Europa auf Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main senkt zugleich die Beweisschwelle für den Kontoinformationsmechanismus
Europa: Ein Gläubiger muss kein konkretes Konto benennen
Europa, und allgemeine Umstände, die starke wirtschaftliche Verbindungen zu dem betreffenden Mitgliedstaat zeigen, können genügen
Europa.
EJ mit Wohnsitz in Deutschland hatte vom Landgericht Frankfurt am Main ein rechtskräftiges Versäumnisurteil erwirkt, das DX, einen auf Curaçao gegründeten Onlineglücksspielanbieter, zur Rückzahlung von 57 364 EUR zuzüglich Kosten und Zinsen verurteilte, wegen Verlusten aus Onlineglücksspielen. Im Mai 2024 beantragte EJ eine Kontoinformationsanordnung zu den angeblichen Konten von DX auf Zypern samt Pfändung dieser Konten, mit der Begründung, Spieleinsätze flössen über zwei zyprische Gesellschaften an DX und DX halte als Briefkastengesellschaft keine pfändbaren Vermögenswerte auf Curaçao. Das Gericht wies den Antrag zurück. In der Beschwerde trug EJ ergänzend vor, über DX sei am 10. Juni 2024 auf Curaçao ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, die Glücksspielanbieter der Insel seien typischerweise vermögenslose Briefkastengesellschaften und DX werde von Curaçao aus durch eine Direktorin geleitet, die zugleich eine Gesellschaft mit Sitz auf Zypern leite.
Zur ersten Frage hält der Gerichtshof fest, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 in Verbindung mit Erwägungsgrund 8 nur Insolvenzverfahren vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt, die unter die Verordnung 2015/848 fallenEuropa, also Verfahren der Liste in deren Anhang A für einen Mitgliedstaat
Europa. Ein Curaçao-Verfahren aus einem überseeischen Land und Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs der Verträge ist ein Drittstaatsverfahren
Europa, auch wenn das deutsche Recht es nach § 343 der Insolvenzordnung anerkennt
Europa. Drei Gründe greifen ineinander: Zweck der Ausnahme ist, Eingriffe in EU-Insolvenzverfahren und deren Wirksamkeit zu vermeiden – eine Erwägung, die auf Drittstaatsverfahren nicht übertragbar ist; die Verordnung und die Verordnung 2015/848 beruhen auf gegenseitigem Vertrauen und gegenseitiger Anerkennung, die sich nicht auf Drittstaaten erstrecken
Europa; und die einheitliche Anwendung bräche zusammen, hinge der Anwendungsbereich von den nationalen Anerkennungsregeln jedes Mitgliedstaats ab
Europa, sodass dieselbe Forderung gegen denselben Schuldner in einem Mitgliedstaat pfändbar wäre und in einem anderen nicht. Artikel 46 Absatz 1, der Regelungslücken an das nationale Verfahrensrecht verweist, ist für Anwendungsbereich und ausgeschlossene Fragen wie die Anerkennung irrelevant
Europa.
Zur zweiten Frage hält der Gerichtshof fest, dass Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 14 Absatz 3 vom Gläubiger keine konkreten Umstände verlangen, die auf ein bestimmtes Konto hindeutenEuropa. Der Gläubiger muss Gründe, anzunehmen, dass der Schuldner im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Konto unterhält, ordnungsgemäß belegen
Europa, und die Beispiele in Erwägungsgrund 20, etwa dort zu arbeiten oder Vermögen zu besitzen, sind nur illustrativ
Europa. Starke wirtschaftliche Verbindungen in allgemeiner Darstellung zählen, etwa der Sitz eines Zahlungsdienstleisters in diesem Mitgliedstaat, über den der Gläubiger an den Schuldner zahlte und der zugleich Tochtergesellschaft des Schuldners ist, oder eine Agentur oder Zweigniederlassung des Schuldners dort.
Für grenzüberschreitend tätige Vollstreckungs- und Insolvenzpraktiker lautet die praktische Botschaft zweifach: Schuldner können EU-Bankkonten nicht durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens außerhalb der Union vor der Pfändung schützen, und Gläubiger, die zyprische, maltesische oder andere Konten in Mitgliedstaaten verfolgen, sollten den wirtschaftlichen Fußabdruck, die Zahlungswege und das Unternehmensnetzwerk des Schuldners darlegen, statt zuerst nach einer IBAN zu suchen.
Rechtsgrundlage sind Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 7 Absatz 1 sowie Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014Europa.
Wenn Sie gegen einen Schuldner in Drittstaatsinsolvenz vollstrecken, beantragen Sie trotzdem EAPO und Kontoinformation und legen Sie den wirtschaftlichen Fußabdruck des Schuldners im Vollstreckungsstaat dar.