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Gerichtshof erlaubt Abweisung missbräuchlicher 40-EUR-Forderungen
Der EuGH urteilte am 1. Oktober, dass Artikel 6 Absatz 1 der Abweisung einer 40-EUR-Forderung bei Missbrauch nicht entgegensteht, aber verfehlter Zweck und künstliche Voraussetzungen nötig sind.
By Taxxa AI OyPublished 1 October 2026
Gläubigern, denen die pauschale Entschädigung von 40 EUR für Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zusteht, kann sie versagt werden, wenn die Geltendmachung einen Missbrauch des Unionsrechts darstellt, urteilte der Gerichtshof (Dritte Kammer) am 1. Oktober 2026 in der Rechtssache C-209/25Europa
Europa. Das Urteil antwortet dem Bezirksgericht für die Stadt Warschau, das zweifelte, ob ein Gläubiger, der Hunderte überholter 40-EUR-Forderungen Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung verfolgt, sich noch auf Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/7/EU berufen kann.
Der Rechtsstreit betraf eine polnische Lebensmittelrechnung über 4 874,60 Zloty, fällig am 3. September 2020 und fünf Tage später, am 8. September 2020, gezahlt. Die Lieferantin Premium Food Kebab sp. z o.o. verklagte ihre Kundin Cydonia sp. z o.o. im Mai 2023 allein auf den Pauschalbetrag von 40 EUR, ohne Verzugszinsen zu verlangen. Beide Gesellschaften hatten vier Jahre lang mehrmals wöchentlich gehandelt, wobei gelegentliche Zahlungsverzögerungen von der Lieferantin nie verfolgt wurden; nachdem alle Anteile an Premium Food Kebab auf einen neuen Eigentümer übergegangen waren, erhob die Gesellschaft Hunderte identische 40-EUR-Forderungen gegen Cydonia. Das vorlegende Gericht hielt die Forderung für unbillig und den Zielen der Richtlinie zuwiderlaufend und fragte, ob es sie abweisen dürfe.
Der Gerichtshof antwortete, dass Artikel 6 Absatz 1 einer Abweisung einer Pauschalforderung durch ein nationales Gericht nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger durch sein Verhalten gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz verstoßen hat, dass das Unionsrecht nicht für missbräuchliche oder betrügerische Zwecke geltend gemacht werden kannEuropa, selbst ohne eine nationale Bestimmung, die die Ablehnung erlaubt. Missbrauch setzt jedoch einen strengen Test voraus. Der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis erfordert erstens eine Kombination objektiver Umstände, bei denen trotz formaler Beachtung der unionsrechtlich festgelegten Voraussetzungen der Zweck dieser Vorschriften nicht erreicht wurde
Europa, und zweitens ein subjektives Element, das in der Absicht besteht, einen unionsrechtlichen Vorteil zu erlangen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden.
In der Sache gab der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht feste Leitplanken. Die Zuerkennung der 40 EUR zugunsten des Gläubigers dient den Zielen der Richtlinie, indem sie Zahlungsverzug abschreckt und dem Gläubiger den möglichst vollständigen Ersatz seiner eigenen Beitreibungskosten sichert, sodass die bloße Ausübung des Rechts aus Artikel 6 Absatz 1 nicht der künstlichen Schaffung seiner Voraussetzungen gleichgestellt werden kannEuropa. Vom Gläubiger kann auch nicht verlangt werden, Verzugszinsen zusammen mit dem Pauschalbetrag zu fordern
Europa: Die Richtlinie erlaubt ausdrücklich, den Betrag allein zu fordern
Europa. Und keine Bestimmung der Richtlinie unterwirft dieses Recht einer besonderen Frist
Europa; die Verjährung richtet sich nach nationalen Verfahrensvorschriften vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität
Europa.
Entscheidend ist, dass keiner der das Warschauer Gericht beunruhigenden Umstände — die geringfügige fünftägige Verzögerung, die Hunderte paralleler Forderungen, die längst beendete Geschäftsbeziehung oder die Übernahme der Lieferantin durch ein finanziell unzuverlässiges Unternehmen — für sich genommen ausreicht, einen Missbrauch zu belegenEuropa. Der Gerichtshof bekräftigte auch, dass die 40 EUR für jede verspätete Zahlung geschuldet sind, ungeachtet der Höhe der betroffenen Forderung oder der Dauer des Verzugs
Europa, sodass ein geringfügiger Verzug den Schuldner weder befreit noch den Betrag mindert
Europa.
Vor jeder Missbrauchsprüfung muss das nationale Gericht zunächst vergewissern, dass der Anspruch bestehtEuropa: ob die Zahlung vom 8. September 2020 wirklich Zahlungsverzug im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 war, angesichts der Toleranz der Lieferantin gegenüber Zahlungsverzug, und ob die Lieferantin auf das Recht verzichtet hat, wobei ein Verzicht mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn er frei vereinbart wurde (IOS Finance, C-555/14)
Europa.
Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Gläubiger, die massenhaft oder lange zurückliegende 40-EUR-Forderungen verfolgen, sollten für jede Rechnung eine tatsächliche Zahlungsverzögerung prüfen und Belege über Beitreibungskosten aufbewahren; Schuldner, gegen die sich solche Forderungen richten, können sich auf das unionsrechtliche Missbrauchsverbot berufen und müssen einen verfehlten Zweck sowie künstlich geschaffene Voraussetzungen darlegen.