GermanyBundesfinanzhof
BFH: Aufspaltungsnachfolger erbt §-6a-Vorbesitzzeit
Die jahrzehntelange Beteiligung der KG an der Immobiliengesellschaft zählt für den Erwerber: Die Verschmelzung 2013 bleibt steuerfrei trotz nur dreijährigen Haltens.
By Taxxa AI OyPublished 8 October 2026
Nach einer Aufspaltung nach dem Umwandlungsgesetz erbt der übernehmende Rechtsträger die Vorbesitzzeit der aufgespaltenen Gesellschaft für Zwecke der Konzernklausel des § 6aBundesfinanzhof des Grunderwerbsteuergesetzes. In seinem Urteil vom 29. Juli 2026 (II R 5/23) hält der II. Senat des Bundesfinanzhofs fest, dass der Erwerber als partieller Gesamtrechtsnachfolger in die Haltezeit der aufgespaltenen Gesellschaft eintritt
Bundesfinanzhof — hier eine seit 1993 gehaltene 100-Prozent-Beteiligung — und damit die fünfjährige Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG erfüllt
Bundesfinanzhof, obwohl der Erwerber selbst die Beteiligung erst seit der Aufspaltung 2010 unmittelbar hielt
Bundesfinanzhof, sofern die Beteiligung an der abhängigen Immobiliengesellschaft Gegenstand des Aufspaltungs- und Übernahmevertrags war.
Der Fall betraf Grundstücke einer F-GmbH, die seit 1993 vollständig einer grundbesitzenden KG gehörte. Im Jahr 2010 brachten die beiden 50-Prozent-Kommanditisten ihre KG-Anteile jeweils in eigene Kapitalgesellschaften ein; die KG wurde sodann durch Vertrag vom 20. August 2010 aufgespalten, wobei der Teilbetrieb 1 einschließlich der F-GmbH-Anteile auf die Klägerin und der Teilbetrieb 2 auf die Gesellschaft des Bruders überging. Im Jahr 2013 wurde die F-GmbH auf die Klägerin verschmolzen — ein dem Grunde nach nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbarer Vorgang, für den die Konzernbegünstigung nach § 6a beansprucht wurde. Das Finanzamt gewährte die Vergünstigung zunächst, versagte sie dann 2018 wegen Nichteinhaltung der VorbehaltensfristBundesfinanzhof mit der Begründung, die Klägerin sei vor der Verschmelzung weniger als fünf Jahre an der F-GmbH beteiligt gewesen, und eine Behaltensfrist könne als höchstpersönliches Recht nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen
Bundesfinanzhof.
Der Bundesfinanzhof weist die Revision zurück.Bundesfinanzhof Bei der Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG geht das Vermögen mit Eintragung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über — eine geteilte partielle Gesamtrechtsnachfolge, anders als bei der Abspaltung, bei der der übertragende Rechtsträger fortbesteht. Nach § 45 Abs. 1 AO geht das Steuerschuldverhältnis in dem Stand über, in dem es sich befindet, und die Voraussetzungen für Befreiungen und Vergünstigungen beurteilen sich nach den Verhältnissen des Rechtsvorgängers
Bundesfinanzhof; ausgenommen sind nur höchstpersönliche Verhältnisse, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind
Bundesfinanzhof. Die Fristen des § 6a sind nicht von dieser Art
Bundesfinanzhof: Wie die Behaltensfristen der §§ 5 und 6 GrEStG, die auf Erben übergehen, knüpfen sie an das Halten der Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft an, nicht an die Person des Inhabers
Bundesfinanzhof. Gleiches gilt für den Spaltungsnachfolger, der in dem im Spaltungsvertrag bestimmten Umfang vollständig in Rechte und Pflichten des erloschenen Rechtsvorgängers eintritt, einschließlich der Vorbesitzzeiten.
Bundesfinanzhof
Zwei Leitplanken begrenzen die Entscheidung. Erstens war die Nachbehaltensfrist hier überhaupt nicht einzuhalten: Die F-GmbH erlosch durch die Verschmelzung auf die Klägerin, sodass die Frist umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden konnte. Zweitens sind Mitnahmeeffekte ausgeschlossen, weil die Übertragung der mindestens 95-prozentigen Beteiligung im Wege der Aufspaltung selbst nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG steuerbar war, ohne §-6a-BegünstigungBundesfinanzhof — vor der Aufspaltung 2010 war die Klägerin über ihren eingebrachten KG-Anteil nur mittelbar zu 50 Prozent an der F-GmbH beteiligt, unterhalb der 95-Prozent-Schwelle für das herrschende Unternehmen —, sodass die übergegangene Frist nur für spätere steuerbare Vorgänge wie die Verschmelzung 2013 zählt. Die gleich lautenden Ländererlasse von 2023, wonach das herrschende Unternehmen während der gesamten Vorbehaltensfrist ununterbrochen die Eigenschaften als herrschendes Unternehmen erfüllen muss, treffen keine Aussage zur Zurechnung beim partiellen Gesamtrechtsnachfolger und stehen dem Ergebnis nicht entgegen.
Rechtsgrundlage: § 6a GrEStG; § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; § 45 AO; BFH-Urteil II R 5/23 vom 29. Juli 2026.
Rechnen Sie nach einer Aufspaltung dem übernehmenden Rechtsträger die Vorbesitzzeit der aufgespaltenen Gesellschaft für die Vorbehaltensfrist des § 6a GrEStG zu, wenn die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft Gegenstand des Spaltungsvertrags war.