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BFH: Negatives Kapitalkonto mindert Schenkungsteuerwert des KG-Anteils
Ein GmbH-&-Co.-KG-Anteil bleibt schenkungsteuerlich negativ, auch bei voll erbrachter Einlage ohne Nachschusspflicht: 933.063 Euro statt 1,5 Millionen im entschiedenen Fall.
By Taxxa AI OyPublished 8 October 2026
Ein Kommanditanteil mit negativem Kapitalkonto behält seinen negativen Wert für die Schenkungsteuerbewertung, auch wenn der Kommanditist seine Einlage vollständig erbracht hat und keine Nachschüsse schuldet.Bundesfinanzhof In seinem Urteil vom 29. Juli 2026 (II R 15/23) hält der II. Senat des Bundesfinanzhofs fest
Bundesfinanzhof, dass der Wortlaut des § 97 Abs. 1a Nr. 1 des Bewertungsgesetzes wörtlich anzuwenden ist: Ein negativer anteiliger Wert am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft mindert den Wert des Anteils, ohne teleologische Reduktion für voll einbezahlte, nicht nachschusspflichtige Kommanditisten.
Bundesfinanzhof
Der Fall betraf einen Kommanditanteil von 90 Prozent an einer GmbH & Co. KG, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge am 13. Januar 2016 übertragen, zusammen mit einem Teil einer Darlehensforderung des Übertragenden gegen die Gesellschaft als Sonderbetriebsvermögen in Höhe von 1.500.000 EuroBundesfinanzhof. Der der Höhe nach unstreitige Gesamtwert des Gesamthandsvermögens war negativ 629.929 Euro, sodass der übertragene 90-Prozent-Anteil bei negativ 566.937 Euro stand
Bundesfinanzhof. Das Finanzamt setzte diesen Anteil mit null Euro an, weil dem Erwerber ohne Nachschusspflicht und bei voll erbrachter Einlage kein negativer Wert zugerechnet werden könne, und das Finanzgericht München bestätigte dies unter Verweis auf die Erbschaftsteuer-Richtlinien (R B 97.3 ErbStR 2011, nun R B 97.5 ErbStR 2019) mit der Begründung, das fehlende Haftungsrisiko des Erwerbers nach § 171 Abs. 1 HGB, das Bereicherungsprinzip des § 10 Abs. 1 ErbStG und die Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen erforderten eine einschränkende Auslegung.
Der Bundesfinanzhof kehrt dies umBundesfinanzhof und stellt den Wert auf 933.063 Euro fest
Bundesfinanzhof — die 1,5 Millionen Euro Sonderbetriebsvermögen abzüglich des negativen Anteils von 566.937 Euro
Bundesfinanzhof. § 97 Abs. 1a ist eine unmissverständliche, typisierende Berechnungsvorschrift, deren Vereinfachungszweck eine Einzelfallkorrektur verbietet: Bliebe die negative Komponente außen vor, wäre die Summe der Anteile mehr wert als die Gesellschaft selbst, was inkonsistent wäre. Auch das Bereicherungsprinzip hilft dem Finanzamt nicht: Bereits am Bewertungsstichtag steht fest, dass der Erwerber künftige Gewinnanteile bis zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos stehen lassen muss — eine wirtschaftliche Belastung, die ein gedachter Erwerber nach § 9 Abs. 2 BewG wertmindernd berücksichtigen würde. Ob jemand tatsächlich einen negativen Kaufpreis zahlen würde, ist unerheblich, denn die Vorschrift zielt auf einen Annäherungswert an den gemeinen Wert, nicht auf den konkreten Preis des Einzelfalls. Die ältere Rechtsprechung zur Einheitswertaufteilung, die persönliche Haftung des Kommanditisten, die Gesetzeshistorie — die Komplementäre und Kommanditisten gleich behandelt — sowie die Verlustbegrenzungslogik des § 15a EStG, die die periodenübergreifende Einkommensermittlung und nicht die punktuelle Wertermittlung betrifft, rechtfertigen keine Reduktion, ebenso wenig die Missbrauchsabwehr, wo kein Missbrauch ersichtlich ist.
Für die Nachfolgepraxis folgt daraus unmittelbar: Ein durch Verlustvorträge im Kapitalkonto belasteter GmbH-&-Co.-KG-Anteil wird netto übertragen, und daneben übertragene Finanzierungsforderungen entgehen der Verrechnung nicht.
Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 1a BewG; § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG; § 10 Abs. 1 ErbStG; BFH-Urteil II R 15/23 vom 29. Juli 2026.
Bewerten Sie bei der Schenkungsteuer einen Kommanditanteil mit negativem Kapitalkonto mit seinem negativen anteiligen Gesamthandswert, statt ihn auf null zu setzen, und rechnen Sie daneben übertragenes Sonderbetriebsvermögen hinzu.