GermanyBundeszentralamt für Steuern
BZSt verlangt Erklärung gegen Doppelentlastung bei US-Disregarded
In ausgewählten Disregarded-Entity-Fällen verlangt das BZSt die Bestätigung, dass neben der beantragten Freistellung oder Erstattung keine US-Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer erfolgt ist oder beantragt wird.
By Taxxa AI OyPublished 6 October 2026
Antragsteller, die eine Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer auf Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften beanspruchen, die nach US-amerikanischem Steuerrecht für die transparente Behandlung optiert haben — als Disregarded Entity eingestuftBzst — müssen in ausgewählten Fällen bestätigen, dass zusätzlich zur beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragten Entlastung keine Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer in den USA erfolgt ist oder beantragt wird.
Bzst Die Bestätigung erfasst beide Wege: die Freistellung vom Steuerabzug und die Erstattung bereits einbehaltener und abgeführter Steuer.
Bzst Sie soll eine doppelte Entlastung verhindern — die abkommensrechtliche Minderung an der Quelle plus eine US-amerikanische Steueranrechnung für dieselbe deutsche Steuer.
Das BZSt fordert die Bestätigung gesondert und nur in geeigneten Einzelfällen anBzst; sie ist kein Dokument, das jeder Disregarded-Entity-Antragsteller routinemäßig mit dem Antrag einreicht
Bzst. Die Anforderung erfasst auch bereits beim BZSt vorliegende Anträge
Bzst: Fordert das Amt die Bestätigung in einem anhängigen Verfahren an, muss der Antragsteller sie vorlegen, bevor das Verfahren abgeschlossen werden kann
Bzst. Für die Bestätigung ist in der Bekanntmachung kein Formular vorgesehen; der Antragsteller erklärt, dass keine US-Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer erfolgt ist und keine beantragt wird.
Kapitalerträge unterliegen einem Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer, unabhängig davon, ob die Erträge einem im Inland oder im Ausland ansässigen Empfänger zufließen. Im Ausland ansässige Empfänger werden im schriftlichen Antragsverfahren durch Freistellung vom Steuerabzug oder Erstattung bereits einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer entlastet. Anlagen sind ausschließlich über das BZSt-Online-Portal einzureichen, nicht per Post oder E-Mail, und ein Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen — ein wegen der neuen Bestätigung angehaltenes Disregarded-Entity-Verfahren reiht sich daher in die Warteschlange ein, wo Erstattungsfälle derzeit Bearbeitungszeiten von über 20 Monaten haben und die Anträge grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.
Rechtsgrundlage: das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen für die Dividendenentlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer im Freistellungs-/Erstattungsverfahren des BZSt; inländischer Abzug 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.
Wenn das BZSt die Bestätigung gegen Doppelentlastung in einem Disregarded-Entity-Fall — auch in einem anhängigen Verfahren — anfordert, reichen Sie sie zügig über das BZSt-Online-Portal nach; reichen Sie sie nicht ungefragt mit jedem Antrag ein.