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BFH: Insolvenzschuldner zieht Verwaltervergütung anteilig ab
Verwaltervergütung in der Betriebsinsolvenz ist anteilig abziehbar und vor Fälligkeit rückstellungsfähig: Der BFH kippt die Totalversagung und verweist zur Aufteilung zurück.
By Taxxa AI OyPublished 8 October 2026
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für ein Regelinsolvenzverfahren kann als laufende oder nachträgliche Betriebsausgabe des Insolvenzschuldners abziehbar sein, soweit die Geschäftsführung des Verwalters der Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten dientBundesfinanzhof — und solange der Schuldner seinen Gewinn noch durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, darf für den noch nicht fälligen Vergütungsanspruch eine Rückstellung gebildet werden
Bundesfinanzhof. Mit Urteil vom 25. Juni 2026 (III R 35/23) hebt der III. Senat des Bundesfinanzhofs das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auf
Bundesfinanzhof, das Abzug und Rückstellung vollständig versagt hatte
Bundesfinanzhof, und verweist zur Feststellung von Höhe und Aufteilung zurück
Bundesfinanzhof.
Der Fall betraf einen Einzelunternehmer im Flüssiggastransport mit acht Beschäftigten, über dessen Vermögen 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde; der Verwalter ordnete 87,83 Prozent seiner Vergütung dem betrieblichen Bereich zu, nach dem Verhältnis des zu verwertenden Betriebs- zum Privatvermögen, und bildete in den Bilanzen 2016 und 2017 Rückstellungen für die Verwaltervergütung. Das Finanzamt versagte sie mit der Begründung, nur beim Insolvenzgericht beantragte Vorschüsse könnten den Gewinn mindern; das Finanzgericht ging noch weiter und hielt die Vergütung bei Nebeneinander von privaten und betrieblichen Schulden generell für keine Betriebsausgabe, jedenfalls sei keine Rückstellung möglich, weil der Vergütungsanspruch in den Streitjahren nicht wirtschaftlich verursacht sei.
Beides hält nicht stand. Zum Abzug grenzt das Gericht seine Rechtsprechung zur Verbraucherinsolvenz (VI R 47/13) und zu privaten Veräußerungsgeschäften (IX R 29/23) ab: Hier betraf das Verfahren unstreitig und ganz überwiegend die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten, die nach einem Asset Deal 2015 beim Schuldner verblieben, sodass objektiver Betriebszusammenhang und subjektive Zweckbestimmung für den Betrieb nicht von vornherein verneint werden könnenBundesfinanzhof. Weder Managementfehler, die zur Insolvenz führten, noch der Insolvenzantrag als solcher, noch die Aussicht auf Restschuldbefreiung durchbrechen diesen Zusammenhang
Bundesfinanzhof — ebenso wie Beratungskosten für eine Sanierung trotz Geschäftsführungsfehlern abziehbar bleiben. Gemischt veranlasste Aufwendungen sind nach den Grundsätzen des Großen Senats (GrS 1/06) aufteilbar
Bundesfinanzhof: Steht ein abgrenzbarer betrieblicher Anteil außer Zweifel, ist er nach § 162 AO und § 96 FGO zu schätzen statt vollständig zu versagen
Bundesfinanzhof; gegen die Übernahme des umsatzsteuerlichen Aufteilungsmaßstabs
Bundesfinanzhof — das Verhältnis der angemeldeten betrieblichen zu privaten Verbindlichkeiten, hier offenbar über 90 Prozent betrieblich — hat der Senat keine Bedenken, das genaue Verhältnis muss das Finanzgericht noch feststellen
Bundesfinanzhof.
Zur Rückstellung entsteht der Vergütungsanspruch mit Übernahme der Geschäftsführung und wächst mit der Arbeitsleistung an — der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass er bereits mit der tatsächlichen Arbeitsleistung im Verfahren entsteht —, sodass an den Bilanzstichtagen 2016 und 2017 eine rechtlich entstandene, wirtschaftlich verursachte, nur der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit bestandBundesfinanzhof, für die § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB die Rückstellung gebietet
Bundesfinanzhof, über das Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG
Bundesfinanzhof; auf die Fälligkeit kommt es nicht an
Bundesfinanzhof. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG greift nicht, weil die Verpflichtung bereits vorhandenes Vermögen belastet und nicht von künftigen Einnahmen abhängt. Offen bleiben im zweiten Rechtsgang: ob nach dem Asset Deal überhaupt noch bilanziert werden durfte (sonst kämen nur nachträgliche Betriebsausgaben bei Abfluss in Betracht), die Zuordnung der Vergütung für das bereits 2015 beendete vorläufige Verfahren in das richtige Jahr, die tatsächlichen Rückstellungsbeträge sowie die Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG
Bundesfinanzhof.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 4 EStG; § 5 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG; § 249 HGB; §§ 63 ff. InsO; BFH-Urteil III R 35/23 vom 25. Juni 2026.
Machen Sie bei insolventen Einzelunternehmern den betrieblichen Anteil der Insolvenzverwaltervergütung als Betriebsausgaben geltend und bilden Sie dafür Rückstellungen, solange noch bilanziert wird; verteilen Sie gemischte Anteile nach den angemeldeten Verbindlichkeiten.