GermanyBundesfinanzhof
BFH: Schweizer Kinderzulage zählt brutto, Kinderabzug bleibt außen vor
Differenzkindergeld bei Schweizer Erwerbstätigkeit eines Elternteils: Die Kinderzulage wird brutto angerechnet, der kantonale Kinderabzug bleibt außen vor, umgerechnet wird zum Auszahlungstag.
By Taxxa AI OyPublished 8 October 2026
Der Bundesfinanzhof hat geklärt, wie deutsche Familienkassen das Differenzkindergeld berechnen müssen, wenn ein Elternteil in der Schweiz arbeitet und neben dem deutschen Kindergeldanspruch Schweizer Familienleistungen gezahlt werden.Bundesfinanzhof In seinem Urteil vom 9. Juli 2026
Bundesfinanzhof (III R 37/23)
Bundesfinanzhof hält der III. Senat fest, dass die Schweizer Kinderzulage den deutschen Anspruch in Höhe ihres Bruttobetrags mindert
Bundesfinanzhof, während der Schweizer kantonale steuerliche Kinderabzug (Kinderabzug) vollständig unberücksichtigt bleibt
Bundesfinanzhof, weil er keine Familienleistung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist
Bundesfinanzhof.
Der Streit betraf eine in Rheinland-Pfalz lebende deutsche Familie, deren Vater seit November 2011 in der Schweiz beschäftigt ist, dort einen Zweitwohnsitz unterhält und an den Wochenenden nach Deutschland zurückkehrt, während er zugleich in Deutschland als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist. Für die beiden älteren Kinder zahlte die Schweizer Ausgleichskasse eine Kinderzulage von 200 Schweizer Franken je Kind und MonatBundesfinanzhof für Dezember 2013 bis Juni 2016
Bundesfinanzhof, rückwirkend am 25. April 2016 für den Zeitraum bis März 2016 ausgezahlt
Bundesfinanzhof und danach monatlich. Die Familienkasse hob daher das deutsche Kindergeld von 368 Euro monatlich auf
Bundesfinanzhof und forderte über 8.000 Euro zurück
Bundesfinanzhof, wobei sie nur eine geringe monatliche Differenz gewährte.
Zur Koordinierung bestätigt das Gericht, dass die Schweiz der vorrangig zuständige Staat istBundesfinanzhof: Der durch die Beschäftigung des Vaters ausgelöste Anspruch geht dem durch den Wohnsitz der Mutter ausgelösten deutschen Anspruch nach den Prioritätsregeln des Artikels 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor
Bundesfinanzhof, sodass Deutschland nur die Differenz nach Artikel 68 Absatz 2 Satz 2 schuldet, soweit die deutsche Leistung die Schweizer übersteigt
Bundesfinanzhof. Dieser Vorrang gilt auch für Januar bis Juni 2016
Bundesfinanzhof, obwohl der Vater etwa einen Tag im Monat in Deutschland arbeitete: Mit circa 5 Prozent der Gesamtarbeitszeit bleibt dieser Anteil unter der Schwelle des Artikels 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wonach ein Anteil von weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts in einer Gesamtbewertung anzeigt, dass kein wesentlicher Teil der Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausgeübt wird, sodass der Sitz des Arbeitgebers in der Schweiz maßgeblich ist
Bundesfinanzhof.
Daraus folgen zwei Berechnungsregeln. Erstens wird nur die Kinderzulage auf den deutschen Anspruch angerechnet, in Höhe des Bruttobetrags, den die Schweiz zahltBundesfinanzhof; ob der gezahlte Betrag zu versteuern ist, bleibt außer Betracht
Bundesfinanzhof, da es sich um einen unerheblichen anderweitigen Nachteil handelt. Der kantonale Kinderabzug von 10.300 Franken je Kind bleibt unberücksichtigt
Bundesfinanzhof: Er wirkt nur, soweit in der Schweiz ein zu versteuerndes Einkommen besteht
Bundesfinanzhof, und seine Höhe hängt von der Einkommenshöhe ab
Bundesfinanzhof, sodass er nach dem Erasmus+-Urteil des Gerichtshofs vom 16. Januar 2025 (C-277/23) ein Steuervorteil und keine Geldleistung zum Ausgleich von Familienlasten ist
Bundesfinanzhof. Zweitens werden Franken zum Kurs des Tages umgerechnet, an dem die Schweizer Zulage tatsächlich ausgezahlt wird
Bundesfinanzhof, wie der Gerichtshof in Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Baden-Württemberg West vom 4. September 2019 (C-473/18) entschieden hat — hier 0,91 Euro je Franken am 25. April 2016
Bundesfinanzhof, 0,90 Euro für Mai 2016
Bundesfinanzhof und 0,92 Euro für Juni 2016
Bundesfinanzhof.
Für die beiden älteren Kinder setzt das Gericht ein monatliches Differenzkindergeld von 4 Euro für Januar 2013 bis Dezember 2014Bundesfinanzhof, 12 Euro für 2015
Bundesfinanzhof, 16 Euro für Januar bis April 2016
Bundesfinanzhof, 20 Euro für Mai 2016
Bundesfinanzhof und 12 Euro für Juni 2016 fest
Bundesfinanzhof und senkt die Rückforderung auf 8.008 Euro
Bundesfinanzhof. Ein Entreicherungseinwand scheitert
Bundesfinanzhof: Anders als im Sozialrecht steht verbrauchtes Geld einer steuerrechtlichen Rückforderung nicht entgegen
Bundesfinanzhof. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens
Bundesfinanzhof.
Rechtsgrundlage: § 62 EStG; Artikel 1 Buchstabe z, 11, 13 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; BFH-Urteil III R 37/23 vom 9. Juli 2026.
Prüfen Sie bei Kindergeldfällen mit Schweizer Erwerbstätigkeit eines Elternteils, ob die Familienkasse die Kinderzulage brutto angerechnet, den Kinderabzug unberücksichtigt gelassen und zum Auszahlungstag umgerechnet hat.