GermanyBundesfinanzhof
BFH: 60-%-Anteil plus Alleingeschäftsführer begründet Organschaft
60 % Kapital plus Alleingeschäftsführung ersetzen die satzungsmäßige Zweidrittelmehrheit — doch Festsetzungen, die nur auf der neuen Rechtsprechung beruhen, brauchen den Änderungsantrag des Organträgers nach § 176 AO.
By Taxxa AI OyPublished 8 October 2026
Die finanzielle Eingliederung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft verlangt nicht mehr, dass der Organträger die qualifizierte Mehrheit erreicht, die die Satzung der Organgesellschaft für Gesellschafterbeschlüsse vorschreibtBundesfinanzhof: Eine Kapitalbeteiligung von 60 Prozent plus die Stellung als alleiniger Geschäftsführer der Organgesellschaft genügt
Bundesfinanzhof. In seinem Urteil vom 2. Juli 2026 (V R 36/24)
Bundesfinanzhof wendet der V. Senat des Bundesfinanzhofs seine geänderte Rechtsprechung vom 18. Januar 2023 (XI R 29/22)
Bundesfinanzhof auf eine Konstellation an, in der die Satzung der Tochter eine Zweidrittelmehrheit verlangte
Bundesfinanzhof — verbunden mit einer verfahrensrechtlichen Pointe: Besteht die Organschaft nur kraft der geänderten Rechtsprechung, kann die gegenüber der Organgesellschaft ergangene Steuerfestsetzung nur aufgehoben werden, wenn der Organträger die Änderung seiner eigenen, noch änderbaren Steuerfestsetzung beantragt
Bundesfinanzhof und damit auf den Vertrauensschutz des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung verzichtet.
Der Streit entzündete sich an der Umsatzsteuer 2012 gegenüber einer insolventen GmbH, deren alleinige Gesellschafterin seit Gründung 2011 eine andere GmbH war, deren Inhaber-Geschäftsführer zugleich bis 2017 alleiniger Geschäftsführer der Tochter war. Bis zum 12. Oktober 2012 wurden 40 Prozent der Anteile treuhänderisch für einen Dritten gehalten, mit übertragener Stimmrechtsausübung und vorbehaltenem Recht zur Benennung eines weiteren Geschäftsführers; an diesem Tag kaufte die Mutter alle Treuhandrechte zurück. Der Prüfer verneinte wegen des Treuhandvertrags die finanzielle Eingliederung; das Finanzgericht München hielt die Organschaft dagegen durchgehend für gegeben und glich die schwache Stimmrechtsposition durch die besonders stark ausgeprägte organisatorische Eingliederung kraft Personenidentität in der Geschäftsführung aus.
Der Bundesfinanzhof bestätigt die Organschaft für das gesamte Jahr 2012 einschließlich der Zeit vor OktoberBundesfinanzhof. Nach der alten Rechtsprechung blieb die 60-Prozent-Stimme der Mutter hinter dem satzungsmäßigen Zweidrittelquorum zurück
Bundesfinanzhof, doch nach der Wende von 2023 sichern Kapitalmehrheit plus Alleingeschäftsführung die erforderliche Willensdurchsetzung
Bundesfinanzhof. Hypothetische künftige Ereignisse — etwa wer im Todesfall einen Nachfolgegeschäftsführer bestellen würde — können die Organschaft für die Zeit davor nicht entfallen lassen, und die Treuhandfragen bedürfen keiner Entscheidung: Wäre die Treuhand steuerlich nicht anzuerkennen, gälte die Mutter schlicht als Alleingesellschafterin.
Doch der materielle Sieg löscht die zur Insolvenztabelle festgestellte Umsatzsteuer 2012 noch nicht. Weil die Organschaft für die Zeit vor Oktober allein auf der Rechtsprechungsänderung von 2023 beruhtBundesfinanzhof, steht der §-176-Schutz entgegen, es sei denn, die Mutter beantragt nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO vor Ablauf ihrer eigenen Festsetzungsfrist, die Umsätze der Tochter bei sich zu erfassen — und verhält sich damit widerspruchsfrei unter Verzicht auf den Schutz
Bundesfinanzhof. Das Gericht verweist nach München zurück zur Klärung, ob dieser Antrag noch möglich ist, auch über § 174 Abs. 3 AO bei wechselwirkenden Festsetzungen, und in welcher Höhe die Umsatzsteuer 2012 auf den Organschaftszeitraum entfällt; die vom Verwalter genannte Zahl von negativ 130.318,88 Euro mit Stand Ende Oktober 2012 wurde nie verifiziert. Für die Zeit ab 12. Oktober 2012, in der die Eingliederung schon nach altem Recht zu bejahen war, bedarf es keines solchen Antrags. Der 2013 betreffende Revisionsteil wurde zurückgenommen und ist rechtskräftig.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO; Artikel 11 der Richtlinie 2006/112/EG; BFH-Urteile V R 36/24 vom 2. Juli 2026, XI R 29/22 vom 18. Januar 2023 und V R 5/23 vom 5. September 2024.
Prüfen Sie bei Organschaften mit qualifizierter Satzungsmehrheit, ob die finanzielle Eingliederung über Kapitalmehrheit plus Alleingeschäftsführung trägt, und stellen Sie für den Organträger rechtzeitig einen Änderungsantrag nach § 172 AO, wenn die Organschaft nur auf der neuen Rechtsprechung beruht.