GermanyBundeszentralamt für Steuern
Neues eFCA-Zertifikat installieren; britische MwSt.-Ersuchen neu dabei
Das alte Zertifikat läuft in wenigen Tagen ab; das aktuelle gilt bis September 2027, die eFCA wird für britische MwSt.-Ersuchen verpflichtend, und eine neue Rückstandsanzeige ersetzt Anlage 7a.
By Taxxa AI OyPublished 6 October 2026
Deutsche Landes- und Kommunalfinanzbehörden, die grenzüberschreitende Beitreibungs- und Zustellungsersuchen über die zentrale Webanwendung der Kommission stellen, müssen binnen weniger Tage ein neues Zertifikat installieren. Das alte Zertifikat für die Webanwendung der eFormulare läuft in wenigen Tagen abBzst; danach ist kein Zugang mit dem alten Zertifikat mehr möglich
Bzst. Das neue Zertifikat liegt im kennwortgeschützten Downloadbereich unter Startseite > Behörden > Internationale Amtshilfe > Amtshilfe für Beitreibung und Zustellung, in einem 7-MB-Archiv, das auch eine Installationsanleitung sowie weitere sachdienliche Informationen zur zwischenstaatlichen Beitreibungsamtshilfe in Steuersachen enthält. Das bisherige Kennwort A mit Endung R behält weiterhin seine Gültigkeit und schaltet die aktuellen Downloads frei.
Die elektronische Forms Central Application (eFCA) ist nun verpflichtend für die Erstellung und Bearbeitung von Ersuchen nach der Richtlinie 2010/24/EU, nach der Übereinkunft mit dem Königreich Norwegen auf dem Gebiet der MehrwertsteuerBzst sowie — neu — nach dem Mehrwertsteuerprotokoll des Handels- und Kooperationsabkommens mit dem Vereinigten Königreich
Bzst
Bzst. Der Zugang für die Landes- und Kommunalfinanzbehörden erfolgt über einen Weblink und ein Zertifikat. Das aktuelle Zertifikat hat eine Gültigkeit bis September 2027
Bzst, zuvor bis Oktober 2026
Bzst, und wird vor Ablauf durch ein neues Zertifikat ersetzt
Bzst; das jeweils neue Zertifikat wird rechtzeitig im kennwortgeschützten Downloadbereich bereitgestellt. Die Dateien zur Erstellung von Ersuchen nach der EU-Beitreibungsrichtlinie bleiben kennwortgeschützt; die Zugangsdaten werden nach Anforderung über das Kontaktformular oder an das Referat St I A 1 – Beitreibung und Zustellung, 53221 Bonn, mit der Post zugesandt.
Gemeinden und Gemeindeverbände sollten für die elektronische Kommunikation mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Funktionspostfach einrichten — zum Beispiel beitreibungsamtshilfe@mustergemeinde.de — damit eingehende E-Mails auch bei Personalwechseln oder außerplanmäßigen Abwesenheiten zeitnah von anderen zuständigen Bediensteten bearbeitet werden können.
Für Ersuchen auf Abkommensweg gilt ein neues Formular. Die neue Rückstandsanzeige für Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen (docx, 28 KB) ersetzt die Anlage 7a des Merkblattes, außer für Japan und KanadaBzst; das bisherige Formular (doc, 90 KB) nahm nur Österreich aus
Bzst. Das Vorblatt für den ordnungsgemäßen Dienstweg sowie die Zustellungsersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwZG bleiben unverändert. Zulässige Ersuchen nach der EU-Beitreibungsrichtlinie bleiben Auskunftsersuchen zu Vollstreckungszwecken, Zustellungsersuchen, Beitreibungsersuchen und Sicherungsersuchen
Bzst
Bzst; das BZSt leitet inländische Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde weiter und nimmt entsprechende ausländische Ersuchen entgegen
Bzst. Unter die Richtlinie fallen ausschließlich Forderungen steuerlicher Art und etwaige Nebenleistungen (vgl. § 1 EU-Beitreibungsgesetz)
Bzst; der Anwendungsbereich der Abkommen ergibt sich aus den jeweiligen Abkommenstexten, und Privatpersonen können diese Wege für zivilrechtliche Forderungen nicht nutzen
Bzst — die Amtshilfe in Beitreibungssachen bleibt den zuständigen Behörden vorbehalten
Bzst.
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2010/24/EU, in innerstaatliches Recht umgesetzt durch das EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG) vom 07.12.2011 (BGBl. I S. 2592), mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission in der durch die Verordnung 2017/1966 geänderten Fassung und dem Durchführungsbeschluss K(2011) 8193, sowie den Beitreibungsklauseln der Doppelbesteuerungs- und Amtshilfeabkommen nach dem Vorbild des Artikels 27 OECD-Musterabkommen.
Installieren Sie vor Ablauf des alten Zertifikats das neue eFCA-Zertifikat aus dem kennwortgeschützten BZSt-Downloadbereich und stellen Sie Ersuchen auf Abkommensweg auf die neue Rückstandsanzeige um.