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Reisen zu arbeitgeberbestimmten Orten sind Arbeitszeit, urteilt der EuGH
Reisezeit — auch außerhalb der Normalarbeitszeit — zu einem arbeitgeberbestimmten Ort ist Arbeitszeit nach Richtlinie 2003/88; die 48-Stunden-Frage wurde als unzulässig abgewiesen.
By Taxxa AI OyPublished 22 October 2026
Industry: Across industries
Der Gerichtshof (Sechste Kammer) hat am 22. Oktober 2026 in der Rechtssache C-420/24 entschieden, dass Reisezeit — auch außerhalb der normalen Arbeitszeit — zu und von einem vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitsort, der nicht der feste oder übliche ist, zur Erfüllung von Aufgaben nach den Weisungen des Arbeitgebers »Arbeitszeit« im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2003/88/EG istEuropa. Der Gerichtshof traf keine Sachentscheidung zur Anrechnung von Reisen auf Überstundenschwellen
Europa: Er wies die zweite Frage — ob das Unionsrecht der nationalen Nichtanrechnungsregel entgegensteht — als unzulässig zurück
Europa.
Der Kläger BZ leitete die Abteilung Investitionen, Großreparaturen und Katastrophen der regionalen Straßendirektion Iași (CNAIR) mit vertraglichem Dienstort in Iași. Vom 8. bis zum 15. Juni 2021 unternahm er wiederholte Inspektionsreisen zu Baustellen in Suceava, Botoșani und Focșani sowie zur CNAIR-Zentrale in Bukarest — über 1.500 km in acht Tagen auf rumänischen National- und Kreisstraßen, wobei das Gebiet über keine Autobahnen verfügte, in einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug (mit Fahrer nach Bukarest), mit Rückkehr am selben Tag außer nach Bukarest, teilweise außerhalb der normalen Arbeitszeit. Die CNAIR weigerte sich, sein Zeitblatt anzuerkennen und die 31,5 Stunden zu vergüten, da die Reisen außerhalb seiner Tätigkeit im Sinne von Artikel 111 des Arbeitsgesetzbuchs lägen. Das Tribunalul Iași wies die Klage ab am 20. Juli 2022: Die Zeiten der Dienstreiseaufträge allein genügten ohne Tätigkeitsbericht oder Fahrtenbuch nicht, und das vereinbarte Verfahren verlangte von den Arbeitnehmern, zunächst Ausgleichsruhe zu beantragen, bevor Überstundenvergütung verlangt werde. Die Gewerkschaft legte Berufung bei der Curtea de Apel Iași ein.
Zur Zulässigkeit wies der Gerichtshof die Einwände der CNAIR zurück: Die Auslegung des Unionsrechts wird als erheblich vermutet, und der Lohnstreit erfordert zunächst die Klärung der Rechtsnatur der Reisezeit. In der Sache wandte der Gerichtshof die drei kumulativen Merkmale des Artikels 2 Nummer 1 an, die jeweils vom vorlegenden Gericht zu prüfen sind. Erstens Tätigkeitsausübung: Die Weisungen legten Ziel und Reisemodalitäten fest, mit Dienstreiseaufträgen und Fahrtenbuchkontrollen, sodass die Reisen untrennbar mit seinen Aufgaben verbunden waren. Zweitens Zurverfügungstehen: Er konnte weder Datum noch Ziel ändern und verfügte nicht frei über seine Zeit, auch nicht mit Fahrer — die Arbeitsintensität ist unerheblich. Drittens Arbeit: Solche Reisen gehören zur normalen Aufgabenwahrnehmung, wenn regelmäßige Dienstreisen, Baustellenkontrollen und auswärtige Sitzungen zu den vertraglichen Funktionen zählen, wobei der Arbeitnehmer von seinem sozialen und familiären Umfeld ferngehalten wird und wenig Spielraum über nicht beanspruchte Zeit hat. Außerhalb der normalen Arbeitszeit ändert nichts; die Richtlinie kennt keine Zwischenkategorie.
Dies sind autonome Unionsbegriffe im Dienst des Gesundheits- und Sicherheitszwecks der Richtlinie, und Artikel 2 lässt keine Abweichung zu. Der Gerichtshof folgte seiner Reisezeit-Autorität STAS-IV (C-110/24 vom 9. Oktober 2025) und der Bereitschaftsentscheidung Ramavić (C-373/24 vom 30. Oktober 2025), analog zitiert, sowie der früheren Federación-de-Servicios-Privados-Entscheidung (C-266/14 vom 10. September 2015) zu Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort: Ein vertraglich fester Dienstort nimmt arbeitgeberangeordnete Reisen nicht aus der Arbeitszeit.
Die zweite Frage scheiterte an der Schwelle: Der Vorlagebeschluss begründete nicht, warum die Durchschnittszeit des Artikels 6 Buchstabe b oder Artikel 31 Absatz 2 der Charta erheblich wärenEuropa, wie Artikel 94 Buchstabe c der Verfahrensordnung verlangt. Das Urteil kann daher weder für die Anrechnung von Reisen auf den 48-Stunden-Durchschnitt noch für einen Chartalohnanspruch herangezogen werden
Europa. Arbeitgeber, die Inspektoren, Techniker oder Kundenpersonal vom vertraglichen Arbeitsort wegschicken, müssen solche arbeitgebergesteuerten Reisen als Arbeitszeit behandeln
Europa, die den Richtlinienschutz auslöst, ungeachtet interner Ausgleichsruhe-zuerst-Verfahren
Europa; Dienstreiseaufträge, Arbeitgebertransport und Fahrtenbuchkontrollen sprechen allesamt für die Einordnung, während die Vergütung weiter nationalem Recht unterliegt
Europa. Rechtsgrundlage: Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003; die Frage zu Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 31 Absatz 2 der Charta wurde als unzulässig zurückgewiesen
Europa.
Arbeitgeber, die Personal vom vertraglichen Arbeitsort wegschicken, sollten arbeitgebergesteuerte Reisen als Arbeitszeit im Richtlinienschutz behandeln, Dienstreiseaufträge und Fahrtenbücher zum Nachweis der Arbeitgebersteuerung aufbewahren und sich nicht auf Ausgleichsruhe-zuerst-Verfahren stützen — die Vergütung nach nationalem Recht handhaben.