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European Union·EUR-Lex

Gerichtshof begrenzt alte Informationsrichtlinie auf Informationsrechte

Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/533 schützt nur richtlinienverliehene Informationsrechte, keine Lohn-, Renten- oder Beitragsrechte aus dem Arbeitsverhältnis.

By Taxxa AI Oy · Published 24 September 2026

Payroll & LabourLegal & Corporate

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Rechtsverteidigungsklausel der früheren Arbeitgeberinformationsrichtlinie 91/533/EWG nur die durch die Richtlinie selbst verliehenen Rechte erfasst, etwa das Recht auf die schriftliche Mitteilung der Arbeitsbedingungen, nicht aber materielle Rechte aus dem Vertrag oder Arbeitsverhältnis wie Lohn oder RentenbeiträgeEuropa.

Das Urteil beantwortet ein Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Neapel in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer, LW, und Trenitalia SpA sowie dem nationalen Sozialversicherungsinstitut (INPS). LW wurde im Mai 2003 über eine Leiharbeitsagentur an Trenitalia überlassen. Mit Urteil vom 31. Oktober 2018 stellte das Berufungsgericht Neapel die Rechtswidrigkeit der Überlassung fest und ein Arbeitsverhältnis mit Trenitalia seit Mai 2003; Trenitalia übernahm LW mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in seine Belegschaft und wurde gesondert verurteilt, LW 110.308,13 Euro an Lohnrückständen zu zahlen. Trenitalia zahlte daraufhin Sozialversicherungsbeiträge an das INPS für Januar 2016 bis Juni 2019, aber nichts für Mai 2003 bis Dezember 2015, weil das INPS diese Beiträge nach der fünfjährigen Verjährung in Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 335/95 als verjährt ansah.

LW klagte hauptsächlich auf Zahlung der fehlenden Beiträge, hilfsweise auf eine Leibrente nach Artikel 13 des Gesetzes Nr. 1338/62 und weiter hilfsweise auf Schadensersatz nach Artikel 2116 des Zivilgesetzbuchs. Das vorlegende Gericht stellte fünf Fragen zum Anwendungsbereich von Artikel 8, zum aufgeschobenen Arbeitsentgelt und zu den verfügbaren Rechtsbehelfen.

Der Gerichtshof beantwortet nur die erste Frage und hält eine Beantwortung der übrigen für nicht erforderlich. Artikel 8 Absatz 1 verlangt, dass die Mitgliedstaaten jedem Arbeitnehmer, der sich durch die Nichterfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Pflichten beschwert fühlt, den Zugang zum Rechtsweg eröffnen. In ihrer Gesamtheit gelesen sichert diese Formulierung die Rechte, die Arbeitnehmer aus den Informationspflichten des Arbeitgebers herleiten, nicht die Rechte aus ihrem Vertrag oder Arbeitsverhältnis: Mitteilung der wesentlichen Gesichtspunkte nach Artikel 2, mittels eines der Dokumente nach Artikel 3 und innerhalb seiner Fristen, Unterrichtung entsandter Arbeitnehmer nach Artikel 4 sowie Mitteilung von Änderungen nach Artikel 5Europa.

Artikel 2 Absatz 2 listet wesentliche Gesichtspunkte auf, von denen einige selbst Rechte sind, doch behandelt die Richtlinie sie nur als weiterzugebende Informationen. Die Rechtsordnung für diese materiellen Rechte liegt in anderen EU- oder nationalen Instrumenten, einschließlich Tarifverträgen, wie Artikel 2 Absatz 3 bestätigt, indem er für mehrere Punkte Verweise auf Gesetze und Vereinbarungen zulässt. Eine Verletzung dieser materiellen Rechte ist daher für die Beurteilung der Einhaltung der Richtlinie nicht als solche erheblich, die nur eine Informationspflicht auferlegt.

Das Ziel der Richtlinie bestätigt dies: Nach dem zweiten und siebten Erwägungsgrund werden Arbeitsverhältnisse Formerfordernissen unterworfen, um Arbeitnehmer vor möglichen Verletzungen zu schützen und Transparenz auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen, indem sie über die wesentlichen Elemente ihres Verhältnisses unterrichtet werden. Diese Transparenz schützt materielle Rechte mittelbar, indem sie die Arbeitnehmer über sie in Kenntnis setzt, doch verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht selbst, diese Rechte zu sichern.

Die operative Antwort lautet daher, dass Artikel 8 Absatz 1 nur richtlinienverliehene Rechte erfasst, etwa das Recht auf eines der in Artikel 3 aufgeführten Dokumente, nicht aber Vertrags- oder Arbeitsverhältnisrechte, über die der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Artikel 2 unterrichten mussEuropa. Der Gerichtshof erklärt das Ersuchen für zulässig und weist Einwände zurück, der Rechtsstreit sei rein intern oder unbegründet, da diese Argumente die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit betreffen.

Rechtsgrundlage: Artikel 2, 3 und 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen.

Berufen Sie sich für Lohn-, Renten- oder Beitragsansprüche nicht auf Artikel 8 der Richtlinie 91/533; stützen Sie diese Rechte auf den Vertrag, den Tarifvertrag oder das Sozialversicherungsrecht und nutzen Sie die Richtlinie nur für ihre Informationspflichten.

Sources

  1. JUDGMENT OF THE COURT (Fifth Chamber) 24 September 2026 — Case C-369/25

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