GermanyBundessteuerberaterkammer
BStBK ergänzt KI-Kennzeichnungsfrage für öffentlichkeitswirksame KI-Texte
Das aktualisierte KI-FAQ vom 27. Oktober ergänzt eine Kennzeichnungsfrage zu Art. 50 Abs. 4 und kehrt die „keine Pflichten“-Aussage für Kanzleien um.
By Taxxa AI OyPublished 27 October 2026
Industry: Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung
Die Bundessteuerberaterkammer hat ihre KI-Hilfestellung für die Praxis überarbeitet.Bstbk Das FAQ „KI im steuerberatenden Berufsstand“ trägt nun das Datum 27. Oktober 2026
Bstbk mit Rechtsstand September 2026
Bstbk (zuvor Januar 2026 / Juli 2025), und jenseits der typografischen Überarbeitung enthält es zwei inhaltliche Neuerungen: eine neue Kennzeichnungsfrage und eine umgekehrte Antwort zu den KI-VO-Pflichten der Kanzleien.
Die neue Frage „Müssen KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden?“ legt die Kennzeichnungspflichten des Art. 50 Abs. 4 KI-VO darBstbk. KI-erzeugte oder manipulierte Texte müssen grundsätzlich gekennzeichnet werden, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren
Bstbk — etwa Beiträge auf der Kanzleiwebsite oder in sozialen Medien. Die Pflicht entfällt regelmäßig, wenn die Inhalte einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und die Kanzlei die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt
Bstbk, und rein orthografische oder kleinere stilistische Korrekturen sind schon keine Erzeugung oder Manipulation
Bstbk. Bei Bild-, Ton- und Videoinhalten ist die Kennzeichnung vor allem für Deepfakes erforderlich
Bstbk: realistisch wirkende Darstellungen, die fälschlich echte Personen, Ereignisse oder Äußerungen wiederzugeben scheinen — während gewöhnliche KI-Illustrationen oder geringfügige Nachbearbeitungen keine Kennzeichnung brauchen
Bstbk. Bei rein interner Nutzung wie Arbeitsentwürfen, Besprechungsnotizen oder internen Checklisten besteht keine Kennzeichnungspflicht
Bstbk, doch warnt das FAQ, dass eine spätere externe Veröffentlichung oder ungeplante Weitergabe eine erneute rechtliche Prüfung verlangt. Sein Tipp: feste Regeln für Prüfung und Freigabe sowie eine freiwillige interne Kennzeichnung, um den KI-Einsatz nachvollziehbar zu halten.
Die allgemeine Antwort zur KI-Verordnung besagt nicht mehr, dass Kanzleien keine besonderen Pflichten treffen.Bstbk Steuerberatungskanzleien müssen beim Einsatz von KI-Systemen nun bestimmte Anforderungen beachten
Bstbk: die KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO
Bstbk — Kanzleien, die KI eigenverantwortlich einsetzen, sind in der Regel Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 — sowie Transparenzpflichten, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Besondere Transparenzanforderungen wie die technische Kennzeichnung treffen vor allem Anbieter generativer Systeme
Bstbk, doch können auch Kanzleien, die solche Systeme nutzen, je nach Inhaltsart und Verwendung kennzeichnungspflichtig sein
Bstbk. Die Transparenzregeln einschließlich Kennzeichnungs- und Deepfake-Pflichten gelten seit dem 2. Februar 2025
Bstbk, die umfassenden Pflichten — insbesondere für Hochrisiko-Systeme — werden ab August 2026 erwartet
Bstbk. Das FAQ empfiehlt eine interne KI-Richtlinie, die festlegt, welche Tools wie genutzt werden dürfen, mit Risikobewertung, Dokumentation, Monitoring, Qualitätssicherung und menschlicher Kontrolle.
Bei der kundenorientierten Automatisierung behält das FAQ die Antworten der Vorversion bei. Kanzleien mit KI-Chatbots oder Auto-Respondern müssen grundsätzlich sicherstellen, dass die Nutzer erfahren, dass sie mit einem KI-System interagierenBstbk, nach den Transparenzpflichten des Art. 50 Abs. 1 KI-VO
Bstbk. Der beibehaltene Abschnitt zur gemeinsamen KI-Nutzung von Kanzlei und Mandant — etwa Mandantenportal mit KI-Chat, KI-gestützte Belegprüfung, gemeinsame Dokumentenplattform — verlangt eine schriftliche Rollenverteilung im Mandatsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung, Transparenz gegenüber dem Mandanten zu Zeitpunkt und Zweck des KI-Einsatzes, Datenschutz- und Geheimhaltungsvorkehrungen einschließlich Auftragsverarbeitungsvertrag, Verschlüsselung und Zugriffskontrollen, Nutzungsregeln für Mandanten sowie Haftungsklauseln, die klarstellen, dass die abschließende steuerliche Beurteilung stets von der Kanzlei stammt.
Unverändert erinnert der Absatz zur Datenschutz-Folgenabschätzung die Kanzleien daran: Die Aufsichtsbehörden verlangen häufig eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO, wenn der KI-Einsatz voraussichtlich hohe Risiken für die Rechte der Betroffenen birgtBstbk — was bei umfangreichen Mandantendaten oder besonderen Kategorien wie Gesundheitsdaten vielfach der Fall ist — sodass Kanzleien vor der Einführung eines KI-Tools eine Risikoanalyse durchführen und bei der Tool-Auswahl Funktions- und Trainingsdateninformationen vom Anbieter verlangen sollten.
Rechtsgrundlage: das BStBK-FAQ „KI im steuerberatenden Berufsstand“ (Stand 27. Oktober 2026, Rechtsstand September 2026)Bstbk, dessen aktualisierte Antworten sich um Art. 50 KI-VO drehen.
Übernehmen Sie die Kennzeichnungs- und Freigaberegeln des FAQ für KI-generierte Inhalte und prüfen Sie den Bedarf einer Datenschutz-Folgenabschätzung vor der Einführung des nächsten KI-Tools.