GermanyBundessteuerberaterkammer
Neue Berufsregeln erlauben Beratern riskante Kanäle mit Mandantenzustimmung
Die von der 23. Satzungsversammlung beschlossenen, vom Finanzministerium genehmigten BOStB/FBO-Änderungen treten am 1. November in Kraft — die Streichung der Zweigstellenleiter-Ausnahmen folgt am 1. Januar 2027.
By Taxxa AI OyPublished 27 October 2026
Industry: Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung
Das Berufsrecht der Steuerberater hat neue Regeln. Die 23. Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in Frankfurt am Main hat am 22. September 2026 die Berufsordnung (BOStB) und die Fachberaterordnung (FBO) geändert; nach Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurden die Änderungen mit Begründung am 27. Oktober 2026 auf der Internetseite der BStBK veröffentlicht, zusammen mit einer Lesefassung und Synopsen. Nach § 85a Abs. 5 und 6 StBerG treten die Änderungen am 1. November 2026 in KraftBstbk, dem ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats — mit Ausnahme der Streichung des § 11 Abs. 3 und 4 BOStB, die am 1. Januar 2027 folgt
Bstbk.
Die praktisch wichtigste Änderung ist der neue § 5 Abs. 6 BOStB zu riskanten Kommunikationswegen: Die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Wegs, der die Vertraulichkeit gefährdet, ist erlaubt, wenn der Mandant zustimmtBstbk, und von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Weg vorschlägt oder beginnt und ihn fortsetzt, nachdem der Berater zumindest pauschal auf die Risiken hingewiesen hat
Bstbk. Daneben verlangt § 3 Abs. 3 BOStB nun, die Eigenverantwortung auch bei arbeitsteiliger, elektronischer oder automatisiert vorbereiteter Kommunikation zu wahren
Bstbk, wobei wesentliche Korrespondenz unter beruflicher Verantwortung eines Steuerberaters zu erfolgen hat statt persönlich unterschrieben zu werden; der alte § 3 Abs. 4 entfällt. Die Verschwiegenheitsregel in § 5 Abs. 3 wird modernisiert und erfasst den Zugriff auf Mandantenunterlagen und -daten ausdrücklich auch für Bürogemeinschaften, und § 5 Abs. 5 verpflichtet Berater, die Vergütungsforderungen abtreten, den neuen Gläubiger auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 64 Abs. 2 StBerG hinzuweisen.
Praxen mit mehreren Beratungsstellen sollten die Streichung des § 11 beachten: Die Absätze 3 und 4, die Ausnahmegenehmigungen vom Leitererfordernis für weitere Beratungsstellen regelten, entfallen am 1. Januar 2027Bstbk — zeitgleich mit dem 9. Steuerberatungsänderungsgesetz, das das gesetzliche Zweigstellenleitererfordernis selbst abschafft, sodass die Ausnahmeregelung gegenstandslos wird.
Zwei neue Tätigkeiten ergänzen den Katalog des § 15 der vereinbaren Tätigkeiten: die Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter und als DatenschutzbeauftragterBstbk. Und § 30 Abs. 1 erweitert den persönlichen Anwendungsbereich der Berufsordnung auf Personen nach § 3c StBerG — neben Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Berufsausübungsgesellschaften, Mitgliedern nach § 74 Abs. 2 sowie Personen nach § 3a und § 3d StBerG
Bstbk, wobei für alle der Oberbegriff „Steuerberater“ gilt.
Die übrigen Änderungen folgen dem neu nummerierten Steuerberatungsgesetz: Die Mitwirkungsverbote des § 12 verweisen nun auf § 4 StBerG und Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG, die Leitungspflichten des § 27 für Buchstellen und Lohnsteuerhilfevereine auf §§ 4a bis 4c und § 22 StBerG, und die Rechtsgrundlage für Fachberaterbezeichnungen in § 29 BOStB und § 1 FBO wird auf § 85a Abs. 4 Nr. 11 StBerG berichtigt. Die Mehrfachfunktionsregel des § 18 wird ohne inhaltliche Änderung neu gefasst.
Rechtsgrundlage: die BOStB- und FBO-Änderungen der 23. Satzungsversammlung vom 22. September 2026 (ausgefertigt am 23. Oktober 2026Bstbk, veröffentlicht am 27. Oktober 2026) nach § 85a StBerG
Bstbk, in Kraft seit 1. November 2026 mit der §-11-Streichung zum 1. Januar 2027.
Ergänzen Sie die Mandatsvereinbarungen um die Zustimmungs- und Hinweispflicht nach § 5 Abs. 6 BOStB für riskante Kanäle und prüfen Sie die Besetzung der Beratungsstellen auf das Ende des Leitererfordernisses am 1. Januar 2027.