European UnionEUR-Lex
EU verbietet Waffen und Militärfinanzierung für nichtstaatliche Akteure im Kongo
Ab 28. Oktober sind Verkäufe gelisteter Militärgüter und Feuerwaffen an nichtstaatliche Personen in der DRK verboten, plus erweitertes Finanzierungsverbot, neuer MONUSCO-Listungsgrund und Meldepflichten.
By Taxxa AI OyPublished 26 October 2026
Industry: Herstellung von Waffen und Munition · Sonstige Finanzdienstleistungen a. n. g. · Nichtlebensversicherungen
Unternehmen mit Engagements in der Demokratischen Republik Kongo müssen ab dem 28. Oktober 2026 ein neu gefasstes Waffen- und Finanzierungsverbot der Europäischen Union anwendenEuropa, ab dem 28. Oktober 2026
Europa. Council Regulation (EU) 2026/2374 of 26 October 2026
Europa ändert Regulation (EC) No 1183/2005
Europa, setzt Council Decision (CFSP) 2026/2372
Europa um und folgt den United Nations Security Council Resolutions 2667 (2022) and 2825 (2026) on the embargo and designation criteria under Resolution 1807 (2008). Veröffentlicht am 27. Oktober, tritt sie am Folgetag in Kraft
Europa und ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar anwendbar
Europa.
Ab diesem Zeitpunkt darf niemand Güter und Technologien der Common Military List oder Feuerwaffen, Teile, wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Regulation (EU) No 258/2012, unabhängig davon, ob sie aus der Union stammen oder nicht, unmittelbar oder mittelbar an nichtstaatliche Einrichtungen oder Personen verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, die im Kongo tätig sind.Europa
Ebenso darf niemand einem solchen Empfänger unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungstätigkeiten oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Finanzierungen oder finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, dem Verkauf oder der Ausfuhr dieser Güter oder damit verbundener Hilfe oder Vermittlung bereitstellen.Europa
Finanzierung oder finanzielle Unterstützung ist neu definiert. Darunter fällt jede Handlung, durch die eigene Mittel oder wirtschaftliche Ressourcen ausgezahlt oder zugesagt werden, darunter Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferanten- und Abnehmerkredite, Import- oder Exportanzahlungen sowie sämtliche Versicherungen und Rückversicherungen einschließlich Exportkreditversicherungen.Europa Die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung zu normalen Geschäftsbedingungen zählt nicht dazu.
Europa
Es bleiben nur vier genehmigte Kanäle. Die zuständigen Behörden dürfen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder damit verbundene Hilfe, Finanzierung und Dienstleistungen ausschließlich zur Unterstützung oder Nutzung durch die United Nations Organisation Stabilisation Mission in the Democratic Republic of the Congo oder die African Union Regional Task Force genehmigen. Sie dürfen Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und militärischer Helme, genehmigen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medien sowie humanitären und Entwicklungshelfern und zugehörigem Personal vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt werden, nur zum persönlichen Gebrauch. Sie dürfen nichtletale militärische Ausrüstung ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke mit damit verbundener Hilfe, Finanzierung und Dienstleistungen genehmigen. Sie dürfen sonstige Verkäufe oder Dienstleistungen genehmigen, die das Sanctions Committee established under paragraph 8 of Resolution 1533 (2004) im Voraus genehmigt hat.Europa Für bereits durchgeführte Tätigkeiten darf keine Genehmigung erteilt werden.
Europa
Auch das Einfrieren wird ausgeweitet. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen bleiben eingefrorenEuropa, und die vorsätzliche und schwerwiegende Behinderung des MONUSCO-Mandats, einschließlich der Verweigerung des Zugangs, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder der Störung von Patrouillen und Überwachung, wird zu einem Listungsgrund
Europa.
Inhaber compliance-relevanter Informationen, etwa eingefrorener Konten und Beträge nach Article 2(1), müssen diese unverzüglich der Behörde melden, in deren Staat sie ansässig oder niedergelassen sind, zur Weiterleitung an die Kommission, und bei der Überprüfung mitwirken, vorbehaltlich des Justizgeheimnisses und der Anwaltsverschwiegenheit nach Article 7 of the Charter.Europa Behörden, darunter Strafverfolgung, Zoll, Aufsicht, Märkte, Geldwäschebekämpfung und Registerstellen, müssen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, unverzüglich austauschen, soweit erforderlich, insbesondere bei festgestellten oder versuchten Verstößen oder Umgehungen.
Europa Umgehung umfasst nun auch Handeln im Bewusstsein, dass die Handlung eine Umgehung bewirken kann, unter Inkaufnahme dieser Möglichkeit.
Europa Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, gegebenenfalls einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, mit Einziehung
Europa, und die Verordnung gilt in der Union, an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten, für Staatsangehörige und nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründete Einrichtungen, wo auch immer sie handeln, sowie für jede Einrichtung für Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden
Europa.
Rechtsgrundlage ist Council Regulation (EU) 2026/2374 amending Regulation (EC) No 1183/2005, giving effect to Decision (CFSP) 2026/2372 under Article 215 of the Treaty on the Functioning of the European Union.
Demokratische-Republik-Kongo-Engagements gegen die ab 28. Oktober geltenden Verbote für Waffen, Finanzierung und Dienstleistungen prüfen und Melde-, Genehmigungs- und Sanktions-Leitfäden aktualisieren.
Sources
- COUNCIL REGULATION (EU) 2026/2374 of 26 October 2026 amending Regulation (EC) No 1183/2005 concerning restrictive measures in view of the situation in the Democratic Republic of the Congo
- COUNCIL REGULATION (EC) No 1183/2005 of 18 July 2005 imposing certain specific restrictive measures directed against persons acting in violation of the arms embargo with regard to the Democratic Republic of the Congo