GermanyBundessteuerberaterkammer
BStBK begrüßt Organschaftsreform im JStG-Entwurf, lehnt Start 2030 ab
Stellungnahme 48/2026 zum JStG-Regierungsentwurf: Organschafts-Wahlrecht mit Nachbesserungen, Lohn-Digitalisierung mit Fristen und Schnittstellen, KI-Daten, Zinsen und Verfahrensrecht vor der Anhörung.
By Taxxa AI OyPublished 27 October 2026
Vor der Anhörung im Finanzausschuss unterstützt die Bundessteuerberaterkammer Teile des Regierungsentwurfs für ein Jahressteuergesetz 2026Bstbk (BT-Drs. 21/8283, mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) und fordert Korrekturen. Sie begrüßt, dass erweiterte Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Echtdaten für KI-Systeme nach § 29c Abgabenordnung (AO) aus dem Referentenentwurf keinen Eingang in den Entwurf gefunden haben, lehnt den Vorstoß des Bundesrates in Nummer 43 zur Wiedereinführung ab und erklärt, ein solcher Eingriff in Daten und Steuergeheimnis brauche ein eigenständiges Gesetz mit überprüfbaren Voraussetzungen, Zweckbindung, Speicherbegrenzung und menschlicher Verantwortung, kein Jahressteuergesetz.
Die Kammer fordert seit langem die Organschaftsreform und begrüßt den neuen § 2c Umsatzsteuergesetz-Entwurf (UStG-E) im GrundsatzBstbk: Personengesellschaften können Organgesellschaften sein, und der Organträger erklärt die Gruppe, legt Kreis und Beginn fest, sodass vor der Erklärung keine ungewollte Gruppe entsteht. Dieses Wahlrecht gibt kein Vertrauen, wo die Eingliederung fehlt oder später entfällt. Die Kammer lehnt die Verschiebung der Erstanwendung auf den 1. Januar 2030 ab
Bstbk und dringt auf ein Paket: gesonderte Feststellung mit der Jahreserklärung bei einjähriger Festsetzungsverjährung, erfüllte organisatorische Eingliederung durch gemeinsame Erklärung mit Pflichten zum Informationsaustausch und zum Ausgleich der Zahllasten sowie Ausscheiden nur ex nunc außer bei Insolvenz.
Der Entwurf wickelt irrtümlich angenommene Gruppen ex tunc ab, setzt § 176 AO aus und öffnet verjährte Zeiträume, wenn die Folgen binnen eines Jahres nach dem Bescheid gezogen werden, und verzichtet auf die Rückabwicklung nur auf gemeinsamen unwiderruflichen Antrag ohne drohenden Ausfall im Ermessen der Verwaltung. Die Kammer warnt vor parallelem Zugriff und Kettenkorrekturen, verlangt einen zwingenden Verzicht bei nachgewiesenem fehlendem Ausfall, die Streichung von unwiderruflich sowie eine Haftung nach § 2c Absatz 5 UStG-E begrenzt auf die eigene Tätigkeit ohne Auslösung bei bloß fahrlässiger Pflichtverletzung.
Die Kammer verlangt die Streichung von § 158 Absatz 2 Nummer 2 AO, damit fehlerhafte DSFinVBV-Schnittstellendaten allein materiell richtige Bücher nicht entwerten und keine Schätzung nach § 162 AO eröffnen. Sie lehnt die isolierte Anhebung nach § 233a AO auf 0,3 % pro Monat ab und fordert ein System am Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch mit automatischer Anpassung. Sie begrüßt die elektronische Bekanntgabe nach § 122a AO mit elektronischer Empfangsvollmacht, verlangt aber die Benachrichtigung des einreichenden Vertreters und einen postalischen Rückfall bei Störungen, lehnt § 124 Absatz 1 Satz 3 AO-E mit Wirksamkeit trotz falschen Kanals ab und begrenzt den Abruf Dritter nach § 30 AO auf bestimmte Fälle mit Protokollierung.
Für die Entgeltabrechnung unterstützt die Kammer die Digitalisierung mit Übergangsfristen und praktikablen Schnittstellen. Sie begrüßt die Klarstellung zum Grundlohn in § 3b, die Anhebung in § 50c von 10.000 Euro auf 100.000 Euro, § 37-Vorauszahlungen mit § 34a Einkommensteuergesetz (EStG), den Lohnkonto-Abschluss bis Ende Februar sowie die Anhebung der Jahresschwelle in § 41a von 1.080 Euro auf 1.800 Euro mit dynamischer Anbindung und Wahlrecht. Sie lehnt 24 Monate für die erste Tätigkeitsstätte im Inland in § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG-E gegenüber 48 Monaten im Ausland ab und lehnt den Bundesratsvorschlag ab, die Gebäudenutzungsdauer auf die Fertigstellung in § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG festzuschreiben. ELStAM-Daten nach §§ 39 und 39a EStG ab dem 1. Januar 2028 und die erweiterte Bescheinigung nach §§ 41b und 41c EStG ab 2029 müssen Monatswerte ohne Rundung, nur getrennte qualifizierte Beträge und keine Verlagerung der Prüfung auf Arbeitgeber bringen; § 39b braucht zuvor eine Programmablaufplan-Folgenabschätzung, die Nachschau nach § 42g braucht Grenzen, die Erleichterung nach § 4 Absatz 3 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung muss bleiben, und Zusatzfelder jenseits der Aktivrente-Daten müssen entfallen. Sie unterstützt 1.200 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter ohne Pool-AfA, § 6-Übertragungen, Earn-Out als § 175-AO-Ereignis, den § 8c-Ausgleich, eine 200-Euro-Bagatelle nach § 41c, digitale Lohnunterlagen, die höhere Forschungszulage und PStTG-Schutzvorkehrungen. Rechtsgrundlage: §§ 2c UStG-E; §§ 6, 7, 9, 20, 37, 39, 39a, 39b, 41a, 41b, 41c, 42g, 50c EStG-E; §§ 29c, 30, 122a, 124, 158, 162, 175, 233a AO-E; § 247 Bürgerliches Gesetzbuch.
Erfassen Sie Organschaftsstrukturen einschließlich Personengesellschaften für die geplante Erklärung nach § 2c, prüfen Sie ELStAM- und Bescheinigungsdatenflüsse für die Änderungen 2028 und 2029 und verfolgen Sie das JStG-2026-Verfahren bis zu den endgültigen Anwendungszeitpunkten.