GermanyBundeszentralamt für Steuern
BZSt begrenzt DAC7-Dateien auf 50 MB und trennt Upload in Produktiv und Test
Version 1.3 der DPI-Hinweise: 50-MB-Empfehlung, eigene Testumgebung, Korrekturzwang, TIN-Pflicht und Entity-Verkäuferregeln für die 2026-Meldungen zum 1. Februar 2027.
By Taxxa AI OyPublished 28 October 2026
Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Version 1.2Bzst (Stand 15. Dezember 2025) seiner DAC7/DPI-Hinweise zur Datenübermittlung und zum Meldeinhalt durch die Version 1.3
Bzst (Stand 28. Oktober 2026) ersetzt. Meldungen für ein Kalenderjahr können erst nach Ablauf des Zeitraums ab dem 1. Januar des Folgejahres übermittelt werden
Bzst und sind bis zum 31. Januar des Folgejahres einzureichen
Bzst; fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, läuft die Frist bis zum nächsten Werktag
Bzst, und eine Verspätung kann ein Bußgeld auslösen. Für 2026 fällt der reguläre 31. Januar 2027 auf einen Sonntag
Bzst, sodass Meldungen bis zum Ablauf des 1. Februar 2027 geschuldet sind
Bzst (Montag).
Für eine zeitnahe Rückmeldung empfiehlt die Anleitung nun höchstens 50 MB je DateiBzst statt bisher 150 MB
Bzst. Der Upload nimmt weiterhin nur die gegen das DPI-xsd validierte dpi-XML ohne dip-Header, läuft aber nun in zwei Umgebungen
Bzst: die Produktion nimmt nur schemavalide Echtdaten nach dem Kommunikationshandbuch
Bzst, und Testdaten dürfen nur über die eigenständige Testumgebung laufen
Bzst. Zuvor hatte der Upload keine Testmöglichkeit und die Testübermittlung war ausgeschlossen
Bzst
Bzst.
ReportingPeriod nutzt JJJJ-MM-TT für das Periodenende, etwa 2026-12-31, und DocRefId sowie MessageRefId tragen ebenfalls den Zeitraum. Die Abgabe bleibt konsolidiert in einer Nachricht je Betreiber, soweit weitere meldepflichtige Anbieter bestehen. Die Validierung meldet OK ohne Fehler, PARTIALLY_REJECTED nur mit Datensatzfehlern — die Lieferung ist angenommen und fehlerhafte Sätze kommen als Ergänzungslieferung zurück — sowie ERROR bei jedem Dateifehler mit vollständiger Korrektur und Neuübermittlung unter neuen IDs.
Die Löschung ist nun von der Korrektur getrennt: der Löschweg ist auf Löschungen beschränkt und Korrekturen müssen über den Korrekturmechanismus laufen, verschärft von soll zu muss, außer bei Löschung einer ganzen NachrichtBzst. Ein PlatformOperator kann erst gelöscht werden, wenn jeder verknüpfte AssumedPlatformOperator und ReportableSeller zuvor oder in derselben Lieferung gelöscht wurde; eine Löschung ohne verknüpften Anbieter ist unmöglich, und eine Volllöschung muss den Betreiber mit allen Anbietern entfernen, bevor unter neuen DocRefIds neu übermittelt wird.
Meldepflichtige Informationen stehen abschließend in § 14 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStG). Platzhalter und offensichtlich falsche Einträge sind nach den Plausibilitäts- und Sorgfaltspflichten des § 18 Absatz 1 PStTG verboten, namentlich 1900-01-01 für Geburtsdaten und keine TIN, unknown oder 12345678910 für Kennungen. Eine Kennung je Anbieter ist PflichtBzst und kennungsarme Meldungen stehen im Fokus. Natürliche Personen, Einzelunternehmen und eingetragene Kaufleute (e.K.) melden die 11-stellige persönliche Steueridentifikationsnummer in TIN; Personen- und Kapitalgesellschaften melden die 13-stellige Steuernummer des Finanzamts. Eine Kennung nach § 139b Abgabenordnung (AO) wird bei der Anmeldung vergeben und eine Steuernummer bei der steuerlichen Erfassung; die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-ID) folgt nach Übergang, bis dahin nutzen nicht natürliche Personen die 13-stellige Nummer.
Einzelunternehmen und e.K. gelten als natürliche Personen nach § 14 Absatz 2 PStTG (dpi:IndividualSeller)Bzst und können nie meldender Betreiber sein, den das Gesetz Rechtsträgern vorbehält. Gemeinsam veranlagte Eheleute, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Erbengemeinschaften sind Rechtsträger nach § 14 Absatz 3 PStTG (dpi:EntitySeller)
Bzst. Die Bagatellgrenze des § 4 Absatz 4 Nummer 4 PStTG gilt nur für Warenverkäufe; andere Vergütungen zählen ab dem ersten Euro. Anbieter unter mehreren Konten müssen konsolidiert werden, und die 2.000-Euro- und 30-Verkäufe-Grenze in § 4 Absatz 5 Nummer 4 PStTG gilt je Anbieter, nicht je Konto. Die Anleitung stützt sich in den Abschnitten oben auf §§ 4, 14 und 18 PStTG sowie § 139b AO.
Für die DAC7/DPI-Meldungen 2026 zum 1. Februar 2027 teilen Sie Dateien auf 50 MB auf, nutzen Sie den Produktiv-Upload nur für schemavalide Echtdaten mit TIN je Anbieter, testen Sie nur in der Testumgebung, korrigieren Sie per Ergänzungslieferung und konsolidieren Sie Anbieter nach §§ 4/14 PStTG.