GermanyBundesfinanzhof
Alleinerbe darf ererbtes Wohndarlehen mit Wohn-Riester tilgen, urteilt BFH
X R 3/24 vom 21. September 2026: Wer als Alleinerbe Wohnung und Darlehen übernimmt und selbst nutzt, erfüllt die Entnahmeregel des Paragrafen 92a Absatz 1.
By Taxxa AI OyPublished 29 October 2026
Der X. Senat erlaubt einem AlleinerbenBundesfinanzhof, ein ererbtes Erwerbsdarlehen mit gefördertem Altersvorsorgekapital zu tilgen.
Bundesfinanzhof Im Urteil vom 21. September 2026, X R 3/24, weist das Gericht die Revision der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zurück
Bundesfinanzhof gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2023, 15 K 15045/23. Die Tilgung mit gefördertem Altersvorsorgevermögen ist nach § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt
Bundesfinanzhof, auch wenn der Erblasser aufgenommen hat
Bundesfinanzhof, sofern der Berechtigte als Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger Schuldner des Darlehens und Eigentümer der selbstgenutzten Wohnung geworden ist
Bundesfinanzhof.
Der Kläger erbte von seiner Ehefrau, die 2021 starb, nachdem sie 1998 eine Wohnung geschaffen hatte auf dem Grundstück ihrer Eltern mit mehreren Darlehen, eines 2015 umgeschuldet. Er lebte dort seit 2017Bundesfinanzhof und folgte in Grundstück und umgeschuldetes Darlehen nach
Bundesfinanzhof. Im Februar 2022 beantragte er nach §§ 92a und 92b EStG
Bundesfinanzhof, Kapital aus seinem eigenen Altersvorsorgevertrag zu entnehmen
Bundesfinanzhof, um es zu tilgen
Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof. Die ZfA lehnte ab, weil Erbschaft kein entgeltlicher Erwerb sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt: kein eigenes Darlehen und keine Anschaffung, aber nach seiner Begründung sei die Tilgungsvariante über § 45 Abgabenordnung (AO) und den Großen Senat (GrS 2/04) erfüllt, wenn ein Erbe das Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernehme — ein Weg, den der BFH später offenlässt
Bundesfinanzhof.
Die ZfA trug vor, die Unmittelbarkeit müsse vom Berechtigten selbst hergestellt werden, der Übergang der Haftung nach § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit dem Eigentum nach § 1922 Absatz 1 BGB mache den Berechtigten nicht zum Darlehensnehmer, übernommene Verbindlichkeiten seien bloßer Rechnungsposten, die Erblasserin habe keinen zertifizierten Vertrag gehabt und die Todesfallregeln in § 92a Absatz 2a Satz 5 und Absatz 3 Satz 6 EStG sowie § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c EStG seien abschließend. Der Kläger erwiderte, er sei vollständig in die Stellung der Erblasserin eingetreten, sodass es bei Antragstellung seine Darlehen gewesen seien.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung im Einvernehmen mit Kosten beim Beklagten. Ein Berechtigter darf gefördertes Vertragskapital vor der Auszahlungsphase unmittelbar zum Erwerb oder Bau oder zur Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens nutzen, die Entschuldungsalternative, mit Unmittelbarkeit für beideBundesfinanzhof. Der Wortlaut für die Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verknüpft Darlehen mit Erwerb, verlangt aber nicht, dass der Berechtigte selbst aufgenommen hat
Bundesfinanzhof; das erforderte von ihm selbst, wie am 2. April 2025 in X R 6/22 entschieden.
Hier wurde der Kläger als Alleinerbe Eigentümer der Wohnung von 1998Bundesfinanzhof, selbstgenutzt seit 2017 als Hauptwohnung und Lebensmittelpunkt nach § 92a Absatz 1 Satz 5 EStG
Bundesfinanzhof und Schuldner des Darlehens von 2015 nach §§ 1922 Absatz 1 und 1967 BGB
Bundesfinanzhof, bei offen gelassenem § 45 AO. Das Fehlen eines zertifizierten Vertrags der Erblasserin ist unerheblich
Bundesfinanzhof: ihre Darlehen von 1998 dienten unmittelbar der Herstellung und diese Unmittelbarkeit setzt sich über die Umschuldung 2015 fort, mit bindenden Feststellungen mangels Rüge. Weil er den Altersvorsorgevertrag selbst hält
Bundesfinanzhof, stellt sich keine Akzessorietätsfrage. Die Todesfallregeln der §§ 79ff EStG betreffen den Tod des Berechtigten und den Eintritt in die Zulageberechtigung, nicht die zivile Nachfolge in Wohnung und Darlehen
Bundesfinanzhof, und der Zweck — mietfreies Wohnen im Alter — ist erfüllt ohne Fremdentschuldung, bei Belastung des Erben durch Tilgung und Zinsen nach § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB. Der spätere Eintritt in eine Anschlussfinanzierung wie in X R 6/22 unterscheidet sich, weil er einen neuen Schuldgrund ohne Erwerbsbezug schuf
Bundesfinanzhof, während die Nachfolge die Finanzierungsfunktion wahrte. Die Anleitung stützt sich in den Abschnitten oben auf §§ 79ff, 92a, 92b und 93 EStG, § 45 AO sowie §§ 488, 1922 und 1967 BGB.
Beantragen Sie als Alleinerbe, der eine selbstgenutzte Wohnung mit Erwerbsdarlehen erbt, nach §§ 92a/92b EStG die Entnahme von Wohn-Riester-Kapital zur Tilgung und belegen Sie Alleinerbenstellung, Darlehensnachfolge und Selbstnutzung.