GermanyBundeszentralamt für Steuern
DSFinV-K 3.0 für Aufzeichnungen nach dem 31. Dezember 2028 Pflicht
Version 3.0 (BMF-Sammlung, Oktober 2026) gilt verpflichtend für Aufzeichnungen nach dem 31.12.2028 und wahlweise nach dem 31.12.2027 — stellen Sie Kassenexporte rechtzeitig auf 3.0 um.
By Taxxa AI OyPublished 30 October 2026
Industry: Across industries
Unternehmen, die Verkäufe mit elektronischen Aufzeichnungssystemen erfassen, müssen für spätere Aufzeichnungen eine neue Kassenschnittstellenversion exportieren. Die DSFinV-K in der Version 3.0, veröffentlicht als Dateiensammlung des Bundesministeriums der Finanzen mit Stand Oktober 2026Bzst, gilt verpflichtend für Aufzeichnungen nach dem 31. Dezember 2028
Bzst und kann bereits für Aufzeichnungen nach dem 31. Dezember 2027 angewendet werden
Bzst. Die frühere Anwendungsregelung für die Version 2.3, die Version 2.3 für Aufzeichnungen ab dem 1. Juli 2022 mit früherer freiwilliger Anwendung vorschrieb, erscheint nicht mehr.
Bzst Die Version 2.4 bleibt als redaktionelle Änderungen beschrieben
Bzst sowie als Anpassung an den AEAO zu § 146a in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung, ohne inhaltliche Änderungen gegenüber 2.3
Bzst, sodass die Anwendung der Version 2.3 ausreicht
Bzst und Systeme nicht an die Fassung 2.4 angepasst werden müssen
Bzst.
Die DSFinV-K ist die Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen zur Datenträgerüberlassung (Z3-Zugriff) bei Außenprüfungen und Kassen-Nachschauen. Sie standardisiert Struktur und Bezeichnung von Dateien und Datenfeldern unabhängig vom eingesetzten Aufzeichnungssystem, und das Unternehmen muss die Daten auf einem geeigneten Datenträger nach den Konventionen der DSFinV-K bereitstellen. Ihre erklärten Ziele sind die einheitliche Bereitstellung für Prüfungen durch definierte Kasseneinzelbewegungen, Stammdaten und Kassenabschlüsse, sodass die progressive und retrograde Prüfbarkeit zwischen Grundaufzeichnungen und Hauptbuch gewährleistet ist, die Ermöglichung der Auslagerung aller Systemdaten in ein Archivsystem sowie die vereinfachte Prüfung strukturierter Kassendaten, die in die Finanzbuchhaltung übertragen wurden. Die DSFinV-K liefert hierfür die fachliche und technische Beschreibung.
Die umgebenden Pflichten bleiben unverändert. Mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasste Daten müssen seit dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nach § 146a Abgabenordnung in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung geschützt und der Finanzverwaltung bei Außenprüfung oder Kassen-Nachschau über die einheitliche digitale Schnittstelle nach § 4 KassenSichV übergeben werden. Diese Schnittstelle besteht aus Einbindungsschnittstelle, Exportschnittstelle und DSFinV-K, mit jeweils verpflichtend definierten Daten und Formaten, unter Verweis auf die Nummern 1.13 und 2.3 des AEAO zu § 146a. Für die zeitliche Anwendung verweist die Seite auf Nummer 2.1.2 des AEAO zu § 146a. Die Umsetzung erfolgt in der Praxis durch Kassenhersteller und Anbieter, und die neben Version 2.3 angebotene englische Fassung bleibt eine unverbindliche Hilfestellung: Nur die deutsche DSFinV-K ist rechtlich maßgeblich, Abweichungen in der Übersetzung sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung.
In der Praxis müssen Unternehmen, deren Aufzeichnungen nach dem 31. Dezember 2028 liegen, Z3-Daten in der Struktur 3.0 übergeben könnenBzst, während Aufzeichnungen nach dem 31. Dezember 2027 bereits auf 3.0 umgestellt werden können
Bzst. Die redaktionelle Fassung 2.4 erfordert keine Systemänderung.
Bzst Interessierte können den Newsletter des Bundeszentralamts für Steuern zur DSFinV-K abonnieren und technische Fragen an das Referat IV D 2 des Bundesministeriums der Finanzen richten. Rechtsgrundlage: DSFinV-K 3.0 Dateiensammlung des Bundesministeriums der Finanzen (Stand Oktober 2026); § 146a Abgabenordnung; § 4 Kassensicherungsverordnung; AEAO zu § 146a.
Stellen Sie sicher, dass Kassensysteme DSFinV-K 3.0 für Aufzeichnungen nach dem 31. Dezember 2028 exportieren können, und planen Sie die frühzeitige Umstellung für Aufzeichnungen nach dem 31. Dezember 2027.