GermanyBundeszentralamt für Steuern
Einlagenrückgewähr-Anträge wandern ins neue BZSt-Onlineportal
Anträge nach § 27 Abs. 8 KStG laufen nun über das BZSt online.portal, das auch den Bescheid bekannt gibt, sofern nicht widersprochen wurde; Papierweg bleibt, Nachweise bis 100 MB.
By Taxxa AI OyPublished 3 November 2026
Anträge auf die gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG laufen nun über das BZSt online.portalBzst und ersetzen damit den bisherigen Weg über das BZStOnline-Portal (BOP)
Bzst. Da die Übermittlung über das Portal authentifiziert erfolgt, liegt bereits hierdurch eine wirksame Antragstellung vor
Bzst: Die authentifizierte Übersendung ersetzt die Unterschrift auf dem Formular
Bzst, und ein erneutes Übersenden per Post ist nicht erforderlich
Bzst. Bis zur Erstellung des Bescheids kommuniziert das BZSt über das Portal, sodass Antragsteller den Posteingang ihres Benutzerkontos überwachen müssen
Bzst. Der Bescheid selbst wird ausschließlich über das neue Portal bekannt gegeben, sofern der elektronischen Bekanntgabe nicht widersprochen wurde
Bzst — zuvor erfolgte dies über das alte Portal nur bei Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe. Auch Anfragen, Belegnachreichungen und Einsprüche können nun direkt über das Portal übermittelt werden, wobei bei allgemeinen Formularen auf den richtigen Fachbereich zu achten ist.
Die materiellen Abschnitte zu Fristen, Zuständigkeit und Nachweisen wurden unverändert übernommen.Bzst Das Verfahren steht Körperschaften und Personenvereinigungen offen, die im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG an ihre Anteilseigner gewähren können. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und muss bis zum Ende des zwölften Monats nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Leistung erbracht wurde, bei der Behörde eingehen
Bzst — eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist
Bzst — wobei je Kalender- oder Wirtschaftsjahr nur ein Antrag gestellt werden kann
Bzst. Antragsteller müssen sämtliche Einlagen und Leistungen seit dem Zeitpunkt nachweisen, ab dem die zurückgezahlten Einlagen erbracht wurden, wobei das fiktive Konto frühestens ab dem 1. Januar 1977 zu entwickeln ist, und die Rückgewähr wird per Differenzrechnung ermittelt: Gesamtleistungen des Jahres abzüglich ausschüttbarem Gewinn zum Ende des Vorjahres zuzüglich Nennkapitalrückzahlungen im Direktzugriff. Nicht gesondert festgestellte Leistungen gelten als steuerpflichtige Gewinnausschüttungen an den inländischen Anteilseigner.
Für die praktische Einreichung können Nachweise aus dem Unterlagenkatalog elektronisch über das neue Portal hochgeladen werden, mit Dateien von insgesamt bis zu 100 MBBzst; wo dies nicht möglich ist, bleibt der Postweg
Bzst. Ist eine elektronische Übermittlung überhaupt nicht möglich, stehen handschriftlich auszufüllende Papierformulare (Antrag, Anlage AE, Anleitung) ausschließlich per Post oder Fax zur Verfügung.
Bzst Die Registrierung für Portalzertifikate läuft weiterhin über den auf der Seite beschriebenen BOP/EOP-Weg, der bis zu sechs Wochen dauern kann, mit der Hotline des Steuerlichen Info-Centers bei Problemen. Der Übergangshinweis, der den Umzug im Laufe des Jahres 2026 bei zwei parallel aktiven Portalen ankündigte, ist entfallen, und die früheren BOP-Anhangsgrenzen von 100 PDF-Seiten je Anhang, 10,4 MB je Anhang und 14 MB insgesamt werden nicht mehr genannt.
Zwei FAQs sind mit der Überarbeitung verschwunden: der Hinweis auf die Zuständigkeitsübertragung für Drittstaatengesellschaften durch das Jahressteuergesetz 2022 sowie die Anleitung zur Eintragung von Nennkapitalrückzahlungen in den Zeilen 30 und 34 des Formulars. Verwandtes Material bleibt auf der Seite verlinkt, darunter die BMF-Schreiben zum Einlagekonto und zu Nennkapitalrückzahlungen sowie der gesonderte Unterlagenkatalog für reine Nennkapitalrückzahlungen.
Rechtsgrundlagen sind § 27 Abs. 8 KStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG und § 20 AO.
Stellen Sie Anträge nach § 27 Abs. 8 KStG über das BZSt online.portal und überwachen Sie dessen Posteingang, da der Bescheid dort bekannt gegeben wird, sofern der elektronischen Bekanntgabe nicht widersprochen wurde.