GermanyBundessteuerberaterkammer
BStBK begrüßt EU-Steueromnibus, fordert Anwendung ab 2029
BStBK unterstützt das Direktsteuer-Vereinfachungspaket der Kommission vom 24. Juni 2026, verlangt aber Anwendung ab 2029 statt 2037 und keine nationale Verschärfung über ATAD-Öffnungsklauseln.
By Taxxa AI OyPublished 5 November 2026
Industry: Across industries
Die Europäische Kommission schlug am 24. Juni 2026 vor, den EU-Rahmen für direkte Steuern zu vereinfachenBstbk und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, COM(2026) 560 final, 2026/0163 (CNS). Der Richtlinienvorschlag des Rates würde die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie (2003/49/EG), die Fusionsrichtlinie (2009/133/EG), die Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/EU), die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) (EU) 2016/1164, die Streitbeilegungsrichtlinie (EU) 2017/1852 und die FASTER-Richtlinie (EU) 2025/50 ändern. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßte das Paket in ihrer Stellungnahme 51/2026 vom 5. November 2026 als Kurswechsel hin zur Vereinfachung, drängte zugleich auf schnellere Anwendung und warnte vor erneuter Verschärfung über nationale Öffnungsklauseln.
Für Zins- und Lizenzzahlungen zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten würden die Mindestbeteiligungserfordernisse für die Quellensteuerentlastung entfallen, sodass auch Zahlungen zwischen unverbundenen Unternehmen befreit sein könnten. Die zweijährige Mindesthaltedauer-Option in Art. 1 Abs. 10 ZLRL würde entfallen. Steuerpflichtige würden die Voraussetzungen zum Zahlungszeitpunkt eigenverantwortlich prüfen, ohne vorherige Genehmigung; nachträgliche Prüfungen und Missbrauchsvorschriften bleiben bestehen. Zahlungen im Zusammenhang mit öffentlich gehandelten Wertpapieren würden die beschleunigten FASTER-Verfahren nutzen. Eine neue Subject-to-Tax-Schutzklausel griffe nur für Zahlungen an Empfänger in Drittstaaten ohne Körperschaftsteuer oder mit nominalem Nullsatz und verpflichtete den Quellenstaat, Quellensteuer zu erheben oder den Abzug zu versagen. Gruppen innerhalb der globalen Mindestbesteuerung sollen ausgenommen werden.
Für Mutter-Tochter-Dividenden würden die 10 %-Mindestbeteiligung und die bis zu zweijährige Haltedauer entfallen und damit Befreiung und Doppelbesteuerungsentlastung auf Streubesitz unter 10 % erstreckt. Die Befreiung würde auf Einrichtungen der Altersversorgung unabhängig von der Rechtsform erstreckt. Die Versagung des Kostenabzugs bliebe nur für Beteiligungen von mindestens 10 % möglich. Erstattungen folgten einheitlichen Mindestvorgaben: eine Antragsfrist von mindestens zwei Jahren, Erstattung innerhalb eines Jahres nach vollständigem Antrag, mit Verzinsung bei Verspätung.
Bei der ATAD würde die Zinsschranke den Satz von 30 % des steuerlichen EBITDA verbindlich festschreiben, den Freibetrag von 3 Mio. EUR verpflichtend machen und indexieren, risikoarme Drittdarlehen für eigene Tätigkeiten ausnehmen, bei einem EBITDA-Einbruch um mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahr den vollen Abzug zulassen und Gruppenausnahmen sowie unbegrenzten Vortrag verbindlich vorschreiben. Die Hinzurechnungsbesteuerung wechselte ausschließlich zu Modell A, mit verpflichtender Ausnahme für Gruppen innerhalb der Richtlinie (EU) 2022/2523 und vollständiger Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen, und importierte hybride Inkongruenzen würden gestrichen. Grenzüberschreitende Formwechsel, Abspaltungen und vereinfachte Verschmelzungen kämen in die Fusionsrichtlinie.
Streitfälle mit mehreren unmittelbar betroffenen Personen könnten in jedem Ansässigkeitsstaat innerhalb von 30 Kalendertagen ab der ersten Einreichung innerhalb der Dreijahresfrist eingereicht werden, mit 30-tägiger Heilungsfrist und Aussetzung statt Beendigung paralleler Verfahren. Die Mitgliedstaaten sollen bis zum 31. Dezember 2028 umsetzen und ab dem 1. Januar 2029 allgemein anwenden, doch die wesentlichen Quellensteuer-, Mutter-Tochter- und verbundenen Entlastungen sollen erst ab dem 1. Januar 2037 gelten. Die BStBK nennt die Verzögerung bis 2037 unvereinbar mit der WettbewerbsfähigkeitBstbk, fordert einheitliche Anwendung ab dem 1. Januar 2029
Bstbk und eine einstimmige Einigung im Rat ohne neue Missbrauchsklauseln und besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten den Art. 3 ATAD-Mindeststandard nicht für strengere nationale Regeln nutzen.
Rechtsgrundlage ist der Kommissionsvorschlag COM(2026) 560 final für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164, (EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50, bewertet in der BStBK-Stellungnahme 51/2026 vom 5. November 2026.
Grenzüberschreitende Zins-, Lizenz- und Dividendenströme am vorgeschlagenen Zeitplan 2029/2037 ausrichten und prüfungssichere Ansässigkeits- und Nutzungsberechtigungsnachweise für die eigenverantwortliche Entlastung vorbereiten.