GermanyBundesfinanzhof
Schieds-Verständigung mindert Steuer nur als verdeckte Ausschüttung
I R 39/23 vom 2. September 2026: Abwärtsanpassung für 2008 mindert nur als steuerfreie vGA, 5 Prozent nach § 8b Abs. 5 bleiben; Abkommen und § 175a AO allein geben nichts.
By Taxxa AI OyPublished 5 November 2026
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Eine Verständigungsvereinbarung nach dem EU-Schiedsübereinkommen senkt allein die deutsche Körperschaftsteuer nicht.Bundesfinanzhof Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hielt
Bundesfinanzhof am 2. September 2026
Bundesfinanzhof, I R 39/23
Bundesfinanzhof, dass weder das Schiedsübereinkommen 90/436/EWG noch darunter geschlossene Vereinbarungen noch § 175a AO materiell wirken und das Körperschaftsteuereinkommen losgelöst von den nationalen Ermittlungsvorschriften mindern könnten
Bundesfinanzhof. Eine abwärts gerichtete Verrechnungspreisanpassung für eine inländische Mutter mindert den Gewinn nur, wenn die Differenz eine verdeckte Gewinnausschüttung der Töchter ist
Bundesfinanzhof, also steuerfreie Einnahmen nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG
Bundesfinanzhof mit 5 % nicht abziehbaren Ausgaben nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG
Bundesfinanzhof.
Die klagende AG hielt mittelbar 100 % an drei Auslandsgesellschaften in den Staaten X, Y und Z und führte drei Schiedsverfahren für 2008. Eine Außenprüfung 2009 für 2000 bis 2003 fand zu niedrige Lieferpreise; die Differenz galt als verdeckte Einlage, mit berichtigten Erklärungen nach § 153 AO für 2004 bis 2007, was Doppelbesteuerung im Ausland erzeugte. Die Staaten einigten sich auf Gewinn- und Margenzuweisungen, die den deutschen Gewinn 2000 bis 2007 unverändert oder höher ließen und die Töchtergewinne senkten, und übertrugen 2014 die Methode auf 2008, wo umgekehrt die tatsächlichen Töchtergewinne zu niedrig und der Muttergewinn zu hoch war. Die Bescheide vom 19. Juni 2017 minderten den 2008er Gewinn entsprechend, beließen die Körperschaftsteuer bei 0 EUR, rechneten aber 5 % jeder Minderung nach § 8b Abs. 5 KStG hinzu für den Verlustvortrag zum 31. Dezember 2008. Einsprüche, Entscheidungen vom 30. September und 31. Oktober 2019 sowie die Klagen vor dem FG München vom 22. Mai 2023, 7 K 2545/19, blieben erfolglos. Die Revision war nur verfahrensrechtlich begründet, weil ein Änderungsbescheid vom 9. Juli 2025 nach § 68 i. V. m. § 127 FGO Verfahrensgegenstand wurdeBundesfinanzhof, sodass das Vorurteil in diesem Umfang aufgehoben
Bundesfinanzhof und die Klage abgewiesen wurde
Bundesfinanzhof.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG verlangt eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Minderung des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, die ein ordentlicher Geschäftsleiter einem Fremden verweigert hätte, und die § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG-Einnahmen auslösen kannBundesfinanzhof. Ob Preise fremdunüblich sind und in welcher Bandbreite, ist Tatfrage für das FG
Bundesfinanzhof, mit dem steuergünstigsten Vergleichspreis bei Bandbreiten. Entspricht die Verständigungsminderung dem Überpreis oberhalb der Fremdvergleichsbandbreite, folgt die Minderung nach nationalem Recht, weil die Beträge außerbilanziell in steuerfreien Beteiligungsertrag nach § 8b Abs. 1 KStG umzuqualifizieren wären. Die pauschalen 5 % gelten dann als typisierende Zweitkorrektur wie § 3c Abs. 1 EStG
Bundesfinanzhof und vereiteln die Verständigung nicht
Bundesfinanzhof.
Ohne verdeckte Gewinnausschüttung gibt es keine Befreiung und keine 5 % — aber auch keine inländische Grundlage für eine MinderungBundesfinanzhof. Art. 4 SchÜ wie Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen erlaubt nur, höhere fremdübliche Gewinne zu besteuern, und überlässt die Umsetzung nationalem Recht
Bundesfinanzhof. Eine Verständigungsvereinbarung ist ein Verwaltungsabkommen nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG, kein Gesetz
Bundesfinanzhof, und kann keine Begünstigung nach Art. 20 Abs. 3 GG und § 85 Satz 1 AO liefern
Bundesfinanzhof. § 175a AO öffnet nur die Bestandskraft verfahrensrechtlich
Bundesfinanzhof. Nach dem Verböserungsverbot bleibt die gewährte 95 %-Entlastung bestehen
Bundesfinanzhof. Keine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu Art. 14 Buchst. a SchÜ: Das Übereinkommen ist ein multilaterales Abkommen, kein Unionsrecht, sodass der EuGH unzuständig ist.
Rechtsgrundlage sind § 8 Abs. 3 Satz 2, § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG (VZ 2008), Art. 4 bis 7, 12 und 14 SchÜ 90/436/EWG und § 175a AO in der Anwendung des BFH-Urteils I R 39/23 vom 2. September 2026.
MAP-Umsetzung als vGA-Umqualifizierung nach § 8b aufbauen und 5-Prozent-Hinzurechnung einpreisen; Fremdvergleichsbandbreite mit dem steuergünstigsten Preis vortragen.