GermanyBundesfinanzhof
Prozess um angenommene Schenkung ist keine außergewöhnliche Belastung
VI R 22/24 vom 27. August 2026: 17.740,88 EUR Abwehrkosten für eine 7,55-Mio.-Hofschenkung waren nicht zwangsläufig – § 33 EStG scheidet aus, Satz 4 ist nur Schranke.
By Taxxa AI OyPublished 5 November 2026
Prozesskosten für die Abwehr eines späteren Rückübertragungsverlangens nach angenommener Erbschaft oder Schenkung sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.Bundesfinanzhof Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs entschied am 27. August 2026
Bundesfinanzhof, VI R 22/24
Bundesfinanzhof, dass der Abzug auch nach Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG
Bundesfinanzhof durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesfinanzhof vom 26. Juni 2013
Bundesfinanzhof Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG voraussetzt. Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg
Bundesfinanzhof: Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Mai 2024
Bundesfinanzhof, 9 K 28/23
Bundesfinanzhof, wurde aufgehoben
Bundesfinanzhof und die Klage abgewiesen
Bundesfinanzhof.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2018 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Forstbetrieb „X“ sowie aus Vermietung und Verpachtung. Mit notariell beurkundetem Übergabe- und Altenteilvertrag vom 3. November 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 hatte B, geboren 1931, ihm den Forstbetrieb nebst drei Einfamilienhäusern gegen Wohnrecht mit Pflege und monatliches Baraltenteil von 2.500 EUR übertragen. Nach seinen Angaben betrugen die Werte 7.100.000 EUR für den Forst und 450.000 EUR für die Häuser. Einen Reiterhof kaufte er gesondert von B für 360.000 EUR, dessen Kosten nicht im Streit stehen. Vertreten durch ihren Sohn als rechtlichen Betreuer verlangte B später in mehreren Zivilprozessen die Rückübertragung und machte demenzbedingte Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss geltend. Nach Obsiegen vor dem Landgericht verglich er sich in der Berufung und zahlte 2018 Rechtsanwalts- und Privatgutachterkosten von 17.740,88 EURBundesfinanzhof im Jahr 2018
Bundesfinanzhof, die er als außergewöhnliche Belastungen geltend machte.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag um den die zumutbare Belastung übersteigenden Teil zwangsläufiger größerer Aufwendungen gemindert.Bundesfinanzhof Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entstehen Aufwendungen zwangsläufig nur, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und sie notwendig und angemessen sind.
Bundesfinanzhof Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten ausgeschlossen, es sei denn, der Steuerpflichtige liefe sonst Gefahr, seine Existenzgrundlage und die Deckung lebensnotwendiger Bedürfnisse zu verlieren.
Bundesfinanzhof Für Zivilprozesse besteht Zwangsläufigkeit nur, wenn bereits das den Prozess auslösende Ereignis selbst zwangsläufig war, beurteilt nach Gegenstand und Ursache.
Bundesfinanzhof
Wer den zugrunde liegenden Vertrag selbst schließt, zerstört die Zwangsläufigkeit, wenn er sich auf eine konkret unsichere Gestaltung einlässt, die spätere Zivilstreitigkeiten vorhersehbar macht, unabhängig von Erfolgsaussichten.Bundesfinanzhof Streitigkeiten über die Annahme einer Erbschaft oder Schenkung sind nicht unüblich, sodass spätere Prozesse vorhersehbar erscheinen. Das galt hier in besonderem Maße: Eine betagte Schenkerin mit nahem Verwandten übertrug Vermögen von erheblichem Wert unentgeltlich an ein Nicht-Familienmitglied, mit übertragenen Werten von 7.550.000 EUR in extremem Missverhältnis zu Wohnrecht für eine hochbetagte Person plus monatlich 2.500 EUR. Eine Hofübergabe gegen Versorgungsleistungen gilt zumindest teilweise als Schenkung. Die notarielle Beurkundung beseitigt das Risiko nicht: § 11 Abs. 1 Beurkundungsgesetz ist nur eine Soll-Vorschrift, die den Notar nicht zur positiven Feststellung der Geschäftsfähigkeit verpflichtet. Späteres Obsiegen schafft Zwangsläufigkeit nicht rückwirkend
Bundesfinanzhof, und ob der Kläger den konkreten Streit voraussah, ist unerheblich.
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG begründet keinen eigenständigen Abzug für ProzesskostenBundesfinanzhof; er ist nur ein Verbot des Abzugs nicht existenzsichernder Kosten und setzt zwangsläufigen Aufwand nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG voraus
Bundesfinanzhof. Wortlaut („vom Abzug ausgeschlossen“), Systematik (der separate Abs. 3a des Bundesrates wurde nicht übernommen), Zweck (Entlastung nur für unvermeidbaren Grundbedarf jenseits des Grundfreibetrags) und Historie (Kodifizierung zur Verschärfung der Rechtsprechung vor 2011 nach VI R 42/10) bestätigen dies. Ob die 17.740,88 EUR die Existenz bedrohten, war daher nicht zu entscheiden.
Rechtsgrundlage sind § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 EStG (VZ 2018)Bundesfinanzhof in der Anwendung des BFH-Urteils VI R 22/24 vom 27. August 2026
Bundesfinanzhof.
Erben und Beschenkte darauf hinweisen, Abwehrkosten als nicht abziehbar einzupreisen und Geschäftsfähigkeit sowie Gegenleistungen bei Übergabe zu dokumentieren, um Rückforderungen vorzubeugen.