GermanyBundesfinanzhof
Verstorbener Geschäftsführer und Teilzeit zählen voll mit
II R 34/23 vom 17. Juni 2026: Geschäftsführer im Todeszeitpunkt plus zwei Teilzeitkräfte zählen je eins – 21 Köpfe, Lohnsummenprüfung für den Juli-2012-Erbfall greift.
By Taxxa AI OyPublished 5 November 2026
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Der im Todeszeitpunkt angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer zählt für die Kopfzahl nach altem Recht mitBundesfinanzhof, und Teilzeitkräfte zählen
Bundesfinanzhof nach Köpfen
Bundesfinanzhof. Der II. Senat des Bundesfinanzhofs entschied am 17. Juni 2026, II R 34/23
Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof, dass der im Todeszeitpunkt angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigter nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG ist
Bundesfinanzhof in der Fassung vom 22. Dezember 2009 (ErbStG a.F.), und dass Teilzeitbeschäftigte nach Köpfen zählen
Bundesfinanzhof, weil die Kopfzahl von der Lohnsumme nach § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG a.F. unabhängig ist
Bundesfinanzhof, in Anschluss an II R 57/15. Die Kopfzählung diskriminiert Teilzeitkräfte nicht nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG
Bundesfinanzhof. Die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 26. September 2023, 3 K 2466/21 F, wurde zurückgewiesen auf Kosten der Klägerin.
Die klagende GmbH mit Alleingesellschafter und Geschäftsführer A verlor ihn im Juli 2012 durch TodBundesfinanzhof; seine Beteiligung gehörte zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Bis zu seinem Tod beschäftigte sie 18 Vollzeitkräfte, A sowie zwei Teilzeit-Reinigungskräfte W und J
Bundesfinanzhof, wobei J Studentin war und W eine weitere Teilzeitstelle hatte. Die Erben übertrugen den ungeteilten Nachlass mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 2013. Der Bescheid vom 25. Februar 2020 über die gesonderte einheitliche Feststellung von Ausgangslohnsumme und Kopfzahl nach § 13a Abs. 1a ErbStG a.F. stellte 21 Beschäftigte zum Juli 2012 fest
Bundesfinanzhof; Einspruch und Klage scheiterten und eine Änderung im Juni 2023 hielt an 21 fest. Die Klägerin trug vor, As Vertrag sei mit dem Tod zivilrechtlich beendet, W und J fielen unter die Ausnahme des § 13a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, hilfsweise zählten sie höchstens 0,5 nach § 23 KSchG.
Altes Recht galt, weilBundesfinanzhof die Steuer mit As Tod im Juli 2012 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entstand
Bundesfinanzhof, während die reformierten Mindestkopfzahlen vom 4. November 2016 nur Erwerbe mit Steuerentstehung nach dem 30. Juni 2016 nach § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG erfassen
Bundesfinanzhof. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014, 1 BvL 21/12, erklärte die Mehr-als-20-Schwelle für verfassungswidrig
Bundesfinanzhof, ordnete aber die Fortgeltung an
Bundesfinanzhof.
Die Zahl 21 war zutreffendBundesfinanzhof. Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. entfällt die Lohnsummenprüfung nur bei Ausgangslohnsumme null oder höchstens 20 Beschäftigten
Bundesfinanzhof; gezählt wird zum Besteuerungszeitpunkt, hier dem Tod im Juli 2012
Bundesfinanzhof. Beschäftigte sind in die Organisation eingegliederte Personen, die an ihren Aufgaben mitwirken, je mit abstrakt zu erhaltendem Arbeitsplatz: Die Norm dient dem abstrakten Arbeitsplatzerhalt. As Vertrag galt bis zum todbedingten Ende
Bundesfinanzhof, also zählt er mit
Bundesfinanzhof; dass der Verstorbene nicht weiterarbeiten kann, anders als ein Schenker, ist unerheblich. Teilzeitkräfte zählen ganz
Bundesfinanzhof: Der Wortlaut kennt keine Quote, die ganze Zählung erhält Voll- und Teilzeitarbeitsplätze gleich und vermeidet Vollzeitäquivalent-Komplexität. Die § 23-KSchG-Analogie scheitert
Bundesfinanzhof: Ihre Quotierung regelt nur Kündigungsschutz
Bundesfinanzhof, und der Gesetzgeber gab die KSchG-Anknüpfung bei Anhebung der Befreiung von zehn auf zwanzig Beschäftigte auf
Bundesfinanzhof. Vergütungen nicht überwiegend im Betrieb Tätiger nach § 13a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 betreffen nur die Lohnsummenberechnung, nicht die Kopfzahl
Bundesfinanzhof, wie II R 34/15 entschied. Mit A, W und J je eins ergeben 18 plus 3 genau 21
Bundesfinanzhof, sodass die Lohnsummenprüfung greift
Bundesfinanzhof.
Rechtsgrundlage sind § 13a Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ErbStG a.F. sowie §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG in der Anwendung des BFH-Urteils II R 34/23 vom 17. Juni 2026Bundesfinanzhof.
Bei Erbfällen vor Juli 2016 den im Todeszeitpunkt beschäftigten Geschäftsführer und jede Teilzeitkraft als einen Kopf zählen; nicht nach Kündigungsschutzgesetz quoteln.