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Gerichtshof weist Klage der PNB Banka gegen SRB-Beschluss ab
Der Gerichtshof hat die Klage der PNB Banka gegen den SRB-Beschluss von 2019 abgewiesen und bestätigt, dass der SRB einen solchen Beschluss fassen darf; die Gehörsverletzung blieb folgenlos.
By Taxxa AI OyPublished 5 November 2026
Am 5. November 2026Europa hat der Gerichtshof (Achte Kammer) die Klage der PNB Banka AS
Europa, eines lettischen Kreditinstituts, in der Rechtssache C-74/24 P
Europa gegen das Urteil des Gerichts vom 15. November 2023 (T-732/19)
Europa in vollem Umfang abgewiesen. Das Gericht hatte die Nichtigkeitsklage der Bank gegen den Beschluss SRB/EES/2019/131
Europa des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. August 2019
Europa abgewiesen, mit dem der SRB beschlossen hatte, kein Abwicklungskonzept für die PNB Banka zu erlassen
Europa. Der Gerichtshof hat der PNB Banka ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des SRB und der Europäischen Zentralbank (EZB) auferlegt.
Am 15. August 2019 war die EZB zu dem Ergebnis gelangt, dass die PNB Banka ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt im Sinne von Buchstabe a des Unterabsatzes 1 von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014Europa, und am selben Tag hatte der SRB festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Abwicklungskonzept nicht erfüllt sind
Europa, indem er in Artikel 1 bestimmte, dass die PNB Banka nicht abgewickelt wird
Europa. Die lettische Abwicklungsbehörde, die Finanšu un kapitāla tirgus komisija, beantragte daraufhin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; das Stadtgericht Riga (Vidzeme) erklärte die Bank am 12. September 2019 für insolvent
Europa, und die EZB entzog ihr mit Wirkung vom 18. Februar 2020 die Zulassung
Europa. Ein Abwicklungskonzept setzt drei kumulative Voraussetzungen voraus: Das Institut fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus, keine alternative Maßnahme des Privatsektors oder der Aufsicht könnte den Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitraums verhindern, und die Abwicklungsmaßnahme ist im öffentlichen Interesse erforderlich
Europa.
Der Gerichtshof hat die Einrede der Unzulässigkeit des SRB zurückgewiesenEuropa. Die Vollmacht des Anwalts war vom Verwaltungsrat der Bank vor der Bestellung des Insolvenzverwalters erteilt worden und war nicht auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt, sodass sie auch das Rechtsmittelverfahren abdeckte
Europa, und der Verwalter hat ihre Gültigkeit nie in Frage gestellt. Zur Zuständigkeit hat der Gerichtshof daran erinnert, dass Handlungen der Union bis zu ihrer Rücknahme oder Nichtigerklärung als rechtmäßig gelten, sodass das Gericht auf die Einstufung der Bank als bedeutend durch die EZB vom 1. März 2019 abstellen durfte, obwohl diese Einstufung noch angefochten war
Europa, und das Verfahren nicht aussetzen musste. Der SRB ist befugt, einen verbindlichen Beschluss zu erlassen, kein Abwicklungskonzept zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 1 nicht erfüllt sind
Europa, was das Urteil in der Rechtssache ABLV Bank gegen SRB (C-602/22 P) bestätigt; die Feststellung in der Rechtssache Kommission gegen SRB (C-551/22 P), der SRB könne keine Rechtsakte mit eigenständiger Rechtswirkung erlassen, betrifft nur Abwicklungskonzepte.
Zum rechtlichen Gehör hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hatEuropa. Ein Beschluss, kein Abwicklungskonzept zu erlassen, beschwert die Bank, sodass Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verlangte, sie vor Erlass anzuhören
Europa. Die Austausche, auf die das Gericht abgestellt hatte, fanden im Rahmen der EZB-Bankenaufsicht statt, die sich vom Verfahren nach Artikel 18 unterscheidet, und die Bank wurde in diesem Verfahren nie angehört
Europa. Der Fehler blieb jedoch folgenlos
Europa: Die Nichtigerklärung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Klägerin konkret darlegt, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können
Europa, was die PNB Banka vor keinem der beiden Gerichte vorgetragen hat
Europa. Der erste Klagegrund, mit dem eine mangelhafte Vertretung vor dem Gericht gerügt wurde, wurde mangels der für ein Rechtsmittel erforderlichen Klarheit und Präzision als unzulässig zurückgewiesen; der zweite Klagegrund, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wurde, scheiterte teils als wirkungslos, teils als unzulässig.
Rechtsgrundlage: Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Rechtssache C-74/24 P, die ABLV Bank gegen SRB (C-602/22 P) bestätigt.
Eine Bank, die einen SRB-Beschluss, sie nicht abzuwickeln, anficht, sollte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit konkreten Anhaltspunkten dafür rügen, dass eine Anhörung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.