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GA: Beihilfenrechnung gilt nach Genehmigungsmengen, nicht Verbrauch
Biondi zufolge wird die dänische Grundwasserbeihilfe nach genehmigten Mengen zurückgefordert, auch wenn ein Landwirt nur 5 % nutzte; geringer Verbrauch mindert die Rechnung nicht.
By Taxxa AI OyPublished 5 November 2026
Industry: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Generalanwalt Biondi hat am 5. November 2026Europa in der Rechtssache C-424/25 Overgaard Gods gegen Miljøstyrelsen
Europa vorgeschlagen, dass das Unionsrecht einer Berechnung der Beihilfenrückforderung nach den in einer Genehmigung genannten Mengen statt nach den tatsächlich genutzten Mengen nicht entgegensteht
Europa, auch wenn der Begünstigte nur einen kleinen Bruchteil der genehmigten Menge verbraucht hat. Die Schlussanträge beantworten ein Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret zur dänischen Grundwasserentnahmesteuer-Obergrenze, die der Beschluss (EU) 2018/884 der Kommission als rechtswidrige Beihilfe eingestuft hat
Europa.
Von 2009 bis 2011 erhob Dänemark eine jährliche Steuer auf Grundwasserentnahmegenehmigungen: volle Steuer auf die gesamte genehmigte Menge für öffentliche Wasserversorger, aber nur ein Drittel für andere Anlagen, gedeckelt so, dass Genehmigungen über 25 000 m³ besteuert wurden, als ob sie 25 000 m³ umfassten, mit voller Befreiung bis 6 000 m³. Die Kommission stufte die Obergrenze von 25 000 m³ als unvereinbare Beihilfe einEuropa und ordnete die Rückforderung an, wobei Erwägungsgrund 127 die Methode als Differenz zwischen der auf die genehmigte Menge geschuldeten Steuer und der tatsächlich gezahlten Steuer festlegte
Europa. Overgaard Gods, ein Primärerzeuger mit einer Jahresgenehmigung über 3 000 000 m³, entnahm 96 033 m³ im Jahr 2009, 131 184 m³ im Jahr 2010 und 121 036 m³ im Jahr 2011 und wurde 2020 zur Rückzahlung von 922 250 DKK zuzüglich Zinsen verpflichtet
Europa. Das Unternehmen beziffert die tatsächlich erhaltene Beihilfe auf 28 294,73 DKK und macht geltend, eine Rückforderung nach der genehmigten Menge sei unverhältnismäßig, unvorhersehbar und unerfüllbar, da das ungenutzte Wasser nur durch Überbewässerung unter Verstoß gegen Dünge- und Nährstoffvorschriften hätte verbraucht werden können.
Zur Zulässigkeit weist Biondi den TWD-Verwirkungseinwand zurück: Overgaard Gods, das den Beschluss von 2017 nie angefochten hat, obwohl dazu berechtigt, kann sich nun nicht auf seine Ungültigkeit berufen, doch das Ersuchen betrifft nur Auslegung und Anwendung, die prüfbar bleiben, solange die verbindlichen Feststellungen des Beschlusses nicht infrage gestellt werden.
In der Sache hält der Generalanwalt fest, dass die Berechnungsmethode in einem Rückforderungsbeschluss den Mitgliedstaat bindetEuropa: Die nationalen Behörden müssen die Lage jedes Unternehmens prüfen, aber nach der Methode der Kommission quantifizieren, und Mediaset, Fossil und Fútbol Club Barcelona erlauben keine Ausnahme. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nur verletzt, wenn die Rückzahlung den abgezinsten Wert der erhaltenen Beihilfe übersteigt
Europa. Der Vorteil ist hier die durch die Obergrenze geschaffene Steuerbefreiung, gemessen an der Steuerregelung, die ohne sie gegolten hätte; die Rückforderung einer als Steuervorteil gewährten Beihilfe stellt die steuerliche Behandlung wieder her, der die Vorgänge ohne die Beihilfe unterlegen hätten, und die Restitution zielt auf den verschafften Vorteil, nicht auf den wirtschaftlichen Nutzen, den der Empfänger daraus zu ziehen vermochte
Europa. Geringer tatsächlicher Verbrauch mindert daher die Rechnung nicht
Europa, und eine Einzelausnahme für Overgaard Gods würde andere Begünstigte ungleich behandeln, von denen manche weniger als ein Drittel ihrer Mengen nutzten.
Biondi schließt mit der Anerkennung der Härte: Bei rund 5 % Genehmigungsnutzung gegenüber 34 % Durchschnitt in der Primärproduktion ist die Rückforderung belastend, doch belastend ist nicht strafend, und entscheidend ist, dass sie den erlangten Vorteil nicht übersteigtEuropa.
Für die dänische Rückforderungsbehörde und die übrigen Begünstigten lautet die praktische Botschaft, dass Verbrauchsnachweise die Berechnung nicht wieder öffnenEuropa; die einzige Prüfung des vorlegenden Gerichts ist die korrekte Anwendung des Erwägungsgrunds 127. Rechtsgrundlage sind der Beschluss (EU) 2018/884, Artikel 4 und 6 mit Erwägungsgrund 127, sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Wenn Sie von der Rückforderung nach dem Beschluss (EU) 2018/884 betroffen sind, prüfen Sie die Berechnung der Behörde an Erwägungsgrund 127, statt Verbrauchsnachweise zu sammeln.