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Khan bleibt trotz Anteilsübertragung als führender Geschäftsmann gelistet
Khan bleibt auf der Russlandliste: Wer russische Vermögenswerte verwaltet, gilt als führender Geschäftsmann, auch nach Anteilsübertragung; die Kriteriumsspaltung 2023 erweiterte die Listung.
By Taxxa AI OyPublished 5 November 2026
Industry: Across industries
Der Gerichtshof hatEuropa am 5. November 2026
Europa in der Rechtssache C-530/25 P Khan gegen Rat
Europa das Rechtsmittel von German Khan gegen das Urteil des Gerichts abgewiesen, das ihn auf der Russland-Sanktionsliste der EU belassen hatte
Europa. Die Dritte Kammer wies alle zehn Rechtsmittelgründe zurück und bestätigte, dass der Rat eine Person als führenden Geschäftsmann listen darf, weil sie weiterhin in Russland belegene Vermögenswerte verwaltet, auch nach förmlicher Übertragung ihrer Beteiligungen
Europa, und dass die Aufspaltung des Listungskriteriums im Jahr 2023 seine Bedeutung nicht verengt hat
Europa.
Khan, russischer und israelischer Staatsangehöriger, wurde erstmals im März 2022 gelistet und durch Rechtsakte von März 2023, September 2023, März 2024 und September 2024 auf den Listen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und der Verordnung Nr. 269/2014 belassen. Die Begründungen besagten, er verwalte weiterhin die in Russland belegenen Vermögenswerte von ABH Financial Limited, innerhalb des Alfa-Group-Konsortiums einschließlich der Alfa Bank, sowie von LetterOne, obwohl er seine Anteile auf seinen langjährigen Geschäftspartner übertragen habe. Die Rechtsakte von September 2024 stützten sich zusätzlich auf seine Beteiligung an Rosvodokanal, einem bedeutenden russischen Wasseraufbereitungs- und -versorgungsunternehmen.
Kern der Entscheidung ist das Listungskriterium Buchstabe g. In seiner ursprünglichen Fassung erfasste es führende Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die der russischen Regierung eine wesentliche Einnahmequelle verschaffen; in der durch den Beschluss 2023/1094 geänderten Fassung seit dem 5. Juni 2023 erfasst das Kriterium in Russland tätige führende Geschäftsleute, ihre Familienangehörigen und Begünstigten sowie gesondert Geschäftsleute in einnahmeträchtigen Sektoren. Der Gerichtshof hält, im Anschluss an sein Pumpyanskiy-Urteil vom 26. März 2026, fest, dass führend wesentliche Bedeutung in dem betreffenden Wirtschaftssektor meint, bemessen an Funktion, Umfang der Tätigkeit, Beteiligungen oder Investitionen, unabhängig von etwaigen zusätzlichen Verbindungen zur RegierungEuropa. Die beiden ursprünglichen Voraussetzungen wurden lediglich in getrennte Teile aufgespalten, um die Kategorie listbarer Personen zu erweitern
Europa; die Bedeutung von führend hat sich nicht geändert
Europa, und die im Erwägungsgrund 4 des Beschlusses 2023/1094 beschriebene Beziehung gegenseitigen Nutzens ist Kontext zur Rechtfertigung der Erweiterung, kein neues Tatbestandsmerkmal, das den Nachweis von Regierungsverbindungen erforderte
Europa.
Auf Khan angewandt stellt der Gerichtshof fest, dass die Verwaltung in Russland belegener Vermögenswerte einer Gesellschaft einen zum Geschäftsmann macht, ob man nun Organ oder Anteilseigner bleibt oder nichtEuropa, sodass die förmliche Anteilsübertragung die Verbindung nicht abriss
Europa. Der Rosvodokanal-Grund trägt die Listung von September 2024 selbständig angesichts des Gewichts des Unternehmens im russischen Wassersektor, der selbst nicht lukrativ sein muss. Die übrigen Gründe scheitern an gefestigten Grundsätzen: Die Verhältnismäßigkeit verlangt nur, dass Sanktionen geeignet sind, Druck auf Russland auszuüben, nicht, dass sie tatsächlich Wirkung gezeigt haben
Europa; die Pflicht des Rates zur regelmäßigen Überprüfung ist erfüllt, wenn er die Stellungnahmen der Person prüft und weder ihre tatsächliche Lage noch die allgemeine Lage als verändert ansieht; und Rügen, die die Tatsachenfeststellungen des Gerichts ohne Verzerrungsvorwurf wieder aufrollen, sind im Rechtsmittel unzulässig.
Für Sanktionspraktiker, die gelistete russische Geschäftsleute und deren Geschäftspartner beraten, lautet die praktische Botschaft, dass Veräußerungsurkunden nicht zur Entlistung führen, solange die Vermögensverwaltung fortbestehtEuropa, dass der Test für führende Geschäftsleute auf wirtschaftlichem Gewicht statt auf nachweisbaren Kreml-Verbindungen beruht
Europa und dass Verhältnismäßigkeitsrügen offensichtliche Ungeeignetheit darlegen müssen, nicht das Ausbleiben messbarer Wirkung.
Rechtsgrundlage sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Beschlusses 2014/145/GASP und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, jeweils in ursprünglicher und geänderter Fassung.
Wenn Sie eine gelistete Person beraten, die Beteiligungen veräußert hat, belegen Sie das Ende der Vermögensverwaltung, nicht nur die Übertragung, und stützen Sie Verhältnismäßigkeitsrügen auf offensichtliche Ungeeignetheit.
Sources
- JUDGMENT OF THE COURT (Third Chamber) 5 November 2026 — Case C-530/25 P
- C_202505078EN.000101.fmx.xml
- Case C
- COUNCIL DECISION (CFSP) 2023/1094 of 5 June 2023 amending Decision 2014/145/CFSP concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine