European UnionEUR-Lex
EU behält Zoll von 13,1 % auf ägyptische Glasfasern bei
Die Verordnung 2026/2107 behält den Zoll von 13,1 % auf ägyptische GFR bei, nachdem die Auslaufüberprüfung fortgesetzte Subventionierung und Schadensrisiko ergab.
By Taxxa AI OyPublished 22 September 2026
Die Einfuhren kontinuierlicher Glasfaserprodukte (GFR) mit Ursprung in Ägypten unterliegen weiterhin einem endgültigen Ausgleichszoll von 13,1 %Europa. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2107 der Kommission vom 22. September 2026 behält den Zoll bei
Europa nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037, und sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Der Zoll erfasst geschnittene Glasfaserstränge mit einer Länge von bis zu 50 mm, Glasfaserrovings mit Ausnahme imprägnierter und beschichteter Rovings mit einem Glühverlust über 3 % sowie Matten aus Glasfaserfilamenten mit Ausnahme von Glaswollmatten, derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 14 00 und 7019 15 00, mit Ursprung in Ägypten. Der Satz gilt für den Nettopreis frei Grenze der Union vor Verzollung: 13,1 % für Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. (TARIC-Zusatzcode C540)Europa und 13,1 % für alle sonstigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten (TARIC-Zusatzcode C999)
Europa. Die geltenden Zollvorschriften finden Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der Satz ist unverändert gegenüber den ursprünglichen Maßnahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870Europa. Bei einer Auslaufüberprüfung berechnet die Kommission die Spanne nicht neu; sie prüft, ob die Regelungen fortbestehen und ob das Auslaufen wahrscheinlich zu einem Anhalten oder Wiederauftreten von Subventionierung und Schädigung führen würde, und wendet den ursprünglichen Zoll unverändert an, wenn diese Feststellungen positiv ausfallen. Der Überprüfungsuntersuchungszeitraum lief vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024, wobei Schädigungstrends ab dem 1. Januar 2021 untersucht wurden.
Zur Subventionierung stellte die Kommission fest, dass die in der Ausgangsuntersuchung ausgeglichenen Regelungen im Überprüfungszeitraum oberhalb der De-minimis-Schwelle fortbestanden: Vorzugsfinanzierung über konzerninterne Darlehen, Unterstützung für Kapitalinvestitionen, Mehrwertsteuer- und Einfuhrzollbefreiungen für Ausrüstung und Vormaterialien für Unternehmen in der Wirtschaftszone des Suezkanals, ein Körperschaftsteuerabzug sowie die Bereitstellung von Grundstücken für weniger als angemessene Gegenleistung, wobei der Ausführer im Zeitraum zusätzliche Flächen zum Kapazitätsausbau auf das Doppelte erwarb. Sie schlussfolgerte, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Auslaufen zu fortgesetzter Subventionierung führen würde, und verwies auf Jushi Egypts Kapazitätserhöhung um 200 000 Tonnen, einen Anstieg der ägyptischen Einfuhrmengen um fast 7 Punkte gegen Ende des Überprüfungs- und Nachüberprüfungszeitraums bei um 25 % gesunkenen Durchschnittspreisen bis auf 709 EUR je Tonne sowie die anhaltende Attraktivität des Unionsmarkts.
Zur Schädigung stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union — zehn Hersteller zu Beginn des Zeitraums, von denen zwei die GFR-Produktion im Überprüfungszeitraum ganz einstellten — eine bedeutende Schädigung erlitt, mit negativer Rentabilität 2023 und im Überprüfungszeitraum, und schlussfolgerte, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich mehr subventionierte Einfuhren zu schädigenden Preisen bringen würde und die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs ernsthaft gefährden würde. Es wurden keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung festgestellt: Einführer können bei weitgehend standardisierten GFR die Bezugsquelle wechseln, und die Versorgungs- und Oligopolargumente der Verwender wurden zurückgewiesen, wobei die fortgesetzte ägyptische Präsenz auf dem Unionsmarkt zeigt, dass eine Versorgung zu fairen Preisen möglich bleibt.
Rechtsgrundlage: Durchführungsverordnung (EU) 2026/2107 der Kommission, erlassen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht der Europäischen Union angehörenden Ländern.
Melden Sie ägyptische GFR unter den KN-Codes des Artikels 1 mit dem TARIC-Zusatzcode C540 (Jushi Egypt) oder C999 (alle anderen) an und entrichten Sie den Ausgleichszoll von 13,1 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union vor Verzollung.