GermanyBundesfinanzhof
Säumniszuschläge als Verzögerungsschaden: 3.000 EUR für sechs Monate, so der BFH
X K 2/24 vom 29. September 2026: Sechs inaktive Monate in 6-jährigem FG-Verfahren ergeben 500 EUR Zuschlagsschaden je Monat (3.000 EUR); kein instanzübergreifender Ausgleich; Prozesszinsen laufen eigenständig ab 2023.
By Taxxa AI OyPublished 5 November 2026
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Säumniszuschläge, die auflaufen, während ein Finanzgericht die Akte unbearbeitet liegen lässt, sind ersatzfähiger VerzögerungsschadenBundesfinanzhof. In X K 2/24 (X K 7/21) vom 29. September 2026
Bundesfinanzhof sprach der X. Senat des Bundesfinanzhofs einem Kläger 3.000 EUR
Bundesfinanzhof für sechs Monate
Bundesfinanzhof unangemessener Verzögerung
Bundesfinanzhof im Verfahren 3 K 1046/09 vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt zu, zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2023. Eine Verzögerung in einer Instanz lässt sich nicht durch zügiges Verfahren in der Rechtsmittelinstanz ausgleichen
Bundesfinanzhof: Nach dem Drei-Phasen-Modell wird jede Instanz nach ihrer eigenen Untätigkeit beurteilt.
Der Fall betraf geänderte Einkommen-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis 2001, die nach einer Außenprüfung ergangen waren. Nach einem Ablehnungsgesuch im August 2009 blieb die Akte über zwei Jahre unbearbeitet, ohne verfahrensfördernden Schritt von 2012 bis zur Zurückweisung des Gesuchs im November 2014. Auf die Verzögerungsrüge vom 16. Januar 2015 (eingegangen am 19. Januar 2015) folgten die Ladung auf den 11. November 2015 und die Abweisung der Ausgangsklage als unzulässig; der Senat hob dieses Urteil im März 2016 auf und verwies zurück, und die Beteiligten trafen nach der Zurückverweisung im November 2019 eine tatsächliche Verständigung. Der immaterielle Teil war bereits erledigt, nachdem 2.800 EUR gezahlt worden waren.
Da das Verfahren bereits verzögert war, als das ÜberlVfRSchG in Kraft trat, am 3. Dezember 2011, verlangte Art. 23 Satz 2 und 3 eine Rüge binnen drei Monaten, sodass die Rüge von 2015 Ansprüche erst ab Januar 2015 begründetBundesfinanzhof. Es zählen nur Monate der Endphase mit unbearbeiteter Akte
Bundesfinanzhof: Januar 2015 (Ablehnungsbeschluss zugestellt) und Juni 2015 (Ladung erlassen) waren aktiv. Februar bis Mai 2015 waren inaktiv, und von rund fünf Monaten Ladungsvorlauf waren September und Oktober 2015 angesichts fast sechsjähriger Verfahrensdauer und erhobener Rüge unangemessen. Die Arbeit an der Parallelakte und das Abwarten der Akten aus der BFH-Beschwerde zählten nicht: Das Gericht hätte ein Aktendoppel anlegen müssen, um das Verfahren weiter zu fördern. Die instanzübergreifende Kompensation, wie sie Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht anerkennen, lässt sich auf Finanzgerichtsverfahren mit typisierter Dauer nicht übertragen
Bundesfinanzhof.
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes mit 1 % pro angefangenem Monat auf die abgerundeten Rückstände nach § 240 Abs. 1 AO, ohne Festsetzung und ohne Verschulden, weil Klagen vor dem Finanzgericht keine aufschiebende Wirkung haben (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Die Nichtzahlung geht zunächst auf den Steuerpflichtigen zurück, doch tritt für die Verzögerungsmonate die gerichtliche Untätigkeit als zweite Ursache hinzu, und in wertender Betrachtung überwog die gerichtliche Verzögerung das frühere Fehlverhalten: Gleich nach dem abweisenden Urteil zahlte der Kläger die Rückstände vollständig über ein 6 %-Darlehen seines Bevollmächtigten, sodass keine weiteren Zuschläge anfielen und kein 50 %-Abschlag erfolgte. Neu je Steuer mit gesonderter Rundung auf 50-EUR-Beträge berechnet, betrug der monatliche Zuschlag 500 EURBundesfinanzhof, also 3.000 EUR für sechs Monate
Bundesfinanzhof; behaupteter Darlehenszinsschaden scheiterte am fehlenden Nachweis.
Prozesszinsen nach § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB sind ein eigenständiger gesetzlicher Nebenanspruch aus der Klagezustellung, nicht Teil der Entschädigung nach § 198, sodass die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht gilt. Die Klage wurde am 3. Dezember 2020 rechtshängig, mit Zinslauf ab 4. Dezember 2020, doch waren Zinsen bis 31. Dezember 2022 nach §§ 195 und 199 BGB verjährt, nachdem die Verjährungseinrede erhoben und die Klage im August 2026 beschränkt worden war. Die Kosten bis 21. August 2026 tragen Kläger zu 76 % und Beklagter zu 24 %, bei 3.000 EUR obsiegtem von 12.643,31 EUR geltend gemachtem BetragBundesfinanzhof; spätere Kosten trägt der Beklagte.
Rechtsgrundlage sind § 198 GVG, Art. 23 ÜberlVfRSchG, § 240 Abs. 1 und § 361 Abs. 1 AO sowie §§ 187, 195, 199, 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Anwendung durch X K 2/24 vom 29. September 2026Bundesfinanzhof.
Erheben Sie die Verzögerungsrüge, sobald sich Verzögerung abzeichnet, und beziffern Sie auflaufende Säumniszuschläge je Steuer nach § 240 AO, damit ein späterer Verzögerungsschaden nachweisbar bleibt.