GermanyDeutsche Rentenversicherung
Rechengrößen 2027 steigen mit 4,38 % Lohnwachstum
Alle Rechengrößen für 2027 steigen mit 4,38 % Lohnwachstum aus 2025, die Krankenversicherungsgrenzen zusätzlich um 300 € monatlich. Die Verordnung braucht noch Kabinettsbeschluss und Bundesratszustimmung.
By Taxxa AI OyPublished 24 September 2026
Besserverdienende müssen sich 2027 auf steigende Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einstellen. Der Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung setzt die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 nach den gesetzlichen Regelungen neu festDeutsche Rentenversicherung, und weil die Beitragsbemessungsgrenzen darunter die Einkommen deckeln, auf die Beiträge erhoben werden, bedeuten höhere Grenzen, dass bei Beschäftigten oberhalb der aktuellen Grenzen Beiträge auf mehr Einkommen erhoben werden.
Treiber ist die Lohnentwicklung 2025: Das zugrunde liegende Lohnwachstum (Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer) für 2025 beträgt 4,38 ProzentDeutsche Rentenversicherung, und auf Basis dieses starken Lohnwachstums steigen alle Rechengrößen
Deutsche Rentenversicherung. Der Mechanismus ist bewusst so angelegt: Die Bundesregierung muss die Parameter der Sozialversicherung jedes Jahr entsprechend der Lohnentwicklung des Vorjahres fortschreiben, damit sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen. In der gesetzlichen Rentenversicherung verändern sich die Bemessungsgrenzen jeweils zum 1. Januar im Verhältnis der Bruttolöhne je Arbeitnehmer des vergangenen Jahres zu denen des vorvergangenen Jahres, wobei die veränderten Beträge für das betreffende Kalenderjahr auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet werden.
Die Krankenversicherung trägt eine zusätzliche Erhöhung über die Lohnentwicklung hinausDeutsche Rentenversicherung. Nach gesetzlicher Vorgabe werden die Versicherungspflichtgrenze (die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V) und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (nach § 6 Absatz 7 SGB V, für 2027 festgesetzt auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze plus 3.600 Euro nach § 223 Absatz 4 SGB V) jeweils um weitere 300 Euro monatlich über das hinaus angehoben, was die Lohnentwicklung allein vorgeben würde
Deutsche Rentenversicherung. Dieser zusätzliche monatliche Aufschlag gilt sowohl für die Grenze, die entscheidet, ob ein Beschäftigter die gesetzliche Krankenversicherung verlassen darf, als auch für die Grenze, bis zu der Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden. Die Pflegeversicherung folgt der Lohnentwicklung ohne diesen Aufschlag: Ihre Grenze berücksichtigt beitragspflichtige Einnahmen nur bis zu 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V je Kalendertag nach § 55 Absatz 2 SGB XI.
Die Meldung veröffentlicht keine endgültige Rechengrößen-Tabelle für 2027Deutsche Rentenversicherung; die einzige Euro-Zahl für 2027, die sie enthält, sind die zusätzlichen 300 Euro monatlich für die Krankenversicherungsgrenzen
Deutsche Rentenversicherung. Zur Orientierung die 2026er Werte, auf denen sie aufbauen: Bezugsgröße 3.955,00 Euro monatlich; Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 6.450,00 Euro monatlich (77.400 Euro jährlich); Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich); Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450,00 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich); knappschaftliche Rentenversicherung 10.400,00 Euro monatlich (124.800 Euro jährlich); bei einem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro für 2026.
Die Verordnung ist noch kein geltendes RechtDeutsche Rentenversicherung. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 muss erst von der Bundesregierung beschlossen
Deutsche Rentenversicherung und dann vom Bundesrat gebilligt werden
Deutsche Rentenversicherung. Arbeitgeber, Lohnbüros und Softwareanbieter sollten die Entgeltabrechnung für 2027 mit höheren Grenzen planen und endgültige Parameter-Updates zurückhalten, bis die Verordnung beschlossen ist und die endgültigen Werte für 2027 veröffentlicht sind.
Rechtsgrundlage: die ausstehende Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027; § 159 SGB VI, wonach sich die Beitragsbemessungsgrenzen jeweils zum 1. Januar entsprechend der Lohnentwicklung ändern; § 160 SGB VI, wonach die Bundesregierung sie per Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festsetzt; sowie § 6 Absatz 6–7 SGB V für die Krankenversicherungsgrenzen.
Planen Sie die Entgeltabrechnung für 2027 mit höheren Beitragsbemessungsgrenzen und warten Sie mit den endgültigen Parameter-Updates, bis die beschlossene Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 die endgültigen Werte veröffentlicht.
Sources
- Rechengrößen der Sozialversicherung
- Rechengrößen in der Sozialversicherung
- Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026
- SGB 6 – Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
- SGB 5 – Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
- SGB 11 – Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
- SVBezGrV 2026 – Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026