GermanyRechtsprechung des Bundes
Mindeststeuer fällt ab 1. Dezember unter Amtshilfeübereinkommen
Deutschland hat die Mindeststeuer mit Wirkung zum 1. Dezember 2026 in die erfassten Steuern des OECD-/Europarats-Amtshilfeübereinkommens aufgenommen; dieselbe Bekanntmachung regelt das Inkrafttreten für Simbabwe.
By Taxxa AI OyPublished 25 September 2026
Am 25. August 2026 hat die Bundesrepublik Deutschland beim Generalsekretär des Europarats in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988 in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 geänderten FassungBund eine ergänzende Erklärung abgegeben. Die Erklärung ändert die deutsche Notifikation der erfassten Steuern nach Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens
Bund, indem sie eine neue unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i fallende Steuer hinzufügt: „Mindeststeuer“
Bund. Sie wirkt ab dem 1. Dezember 2026
Bund. Deutschland hat das Übereinkommen in seiner protokollgeänderten Fassung durch Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der OECD am 28. August 2015 ratifiziert und bei der Ratifikation eine Notifikation über die Steuern abgegeben, für die das Übereinkommen im Fall Deutschlands gilt. Die Erklärung stellt fest, dass Deutschland seither innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer erlassen hat, und der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Johann Wadephul, erklärt die Ergänzung nach Durchsicht dieser Notifikation.
In Deutschland gilt die globale Mindestbesteuerung (Pillar 2) seit 2024 für große Gruppen mit Konzernumsätzen von mindestens 750 Millionen Euro und soll eine effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent sicherstellen. Sie wird durch das Mindeststeuergesetz (MinStG) auf Grundlage der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie umgesetzt, und die Mindeststeuer tritt als eigenständige Steuer vom Einkommen neben die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die betroffenen Gruppen bilden eine Mindeststeuergruppe (Mindeststeuergruppe), deren Gruppenträger die Steuer schuldet, und sie übermitteln die Gruppenträgermeldung, den Mindeststeuer-Bericht und die Mindeststeuer-Erklärung elektronisch. Dass die Mindeststeuer in die vom Übereinkommen erfassten Steuern aufgenommen wurde, bedeutet, dass sich die gegenseitige Amtshilfe zwischen Deutschland und den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens — Informationsaustausch, Beitreibungsamtshilfe und damit zusammenhängende Zusammenarbeit — nunmehr im Rahmen des Übereinkommens auf diese Steuer erstreckt.
Ferner besagt dieselbe Bekanntmachung, dass das Übereinkommen in seiner protokollgeänderten Fassung für Simbabwe am 1. Dezember 2026 in Kraft treten wirdBund, nach seinem Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3 des Protokolls, nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärungen zu den Anlagen A und B des Übereinkommens. Die Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 25. August 2026 (BGBl. 2026 II Nr. 178). Vorbehalte und Erklärungen zu dem Übereinkommen und dem Änderungsprotokoll — mit Ausnahme derjenigen Deutschlands — werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht; sie sind wie die Angaben zu den Anlagen A, B und C in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats einsehbar.
Die Bekanntmachung datiert vom 22. September 2026, ergangen in Berlin durch das Auswärtige Amt im Auftrag des Bundesministers des Auswärtigen, und veröffentlicht als Bundesgesetzblatt 2026 Teil II Nr. 214, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2026.
Rechtsgrundlage: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner geänderten Fassung vom 22. September 2026 (BGBl. 2026 II Nr. 214), betreffend die Erklärung nach Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) sowie das Inkrafttreten für Simbabwe nach Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3 des Protokolls.
Prüfen, ob Konzerngesellschaften oder Mandanten unter die deutsche Mindeststeuer fallen, und beachten, dass die grenzüberschreitende Amtshilfe diese Steuer ab dem 1. Dezember 2026 erfasst.