GermanyRechtsprechung des Bundes
Abwicklungsrahmen für Versicherer erlassen; Energiesteuer verlängert
Deutschland hat einen Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Versicherer mit der BaFin als Behörde und einem Fonds der Branche erlassen. Dasselbe Gesetz verlängert die Entlastung auf 1. Oktober bis 31. Dezember 2026.
By Taxxa AI OyPublished 30 September 2026
Das Gesetz vom 25. September 2026Bund, verkündet im Bundesgesetzblatt I Nr. 275 am 30. September 2026
Bund, setzt die Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 um
Bund: Es schafft einen eigenständigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Versicherer und Rückversicherer
Bund und ändert den Aufsichtsrahmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Im Zentrum steht das neue Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG) als Artikel 1
Bund, flankiert von Änderungen des VAG, des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der Gebührenverordnung, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für Banken und weiterer Gesetze.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird neben ihrer Aufsichtsrolle zur AbwicklungsbehördeBund, mit der gesetzlichen Pflicht, beide Funktionen operativ unabhängig zu halten, einschließlich getrenntem Personal, getrennten Berichtswegen und Entscheidungsverfahren. Das Bundesministerium der Finanzen ist das zuständige Ministerium
Bund: Es ist über jede Entscheidung unverzüglich zu unterrichten, und keine Entscheidung mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen darf ohne seine Zustimmung getroffen werden
Bund. Eine Abwicklungsmaßnahme setzt drei kumulative Feststellungen voraus: Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus
Bund, keine privatwirtschaftliche oder aufsichtliche Alternative kann den Ausfall innerhalb angemessener Zeit abwenden
Bund, und die Abwicklung liegt im öffentlichen Interesse, weil ein reguläres Insolvenzverfahren einschließlich über die Sicherungssysteme die Abwicklungsziele nicht im gleichen Maße erreichen würde
Bund. Diese Ziele sind der Schutz der kollektiven Interessen von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, die Wahrung der Finanzstabilität, die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen und der Schutz öffentlicher Mittel.
Liegen die Voraussetzungen vor, kann die BaFin eines oder mehrere von fünf Instrumenten anordnen: geordnetes Abwicklungsmanagement, Unternehmensveräußerung, Brückenunternehmen, Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten. Bemerkenswert ist, dass die Sicherungsfonds für Lebens-, Kranken- sowie Schaden- und Unfallversicherer nach §221a VAG die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens übernehmen und Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten ohne ihre Zustimmung auf sie übertragen werden können, wo Versicherungsnehmerinteressen und die Kontinuität des Versicherungsschutzes dies erfordern. Für die Verlusttragung gilt die Logik der Bankenabwicklung: Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte und andere Gläubiger dürfen nicht schlechter gestellt werden als im regulären Insolvenzverfahren, ein etwaiger Differenzbetrag wird aus dem neuen Abwicklungsfonds ausgeglichen. Dieser Fonds, der Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen, ist ein Sondervermögen des BundesBund, finanziert durch Beiträge der Branche
Bund, wobei die BaFin den Mittelbedarf feststellt und auf die Versicherungssparten verteilt.
Zur Prävention können die Aufseher präventive Sanierungspläne verlangen, wobei mindestens 60 Prozent des deutschen Lebens- und Nichtlebensmarkts erfasst sein müssenBund, während kleine und nicht komplexe Unternehmen ausgenommen bleiben, es sei denn, sie stellen ein besonderes nationales oder regionales Risiko dar
Bund. Vereinfachte Anforderungen gelten je nach Größe, Geschäftsmodell, Risikoprofil und Verflechtung. Alle Pläne und Informationen sind in deutscher Sprache elektronisch über die von der BaFin bestimmten Verfahren einzureichen, auf Kosten der Unternehmen.
Das Gesetz enthält zudem einen energiesteuerlichen Anhang. Die Artikel 11 und 12 verlängern die ermäßigten Zeiträume in §68 EnergieStG und §109a EnergieSt-DV: Zu den Entlastungszeiträumen vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 tritt ein zweites Fenster vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2026Bund, ohne Entlastung nach §§47a Absatz 2 und 56 für in diesen Fenstern bezogene Erzeugnisse, während sich die Entlastung für dazwischen entstehende Ansprüche nach den regulären Sätzen des §2 Absatz 1 bemisst. Diese beiden Artikel traten am 1. Oktober 2026 in Kraft
Bund; die übrigen Vorschriften gelten ab dem Tag nach der Verkündung mit Ausnahme der aufgeschobenen Inkrafttreten nach Artikel 13 Absatz 2 und 3, wobei der VSAG-Kern (Artikel 1) und die weiteren VAG-Änderungen (Artikel 3) am 30. Januar 2027 folgen
Bund und die VAG-Änderung des Artikels 2 am 29. Januar 2027
Bund. Rechtsgrundlage: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 (VSAAG), BGBl. I 2026 Nr. 275.
Prüfen Sie, welche Unternehmen unter die VSAG-Sanierungsplanungs- und Abwicklungspflichten fallen, richten Sie die deutschsprachige elektronische Einreichung über die von der BaFin bestimmten Verfahren ein und wenden Sie die verlängerten Energiesteuer-Fenster vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2026 auf berechtigte Ansprüche an.