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BFH: Frei zugängliche Hotelparkplätze unbesteuert; Fitnesszugang mit 19 %
BFH V R 11/26: Frei zugängliche Hotelparkplätze sind keine steuerbare Leistung; Fitness- und Wellnesszugang für Gäste unterliegt dem Regelsteuersatz, nicht dem 7-%-Beherbergungssatz. WLAN geht zur Aufklärung zurück.
By Taxxa AI OyPublished 1 October 2026
Hotelparkplätze, die Übernachtungsgäste, andere Hotelbesucher und die Allgemeinheit gleichermaßen unentgeltlich nutzen dürfen, sind keine Leistung gegen EntgeltBundesfinanzhof: Die parkenden Gäste erlangen keinen verbrauchsfähigen Vorteil gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit, die ohne Zimmerbuchung parken
Bundesfinanzhof. Der V. Senat hält daher die Parkplatzeinrichtungen im Streitjahr 2011 für insgesamt außerhalb der Umsatzsteuer
Bundesfinanzhof und weicht vom Urteil des XI. Senats vom 1. März 2016 in der Sache XI R 11/14 ab
Bundesfinanzhof, das die Parkplatzüberlassung an Hotelgäste auch ohne gesondert berechnetes Entgelt als regelbesteuert behandelt hatte. Maßgeblich ist die Feststellung des Finanzgerichts: Die Parkplätze beider Hotels standen jedermann ohne gesondert berechnetes Entgelt offen
Bundesfinanzhof, sodass die Nutzung eines Stellplatzes nicht von der Zahlung für die kurzfristige Beherbergung abhing
Bundesfinanzhof.
Der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen für Hotelgäste steht auf der anderen Seite der Grenze. Das Gericht behandelt die Zugangsgewährung als steuerbare Leistung gegen EntgeltBundesfinanzhof, jedoch zum Regelsteuersatz statt zum ermäßigten Satz von 7 % für die kurzfristige Beherbergung
Bundesfinanzhof. Das Finanzamt hatte die Bemessungsgrundlage aus dem kalkulatorischen Kostenanteil der Einrichtungen zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags geschätzt, verteilt auf die Zahl der Übernachtungsgäste, um die tatsächliche Nutzung statt der bloßen Verfügbarkeit für jeden Gast abzubilden. Diese Schätzungsmethode ist nicht zu beanstanden, auch im Hinblick auf den Neutralitätsgrundsatz angesichts des Wettbewerbs mit anderen Anbietern solcher Leistungen
Bundesfinanzhof. Ob schon die bloße Bereitschaft, jedem Übernachtungsgast die Nutzung der Einrichtungen zu ermöglichen, selbst wenn sie nie in Anspruch genommen wird, bereits eine Leistung wäre, lässt das Gericht ausdrücklich offen
Bundesfinanzhof.
Es gilt der Regelsteuersatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStGBundesfinanzhof, weil der Fitness- und Wellnesszugang nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG fällt
Bundesfinanzhof: Satz 1 gewährt 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung
Bundesfinanzhof, während Satz 2 Leistungen ausschließt, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen
Gesetze IM Internet. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil J-GmbH u.a. vom 5. März 2026 in den Rechtssachen C-409/24 bis C-411/24, ergangen auf das Vorabentscheidungsersuchen des XI. Senats vom 10. Januar 2024, entschieden, dass Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie dem Ausschluss von Leistungen wie Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, Hotel-WLAN und Frühstück vom ermäßigten Satz nicht entgegensteht
Bundesfinanzhof. Der WLAN-Zugang ist noch nicht entscheidbar
Bundesfinanzhof. Das Finanzgericht hatte ein „offenes“ Netz beschrieben, das den Gästen „unentgeltlich“ bereitgehalten wurde, und das Gericht kann nicht erkennen, ob der Zugang wie die Parkplätze jedermann oder nur Hotelgästen offenstand und ob er daher einen verbrauchsfähigen Vorteil verschaffte
Bundesfinanzhof. Diese Frage geht zusammen mit der gesamten Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Niedersächsische Finanzgericht zurück
Bundesfinanzhof: Die Revision hat Erfolg
Bundesfinanzhof, das Urteil vom 19. August 2021 (5 K 174/19) wird aufgehoben
Bundesfinanzhof und die Sache zurückverwiesen. Die Nichtsteuerbarkeit mangels Entgelts löst weder eine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 oder Nr. 2 UStG aus, die eine Leistung für außerunternehmerische Zwecke voraussetzt
Bundesfinanzhof, noch eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG
Bundesfinanzhof.
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 1 und Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 11 und § 15 UStG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie; EuGH J-GmbH u.a. vom 5. März 2026, C-409/24 bis C-411/24.
Prüfen Sie für Hotelmandanten die Umsatzsteuerbehandlung von Zusatzleistungen: allgemein zugängliche Gratis-Parkplätze als nicht steuerbar behandeln, Fitness- und Wellnesszugang für Gäste dem Regelsteuersatz unterwerfen und die Bemessungsgrundlage anhand des kalkulatorischen Kostenanteils zuzüglich Gewinnaufschlag schätzen.