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BFH setzt Tabaksteuer-Wahlfeststellungsbescheid wegen Zweifeln aus
BFH VII B 24/25: Ein Tabaksteuer-Wahlfeststellungsbescheid wahlweise als Steuerschuldner oder Haftungsschuldner nach § 71 AO ist ernstlich zweifelhaft — Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.
By Taxxa AI OyPublished 1 October 2026
Ein Tabaksteuerbescheid, der den Steuerpflichtigen wahlweise in Anspruch nimmt — entweder als Tabaksteuerschuldner nach §§ 15, 21 oder 23 Tabaksteuergesetz oder als Haftungsschuldner nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei —, ist ernstlich zweifelhaft, wenn keine dritte Möglichkeit bestehtBundesfinanzhof. So hält es der Beschluss des VII. Senats vom 10. September 2026 (VII B 24/25, AdV) fest
Bundesfinanzhof: Nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichts ist ungeklärt, ob ein Wahlfeststellungsbescheid dieser Art im Tabaksteuerrecht zulässig ist
Bundesfinanzhof, und schon diese ungeklärte Frage erzwingt den Eilrechtsschutz.
Das Hauptzollamt hatte den Antragsteller mit einem als „Abgabenbescheid über Tabaksteuer (Wahlfeststellungsbescheid) gemäß §§ 15/21/23 Tabaksteuergesetz, ggf. i.V.m. § 71 Abgabenordnung“ bezeichneten Bescheid in Anspruch genommenBundesfinanzhof, weil er einen Tabaksteuertatbestand entweder als Steuer- oder als Haftungsschuldner verwirklicht habe, während Transportweg, Herkunft und seine genaue Rolle unbekannt waren. Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieben vor dem Hauptzollamt erfolglos, und das Hessische Finanzgericht wies den gerichtlichen AdV-Antrag am 15. Januar 2025 (7 V 891/24) ab. Das Finanzgericht hielt die wahlweise Inanspruchnahme für zulässig und berief sich auf den Senatsbeschluss von 1983 (VII B 30/83, VII B 33/83); in der jüngeren Exklusivitätsrechtsprechung sah es kein Hindernis, weil der Wahlfeststellungsbescheid die gleichzeitige Inanspruchnahme gerade verhindere, indem er im Tenor festlege, dass der Betrag auf der einen oder der anderen Grundlage festgesetzt werde.
Der VII. Senat hebt auf die im Tenor zugelassene Beschwerde aufBundesfinanzhof. Die Aussetzung folgt bei summarischer Prüfung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO: Gewichtige Gründe, die Unsicherheit über eine entscheidungserhebliche Frage begründen, genügen, und bei ungeklärter Rechtslage ist die Vollziehung in der Regel auszusetzen. Die Exklusivitätsregel selbst ist geklärt: Wer als Besitzer unversteuerter Zigaretten im Inland als Steuerschuldner zur Tabaksteuer verpflichtet ist, kann für dieselbe Steuer nicht zugleich durch Haftungsbescheid nach § 71 AO in Anspruch genommen werden
Bundesfinanzhof (Senatsurteil vom 23. Juni 2020, VII R 56/18). Ob aber der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids gegen diesen Grundsatz verstößt, hat die jüngere Rechtsprechung nicht behandelt
Bundesfinanzhof. 1983 sah der Senat keine ernstlichen Zweifel und ließ die wahlweise Inanspruchnahme jedenfalls zu, wenn das Verhalten des Betroffenen ihn entweder zum Zoll- und Verbrauchsteuer-Steuerschuldner oder zum Haftungsschuldner wegen Hinterziehung oder Hehlerei machte und eine dritte Möglichkeit ausschied. Ob der Senat an dieser Auffassung von 1983 festhält, ist seither nie entschieden worden
Bundesfinanzhof, sodass die Rechtmäßigkeit des Bescheids bei summarischer Prüfung zweifelhaft ist
Bundesfinanzhof und die Grundsatzfrage dem Hauptsacheverfahren (7 K 888/24) vorbehalten bleibt. Auf die weiteren Einwände des Antragstellers kommt es für die Aussetzung nicht an.
Beide Alternativen sind in tatsächlicher Hinsicht ernsthaft offen: Ob die Zigaretten aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat kamen, konnte nicht geklärt werden — diese Unerweislichkeit hat das Hauptzollamt bestätigt —, während seine Ermittlungen zeigen, dass der Antragsteller unversteuerte Zigaretten besaß und mit ihnen handelte. Die Vollziehung wird ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe des Urteils im Hauptsacheverfahren oder anderweitiger Beendigung der Klage ausgesetztBundesfinanzhof; das Hauptzollamt trug weder zur Sicherheitsleistung noch zu den Mitteln des Antragstellers etwas vor, während dieser eine unbillige Härte geltend machte. Die Kosten trägt der Antragsgegner nach § 135 Abs. 1 FGO.
Rechtsgrundlage: §§ 15, 21 und 23 TabStG; § 71 AO; § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und § 135 Abs. 1 FGO.
Legen Sie gegen Tabaksteuer-Wahlfeststellungsbescheide, die wahlweise auf Steuer- und Haftungsschuld stützen, Einspruch und AdV-Antrag ein und berufen Sie sich auf die ernstlichen Zweifel nach BFH VII B 24/25; stellen Sie den Antrag auf Aussetzung ohne Sicherheitsleistung und tragen Sie eine mögliche unbillige Härte vor.