GermanyDeutscher Steuerberaterverband e.V.
BMF: Neues Ankreuzfeld begründet keine neuen Pflichten
Das BMF bestätigt: Die Kennziffer 500 ist rein unterstützend — keine neuen Offenlegungspflichten, keine Folgen nach §§ 153/173 AO, selbst bei irrtümlicher Auswahl.
By Taxxa AI OyPublished 1 October 2026
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat klargestellt, dass das neue strukturierte Ankreuzfeld für ergänzende Angaben zur Steuererklärung keine neuen Pflichten und keine neuen Strafrisiken begründetDstv. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) meldete die Antwort auf eine gemeinsame Initiative mit dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) als die dringend benötigte Klarheit für die Praxis.
Mit den neuen Vordrucken für Einkommensteuer und Umsatzsteuer wurde das bisherige qualifizierte Freitextfeld um die strukturierte Kennziffer 500 ergänzt (Kennziffer 500, „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“). Steuerpflichtige müssen nun vor der Eingabe ergänzender Angaben eine Fallkonstellation auswählen. DStV und BVL waren im Frühjahr 2026 mit Fragen zu möglichen neuen Offenlegungspflichten sowie zu Auswirkungen auf Berichtigungs-, Verfahrens- und Strafvorschriften an das BMF herangetreten.
Die Antwort des BMF fällt eindeutig aus: Das vorgeschaltete Ankreuzfeld hat ausschließlich eine unterstützende FunktionDstv und soll insbesondere steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger bei der Nutzung des Freitextfeldes unterstützen. Das Ministerium stellt ausdrücklich klar, dass die Auswahl keine Auswirkungen auf Berichtigungspflichten nach § 153 der Abgabenordnung, auf die Beurteilung des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen nach § 173 der Abgabenordnung oder auf sonstige verfahrens- beziehungsweise steuerstrafrechtliche Fragen hat
Dstv. Dies gilt auch, wenn der Grund für die Nutzung des Freitextfeldes irrtümlich ausgewählt wurde
Dstv. Auch neue Offenlegungspflichten begründet die Kennziffer 500 nicht
Dstv
Dstv.
Darüber hinaus erläutert das BMF die Funktion des qualifizierten Freitextfeldes und der Kennziffer 500 sowie die Beweggründe für deren Einführung — Ausführungen, die den Umgang mit den neuen Vordrucken erleichtern und zu einem einheitlichen Verständnis in der Praxis beitragen. Der DStV begrüßte die wichtige Einordnung und dankte dem Ministerium; zahlreiche Hinweise und Nachfragen aus der Praxis zu den möglichen Rechtsfolgen des neuen Ankreuzfeldes hatten den Verband erreicht.
Die Rechtsgrundlage in einem Satz zum Schluss: Berichtigungspflichten folgen aus § 153 der AbgabenordnungDstv, die Änderung wegen neuer Tatsachen aus § 173 der Abgabenordnung, ohne dass die Klarstellung des BMF zur Kennziffer 500 daran etwas ändert
Dstv.
Steuerpflichtige und Berater sollten das Freitextfeld weiter wie bisher nutzen und die Kennziffer 500 als reine Auswahlhilfe behandeln — ohne Befürchtung neuer Berichtigungs-, Verfahrens- oder Strafrisiken.