GermanyDeutscher Steuerberaterverband e.V.
DStV-Tracker: fünf Steuervorhaben kommen zugleich voran
DStV-Tracker vom 1. Oktober: Einkommensteuerreform vor der 1. Lesung am 8. Oktober, Kassenpflicht ab 100.000 € mit Kabinettsbeschluss, antragsloses Kindergeld mit Bundesratszustimmung.
By Taxxa AI OyPublished 1 October 2026
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat seinen Gesetzgebungs-Tracker vom 1. Oktober 2026 veröffentlicht, der fünf Steuer-Gesetzesvorhaben des Bundes gleichzeitig in Bewegung zeigtDstv — mit neuen Verfahrensmeilensteinen für Einkommensteuerreform, Kassenpflicht und antragsloses Kindergeld.
Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 setzt nach den Worten des DStV-Trackers Teile der steuerlichen Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 um. Die inhaltlichen Schwerpunkte laut Tracker sind höhere Grund- und Kinderfreibeträge, ein reformierter Tarif unter Freistellung des Existenzminimums sowie höheres Kindergeld — von 259 € auf 267 € monatlich ab 2027Dstv und 272 € ab 2028
Dstv — teilweise gegenfinanziert durch einen höheren Reichensteuersatz. Ebenfalls aufgeführt sind ein höherer maximal zulässiger Grundlohn bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag, geringere Abzüge und Höchstbeträge für Handwerkerleistungen, ein höherer einheitlicher Pauschsteuersatz bei Minijobs von 2 % auf 5 % sowie ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab für Rechenzentrumsbetreiber. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. September 2026 (BR-Drs. 507/26) folgt einem BMF-Referentenentwurf vom 19. August 2026; die 1. Beratung im Bundestag wird für den 8. Oktober 2026 erwartet
Dstv (BT-Drs. 21/8235).
Das Kassenpflicht-Gesetz führt ab 1. Januar 2027 eine Kassenpflicht einDstv für Betriebe mit einem Gesamtumsatz über 100.000 €
Bstbk unter Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung — ergänzt um Mitteilungspflicht, Bußgeldbewehrung und Steuerstraftatbestände laut DStV-Tracker, Härtefallbefreiungen, eine Ermächtigungsgrundlage für eine Ausnahmeverordnung, den Wechsel von der papierhaften Belegausgabe zur Belegbereitstellungspflicht ab 1. Januar 2028
Dstv sowie Änderungen beim Verzögerungsgeld einschließlich eines neuen Verlagerungsgelds. Der Gesetzentwurf der Regierung vom 23. September 2026, auf der BMF-Homepage im Kabinettsstadium veröffentlicht, folgt den Entwürfen vom 7. August 2026; der DStV verlinkt das NWB-Editorial seines Präsidenten vom 2. Oktober 2026 und seine Stellungnahme S 07/26 vom 13. August 2026.
Das Jahressteuergesetz 2026 bündelt überwiegend technische Einzelmaßnahmen: Verfahrenserleichterungen für die Quellensteuerentlastung bei Lizenzen nach § 50c des Einkommensteuergesetzes, eine höhere Anmeldeschwelle nach dem Forschungszulagengesetz, einen angepassten Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung laut DStV-Tracker, die KI-Nutzung durch Steuerbehörden nach § 29c, ungekürzte Kinderfreibeträge für Kinder mit EU/EWR-Wohnsitz, Kindergeldansprüche von EU/EWR- und Schweizer Staatsangehörigen nach § 62 Abs. 1a sowie eine Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach § 2 des Umsatzsteuergesetzes. Der DStV verlinkt seine Information vom 26. Juni 2026 und die Stellungnahme S 06/26 vom 15. Juni 2026 laut Tracker.
Zwei weitere Vorhaben vervollständigen das Bild: die Frühstartrente, eine kapitalgedeckte Altersvorsorge ab Vollendung des sechsten Lebensjahres mit staatlichen Einzahlungen für jedes Kind, sowie das antragslose Kindergeld, bei dem die Familienkasse nach einer Geburt auf den Antrag verzichtet und erweiterte Datenübermittlungen nach dem Once-Only-Prinzip erhält — bereits vom Bundesrat gebilligt (BR-Drs. 491/26(B))Dstv.
Die Rechtsgrundlage in einem Satz zum Schluss: Alle fünf Vorhaben sind Entwürfe beziehungsweise laufende Gesetzgebung laut DStV-Tracker mit Stand 1. Oktober 2026Dstv, ohne auffindbare Verkündung in einem Amtsblatt
Dstv.
Berater sollten die drei Anwendungs-Stichtage (8.10.2026, 1.1.2027, 1.1.2028) in die Mandantenplanung aufnehmen und betroffene Mandanten mit über 100.000 € Umsatz auf die kommende Kassenpflicht vorbereiten.